Gemäß § 3 Abs.1 StVG ist, wenn an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, der Strafvollzug anzuordnen und die zur Einleitung oder Durchführung des Vollzugs zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, StVG ist, wenn an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, der Strafvollzug anzuordnen und die zur Einleitung oder Durchführung des Vollzugs zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen.
Hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem ein Strafurteil in Vollzug zu setzen ist, bestimmt § 397 StPO, daß dies - ungesäumt - zu geschehen hat, sobald feststeht, daß der Vollstreckung kein gesetzliches Hindernis und insbesondere kein rechtzeitig von einem hiezu Berechtigten ergriffenes Rechtsmittel entgegensteht, dem das Gesetz aufschiebende Wirkung beimißt (§ 284 Abs.3, 294 Abs.1 und 344 StPO).Hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem ein Strafurteil in Vollzug zu setzen ist, bestimmt Paragraph 397, StPO, daß dies - ungesäumt - zu geschehen hat, sobald feststeht, daß der Vollstreckung kein gesetzliches Hindernis und insbesondere kein rechtzeitig von einem hiezu Berechtigten ergriffenes Rechtsmittel entgegensteht, dem das Gesetz aufschiebende Wirkung beimißt (Paragraph 284, Absatz 3, 294, Absatz eins und 344 StPO).
Um ein derartiges Rechtsmittel handelte es sich jedoch bei der von der Staatsanwaltschaft bereits am 5.Jänner 1978 ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde, deren Anmeldung § 284 Abs.3 StPO schlechthin aufschiebende Wirkung zuerkennt (SSt.46/46).Um ein derartiges Rechtsmittel handelte es sich jedoch bei der von der Staatsanwaltschaft bereits am 5.Jänner 1978 ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde, deren Anmeldung Paragraph 284, Absatz 3, StPO schlechthin aufschiebende Wirkung zuerkennt (SSt.46/46).
Der Vollstreckung des Strafurteils vom 4.Jänner 1978 stand somit ein gesetzliches Hindernis entgegen. Matthias A durfte darum nach Verbüßung der über ihn im Verfahren 17 Vr 2653/75 des Landesgerichtes Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe zum vorliegenden Verfahren im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft vom 9.Jänner 1978 zunächst nur in Untersuchungshaft angehalten werden (vgl. auch Foregger-Kunst, StVG, Anmerkung 4 zu § 3 Abs.1 auf S.7). Die im Ersturteil festgesetzte sechsmonatige Freiheitsstrafe war noch nicht zu vollziehen. Die 'vorläufige Vollzugsanordnung' vom 27.Jänner 1978 verstößt deshalb gegen die Vorschriften des § 397 StPO und des § 3 Abs.1 StVG. Ihnen läuft aber auch umgekehrt wieder das Untätigbleiben des Vorsitzenden nach Einlangen der Vorläufigen Verständigung von der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider. Denn der Vollstreckung der hienach über den Angeklagten rechtskräftig verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe stand (nunmehr) kein gesetzliches Hindernis entgegen; sie war daher entsprechend dem Gesetzesbefehl des § 397 StPO wirklich 'ungesäumt' zu vollziehen sowie demgemäß der Strafvollzug unverzüglich anzuordnen, und nicht erst, wie es - auch insoweit (zwangsläufig) unter gleicher Mißachtung des Gesetzes - geschah, erst fast 2 Monate später (am 16. Juni 1978).Der Vollstreckung des Strafurteils vom 4.Jänner 1978 stand somit ein gesetzliches Hindernis entgegen. Matthias A durfte darum nach Verbüßung der über ihn im Verfahren 17 römisch fünf r 2653/75 des Landesgerichtes Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe zum vorliegenden Verfahren im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft vom 9.Jänner 1978 zunächst nur in Untersuchungshaft angehalten werden vergleiche auch Foregger-Kunst, StVG, Anmerkung 4 zu Paragraph 3, Absatz eins, auf S.7). Die im Ersturteil festgesetzte sechsmonatige Freiheitsstrafe war noch nicht zu vollziehen. Die 'vorläufige Vollzugsanordnung' vom 27.Jänner 1978 verstößt deshalb gegen die Vorschriften des Paragraph 397, StPO und des Paragraph 3, Absatz eins, StVG. Ihnen läuft aber auch umgekehrt wieder das Untätigbleiben des Vorsitzenden nach Einlangen der Vorläufigen Verständigung von der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider. Denn der Vollstreckung der hienach über den Angeklagten rechtskräftig verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe stand (nunmehr) kein gesetzliches Hindernis entgegen; sie war daher entsprechend dem Gesetzesbefehl des Paragraph 397, StPO wirklich 'ungesäumt' zu vollziehen sowie demgemäß der Strafvollzug unverzüglich anzuordnen, und nicht erst, wie es - auch insoweit (zwangsläufig) unter gleicher Mißachtung des Gesetzes - geschah, erst fast 2 Monate später (am 16. Juni 1978).
