Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 1 Abs. 3 PornG ist für den Fall, daß die (dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle zu unterstellende) Tat mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt wurde - die verfahrensgegenständlichen Laufbilder (Filme) fallen unter den Druckwerksbegriff des § 2 Abs. 1 PresseG -, (abgesehen von den prozeßrechtlichen Bestimmungen, die für das seinerzeitige in dieser Form in das StGB nicht übernommene Vergehen nach § 516 StG gegolten haben) das Verfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinn nach anzuwenden. Ist die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar oder ihre Verurteilung wegen des Vorhandenseins von Gründen, die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich, so ist, wenn der Inhalt eine strafbare Handlung begründet, gemäß dem sohin zur Anwendung gelangenden § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PresseG auf Antrag des Anklägers auf Verfall in einem selbständigen Verfahren zu erkennen. Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren in der Hauptverhandlung über eine Anklage, so kann über den Antrag auf Verfall in dem freisprechenden Urteil erkannt werden (§ 42 Abs. 3 PresseG).Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, PornG ist für den Fall, daß die (dem Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zu unterstellende) Tat mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt wurde - die verfahrensgegenständlichen Laufbilder (Filme) fallen unter den Druckwerksbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, PresseG -, (abgesehen von den prozeßrechtlichen Bestimmungen, die für das seinerzeitige in dieser Form in das StGB nicht übernommene Vergehen nach Paragraph 516, StG gegolten haben) das Verfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinn nach anzuwenden. Ist die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar oder ihre Verurteilung wegen des Vorhandenseins von Gründen, die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich, so ist, wenn der Inhalt eine strafbare Handlung begründet, gemäß dem sohin zur Anwendung gelangenden Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, PresseG auf Antrag des Anklägers auf Verfall in einem selbständigen Verfahren zu erkennen. Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren in der Hauptverhandlung über eine Anklage, so kann über den Antrag auf Verfall in dem freisprechenden Urteil erkannt werden (Paragraph 42, Absatz 3, PresseG).
Da der Angeklagte Johann A von dem Anklagevorwurf des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. b und c PornG freigesprochen wurde und im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Filmen eine Verfolgung einer anderen Person (im Inland) nach der gegebenen Sachlage nicht in Betracht kam, lagen zunächst die formellen Voraussetzungen zur Anwendung der - hier allein in Betracht kommenden -Da der Angeklagte Johann A von dem Anklagevorwurf des Vergehens nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b und c PornG freigesprochen wurde und im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Filmen eine Verfolgung einer anderen Person (im Inland) nach der gegebenen Sachlage nicht in Betracht kam, lagen zunächst die formellen Voraussetzungen zur Anwendung der - hier allein in Betracht kommenden -
Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und Abs. 3 PresseG jedenfalls vor. Den Antrag auf Verfall der mit 'G' und 'Le Voyeur' bezeichneten Laufbilder hat das Gericht mit der Begründung abgewiesen, daß daran zu zweifeln sei, ob in diesen Filmen 'bei der Darstellung lesbischer Handlungen bereits die Grenzen dessen überschritten wurden, was sexuell normal empfindenden Menschen auf dem Gebiet sexueller Darstellungen gerade noch als erträglich zuzumuten sei'. Im übrigen, so fährt das Erstgericht in der für den bekämpften Ausspruch gegebenen Begründung fort, 'könne hier von einer Propagierung lesbischer Handlungen kaum gesprochen werden und bestünden auch beim Schöffengericht gewisse Zweifel, ob die Darstellung lesbischer Beziehungen schlechthin, ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß und ihre Intensität, als