Da der Angeklagte die von ihm dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückzog, bedarf es zum Schuldspruch keiner weiteren Einlassungen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugt, daß dem Urteil ein ungerügt gebliebener, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkender Fehler bei Anrechnung der Vorhaft unterlaufen ist, weil der Angeklagte bereits um 6,55 (und nicht erst um 9,15) Uhr des 7.April 1984 in Haft genommen wurde (vgl. S. 63). Gemäß § 290 Abs. 1 StPO. war dieser Mangel spruchgemäß zu sanieren. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten und das Zusammentreffen von Gewalt und gefährlicher Drohung, zog als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß es beim Versuch geblieben war, in Betracht und verhängte über den Angeklagten gemäß § 202 Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugt, daß dem Urteil ein ungerügt gebliebener, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkender Fehler bei Anrechnung der Vorhaft unterlaufen ist, weil der Angeklagte bereits um 6,55 (und nicht erst um 9,15) Uhr des 7.April 1984 in Haft genommen wurde vergleiche S. 63). Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. war dieser Mangel spruchgemäß zu sanieren. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten und das Zusammentreffen von Gewalt und gefährlicher Drohung, zog als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß es beim Versuch geblieben war, in Betracht und verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet. Dem Rechtsmittel zuwider hat das Schöffengericht die Anwendbarkeit des § 35 StGB. zu Recht verneint, weil dem Berufungswerber die enthemmende Wirkung des Alkohols bekannt war (vgl. den Akt 13 Vr 1108/82 des Kreisgerichtes Wels) und sonach die durch dessen Konsum bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß berauschender Mittel den Umständen nach begründet. Der Milderungsgrund nach § 34 Z. 13 StGB. wurde dem Angeklagten hingegen ohnehin als mildernd zugutegehalten, wobei ihm neben dem Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, nicht noch zusätzlich das Unterbleiben eines Schadenseintrittes angerechnet werden kann.Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet. Dem Rechtsmittel zuwider hat das Schöffengericht die Anwendbarkeit des Paragraph 35, StGB. zu Recht verneint, weil dem Berufungswerber die enthemmende Wirkung des Alkohols bekannt war vergleiche den Akt 13 römisch fünf r 1108/82 des Kreisgerichtes Wels) und sonach die durch dessen Konsum bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß berauschender Mittel den Umständen nach begründet. Der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 13, StGB. wurde dem Angeklagten hingegen ohnehin als mildernd zugutegehalten, wobei ihm neben dem Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, nicht noch zusätzlich das Unterbleiben eines Schadenseintrittes angerechnet werden kann.
Die tatrichterlichen Strafzumessungsgründe bedürfen mithin keiner nennenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus, dann erweist sich die gefundene Unrechtsfolge als durchaus tatschuldgerecht und mithin einer Reduktion unzugänglich.
Im Einklang mit dem Erstgericht vermeint auch der Oberste Gerichtshof, daß eine Anwendbarkeit des § 43 Abs. 2 StGB. vorliegend nicht in Betracht kommt, weil das einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten und die Wirkungslosigkeit der ihm schon einmal gewährten bedingten Strafnachsicht einer qualifiziert günstigen Zukunftsprognose, wie die genannte Gesetzesstelle sie zur Bedingung hat, zwingend entgegensteht.Im Einklang mit dem Erstgericht vermeint auch der Oberste Gerichtshof, daß eine Anwendbarkeit des Paragraph 43, Absatz 2, StGB. vorliegend nicht in Betracht kommt, weil das einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten und die Wirkungslosigkeit der ihm schon einmal gewährten bedingten Strafnachsicht einer qualifiziert günstigen Zukunftsprognose, wie die genannte Gesetzesstelle sie zur Bedingung hat, zwingend entgegensteht.
Die Berufung mußte sohin zur Gänze erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.