Von den beiden erörterten Verstößen gegen dieselben Normen hat sich der erstere, weil sich Matthias A - trotz der 'vorläufigen Vollzugsanordnung' - tatsächlich weiterhin in Untersuchungshaft befand, nicht zu seinen Ungunsten, der letztere im Ergebnis sogar zu seinen Gunsten ausgewirkt.
Der ihm insoferne wie noch näher aufgezeigt werden wird, aus der - wenngleich gesetzwidrigen - längeren Anhaltung in Untersuchungshaft anstatt bereits in Strafhaft erwachsende Vorteil konnte und durfte keinesfalls durch die - nicht minder gesetzesverletztende - in der Strafvollzugsanordnung vom 16.Juni 1978 getroffene Feststellung des rückwirkend mit 18.April 1978, 12 Uhr, erfolgten Strafantritts aufgehoben werden.
Denn einerseits folgt schon formell aus der Bestimmung des § 3 Abs.1 StVG, daß dem Strafvollzug stets eine entsprechende Anordnung desselben vorauszugehen hat und andererseits ist eine als Untersuchungshaft vollzogene Anhaltung materiell weder den Vollzugsmodalitäten noch ihrer Zielsetzung nach einer Strafhaft gleichzusetzen, die nach dem Gesetz den Verurteilten durch besondere Maßnahmen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen, wobei der Vollzug aber außerdem (auch) den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen soll (§ 20 Abs.1 und 2 StVG).Denn einerseits folgt schon formell aus der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, StVG, daß dem Strafvollzug stets eine entsprechende Anordnung desselben vorauszugehen hat und andererseits ist eine als Untersuchungshaft vollzogene Anhaltung materiell weder den Vollzugsmodalitäten noch ihrer Zielsetzung nach einer Strafhaft gleichzusetzen, die nach dem Gesetz den Verurteilten durch besondere Maßnahmen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen, wobei der Vollzug aber außerdem (auch) den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen soll (Paragraph 20, Absatz eins und 2 StVG).
Die gesetzwidrige Vorverlegung des Zeitpunktes des Strafantritts gereicht dem Angeklagten A insofern zum Nachteil, als die dadurch bewirkte Verlängerung der in Strafhaft zugebrachten Zeit in Anbetracht der Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als sechs Monaten (in zweiter Instanz) in Verbindung mit einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechsmonatiger Dauer zum Eintritt der in § 23Die gesetzwidrige Vorverlegung des Zeitpunktes des Strafantritts gereicht dem Angeklagten A insofern zum Nachteil, als die dadurch bewirkte Verlängerung der in Strafhaft zugebrachten Zeit in Anbetracht der Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als sechs Monaten (in zweiter Instanz) in Verbindung mit einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechsmonatiger Dauer zum Eintritt der in Paragraph 23
Abs.1 Z 2 StGB normierten Voraussetzung der Verbüßung von mindestens achtzehn Monaten Strafhaft für eine (künftige) Unterbringung des Matthias A in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter führen könnte.Absatz eins, Ziffer 2, StGB normierten Voraussetzung der Verbüßung von mindestens achtzehn Monaten Strafhaft für eine (künftige) Unterbringung des Matthias A in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter führen könnte.
Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs.2 StPO erhobenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO spruchgemäß zu erkennen.Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO spruchgemäß zu erkennen.