harte Pornographie anzusehen sei.' Diesen Ausführungen des Erstgerichtes ist jedoch zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 6. Juni 1977, AZ 13 Os 39/77Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 3, PresseG jedenfalls vor. Den Antrag auf Verfall der mit 'G' und 'Le Voyeur' bezeichneten Laufbilder hat das Gericht mit der Begründung abgewiesen, daß daran zu zweifeln sei, ob in diesen Filmen 'bei der Darstellung lesbischer Handlungen bereits die Grenzen dessen überschritten wurden, was sexuell normal empfindenden Menschen auf dem Gebiet sexueller Darstellungen gerade noch als erträglich zuzumuten sei'. Im übrigen, so fährt das Erstgericht in der für den bekämpften Ausspruch gegebenen Begründung fort, 'könne hier von einer Propagierung lesbischer Handlungen kaum gesprochen werden und bestünden auch beim Schöffengericht gewisse Zweifel, ob die Darstellung lesbischer Beziehungen schlechthin, ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß und ihre Intensität, als harte Pornographie anzusehen sei.' Diesen Ausführungen des Erstgerichtes ist jedoch zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 6. Juni 1977, AZ 13 Os 39/77
(EvBl. 1977/186), auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, keinen Zweifel darüber offen ließ, daß neben auf sich selbst reduzierten und von Zusammenhängen mit anderen Lebensäußerungen losgelösten, anreisserisch verzerrten Unzuchtsakten, die als solche ihrer Art nach verboten und strafbar sind, wie etwa sexuelle Gewalttätigkeiten, insbesondere sadistischer oder masochistischer Natur und Unzuchtsakten mit Unmündigen, zur sogenannten harten Pornographie auch Darstellungen der vorgeschilderten Art von Unzuchtshandlungen mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit Tieren zählen, die, selbst wenn die Handlung nicht oder doch nur beschränkt strafbar ist, jedenfalls nicht propagiert werden dürfen (§ 220 StGB). Die beim Erstgericht in dieser Hinsicht aufgetretenen und zur Abweisung des Verfallsantrages führenden Zweifel waren sohin, und diesbezüglich ist die Beschwerde im Recht, wenigstens teilweise unbegründet.(EvBl. 1977/186), auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, keinen Zweifel darüber offen ließ, daß neben auf sich selbst reduzierten und von Zusammenhängen mit anderen Lebensäußerungen losgelösten, anreisserisch verzerrten Unzuchtsakten, die als solche ihrer Art nach verboten und strafbar sind, wie etwa sexuelle Gewalttätigkeiten, insbesondere sadistischer oder masochistischer Natur und Unzuchtsakten mit Unmündigen, zur sogenannten harten Pornographie auch Darstellungen der vorgeschilderten Art von Unzuchtshandlungen mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit Tieren zählen, die, selbst wenn die Handlung nicht oder doch nur beschränkt strafbar ist, jedenfalls nicht propagiert werden dürfen (Paragraph 220, StGB). Die beim Erstgericht in dieser Hinsicht aufgetretenen und zur Abweisung des Verfallsantrages führenden Zweifel waren sohin, und diesbezüglich ist die Beschwerde im Recht, wenigstens teilweise unbegründet.
Richtig ist allerdings, daß nicht jede bloß flüchtige oder kurzfristige Berührung von Körperteilen der Geschlechtssphäre einer Person des gleichen Geschlechtes zur (rechtlichen) Annahme einer Unzuchtshandlung führt und deren Darstellung nicht schon an sich unzüchtig im Sinne des § 1 PornG i; denn es setzt der Begriff des Unzuchtstreibens (§ 209 StGB) einen intensiven (längerwährenden und unmittelbaren) Kontakt mit dem Körper des Anderen im Bereich des Geschlechtsteils voraus (Leukauf-Steininger 951; vgl. EvBl. 1978/213/S 666 und EvBl.Richtig ist allerdings, daß nicht jede bloß flüchtige oder kurzfristige Berührung von Körperteilen der Geschlechtssphäre einer Person des gleichen Geschlechtes zur (rechtlichen) Annahme einer Unzuchtshandlung führt und deren Darstellung nicht schon an sich unzüchtig im Sinne des Paragraph eins, PornG i; denn es setzt der Begriff des Unzuchtstreibens (Paragraph 209, StGB) einen intensiven (längerwährenden und unmittelbaren) Kontakt mit dem Körper des Anderen im Bereich des Geschlechtsteils voraus (Leukauf-Steininger 951; vergleiche EvBl. 1978/213/S 666 und EvBl.
1978/216/S 668). Nur wenn diese spezifisch sachbezogenen und - soweit nach der Art des Druckwerkes möglich -
zeitlichen Merkmale gleichgeschlechtlicher Betätigung in einem Druckwerk in entsprechender Aufmachung zum Ausdruck gebracht wurden, kann die für die Annahme dieser Art 'harter Pornographie' erforderliche propagandistische Wirkung (EvBl. 1977/186), das ist die Eignung, Menschen zur Homosexualität zu verführen, bejaht werden.
In dieser Hinsicht hat nun das Erstgericht bezüglich des Inhaltes des Filmes 'Le Voyeur' Feststellungen getroffen, die einen entsprechend intensiven sexuellen Kontakt zwischen Personen des gleichen Geschlechtes wiedergeben.
Nach den Urteilsannahmen wird nämlich in diesem Film unter anderem eine Frau dargestellt, die eine andere zunächst am Busen und dann am Geschlechtsteil betastet, worauf beide Frauen einander den Geschlechtsteil küssen, immerhin eine breite und den vorerwähnten Erfordernissen entsprechende Schilderung kontinuierlicher gleichgeschlechtlicher Akte.
Anders als bei diesem Film, der seinem Inhalt nach sohin der harten Pornographie zuzurechnen ist, hat das Erstgericht hinsichtlich des Filmes 'G' nicht die für eine abschließende rechtliche Beurteilung der dargestellten Szenen auf ihre Unzüchtigkeit im Sinne der Bestimmungen des Pornographiegesetzes getroffen. Denn bezüglich dieses Filmes wurde vom Gericht lediglich als erwiesen angenommen, daß eine Frau nach einem Geschlechtsakt mit einem Mann eine andere Frau auf den Geschlechtsteil küßt. Weitere Ausführungen, die eine rechtliche Würdigung des Verhaltens der dargestellten Frauen in der aufgezeigten Richtung möglich machen, enthält das Urteil nicht, obwohl solche nach dem Gesagten gerade bei Laufbildern, die anders als Standbilder keinen statischen Eindruck vermitteln, für die Beurteilung der Intensität der dargestellten Handlung bedeutsam sind.
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß
zu erkennen.
Nach der zufolge der Bestimmung des § 1 Abs. 3Nach der zufolge der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3
PornG für das vorliegende Verfallserkenntnis maßgeblichen Anordnung des § 42 Abs. 2, letzter Satz, PresseG treffen die Verfahrenskosten, wenn im selbständigen Verfahren gemäß § 42 PresseG auf Verfall erkannt wird, den Herausgeber oder Verleger. Dieser Benennung der Kostenpflichtigen liegen spezifisch presserechtliche Begriffe zugrunde. Der Begriff des 'Herausgebers' im Sinne des Pressegesetzes ist überhaupt nur im Zusammenhang mit einer periodischen Druckschrift anwendbar (vgl. die § 5 Abs. 2, 16 Abs. 1, 19 Abs. 1, 40 und insbesondere 41 Abs. 3 PresseG). Demnach kommt ein Herausgeber für den im vorliegenden Verfahren vom Verfall betroffenen Film, der keinesfalls dem in § 2 Abs. 2 PresseG umschriebenen Begriff der periodischen Druckschrift unterstellt werden kann, von vorneherein nicht in Betracht.PornG für das vorliegende Verfallserkenntnis maßgeblichen Anordnung des Paragraph 42, Absatz 2,, letzter Satz, PresseG treffen die Verfahrenskosten, wenn im selbständigen Verfahren gemäß Paragraph 42, PresseG auf Verfall erkannt wird, den Herausgeber oder Verleger. Dieser Benennung der Kostenpflichtigen liegen spezifisch presserechtliche Begriffe zugrunde. Der Begriff des 'Herausgebers' im Sinne des Pressegesetzes ist überhaupt nur im Zusammenhang mit einer periodischen Druckschrift anwendbar vergleiche die Paragraph 5, Absatz 2, 16, Absatz eins, 19, Absatz eins, 40 und insbesondere 41 Absatz 3, PresseG). Demnach kommt ein Herausgeber für den im vorliegenden Verfahren vom Verfall betroffenen Film, der keinesfalls dem in Paragraph 2, Absatz 2, PresseG umschriebenen Begriff der periodischen Druckschrift unterstellt werden kann, von vorneherein nicht in Betracht.
Johann A ist zwar als Käufer dieser von ihm im Ausland erworbenen und ins Inland eingeführten Filme nach der allgemeinen Bestimmung des § 444 Abs. 1 StPO als Verfallsbeteiligter (im weiteren Sinn) anzusehen, weil ihm wohl ein Recht auf den für verfallen erklärten Film zukommt. Er hat nach dieser Bestimmung jedoch nur die Rechte, nicht auch die Pflichten eines Beschuldigten.Johann A ist zwar als Käufer dieser von ihm im Ausland erworbenen und ins Inland eingeführten Filme nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 444, Absatz eins, StPO als Verfallsbeteiligter (im weiteren Sinn) anzusehen, weil ihm wohl ein Recht auf den für verfallen erklärten Film zukommt. Er hat nach dieser Bestimmung jedoch nur die Rechte, nicht auch die Pflichten eines Beschuldigten.
Seine seinen Rechtsanspruch begründende Beziehung zu diesem vom Verfall betroffenen Laufbild kann aber auch mit der Tätigkeit eines
im Pressegesetz seinem Begriffsinhalt nach nicht näher definierten
Verlegers keinesfalls gleichgestellt werden, und zwar gleichgültig, ob man vom Verlegerbegriff des § 1172 ABGB (der das vom Urheber eines Werkes erworbene Vervielfältigungs- und Vertriebsrecht zum Gegenstand hat) oder von dem nach der Judikatur zum Pressegesetz entwickelten Verlegerbegriff (wonach Verleger derjenige ist, der den Vertrieb des Druckwerks in seiner Hand vereinigt und leitet) ausgeht (vgl. Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, S. 461), weil ihm durch den Kauf des vom Verfall betroffenen Filmes kein Vertriebsrecht in Ansehung dieses Filmes schlechthin, sondern allenfalls nur in bezug auf das von ihm erworbene Einzelstück zukommen konnte.Verlegers keinesfalls gleichgestellt werden, und zwar gleichgültig, ob man vom Verlegerbegriff des Paragraph 1172, ABGB (der das vom Urheber eines Werkes erworbene Vervielfältigungs- und Vertriebsrecht zum Gegenstand hat) oder von dem nach der Judikatur zum Pressegesetz entwickelten Verlegerbegriff (wonach Verleger derjenige ist, der den Vertrieb des Druckwerks in seiner Hand vereinigt und leitet) ausgeht vergleiche Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, S. 461), weil ihm durch den Kauf des vom Verfall betroffenen Filmes kein Vertriebsrecht in Ansehung dieses Filmes schlechthin, sondern allenfalls nur in bezug auf das von ihm erworbene Einzelstück zukommen konnte.
Es hatte demnach ein Kostenausspruch nach dem § 42 Abs. 2, letzter Satz, PresseG überhaupt zu entfallen.Es hatte demnach ein Kostenausspruch nach dem Paragraph 42, Absatz 2,, letzter Satz, PresseG überhaupt zu entfallen.