Gründe:
I./ Der am 29. Juli 1965 geborene Tischlerlehrling Herbert A wurde vom Jugendgerichtshof Wien wie folgt zu jeweils gemäß § 43 Abs. 1 StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt:römisch eins./ Der am 29. Juli 1965 geborene Tischlerlehrling Herbert A wurde vom Jugendgerichtshof Wien wie folgt zu jeweils gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt:
1./ Mit dem Urteil vom 28. Jänner 1980, GZ. 20 U 702/79-8, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 StGB. (Tatzeit 18. Oktober 1979) zu fünf Tagen Freiheitsstrafe; 2./ mit dem Urteil vom 12. Mai 1980, GZ. 20 U 110/80-6, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 11./ Mit dem Urteil vom 28. Jänner 1980, GZ. 20 U 702/79-8, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, StGB. (Tatzeit 18. Oktober 1979) zu fünf Tagen Freiheitsstrafe; 2./ mit dem Urteil vom 12. Mai 1980, GZ. 20 U 110/80-6, wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins
StGB. (Tatzeit 15. September 1979) zu einer (im Sinne der §§ 31, 40 StGB. zur erstgenannten Strafe bemessenen) Zusatzstrafe von fünf Tagen Freiheitsstrafe;StGB. (Tatzeit 15. September 1979) zu einer (im Sinne der Paragraphen 31, 40, StGB. zur erstgenannten Strafe bemessenen) Zusatzstrafe von fünf Tagen Freiheitsstrafe;
3./ mit dem Urteil vom 27. August 1980, GZ. 3 a Vr 891/80-15, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 2 und 3; 15 StGB. zu einer weiteren (gemäß §§ 31, 40 StGB. zu den beiden vorgenannten Strafen bemessenen) zusätzlichen Freiheitsstrafe von drei Monaten.3./ mit dem Urteil vom 27. August 1980, GZ. 3 a römisch fünf r 891/80-15, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer 2 und 3; 15 StGB. zu einer weiteren (gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. zu den beiden vorgenannten Strafen bemessenen) zusätzlichen Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Sämtliche, den Gegenstand dieser letzten Verurteilung bildenden Taten waren v o r den beiden Vorverurteilungen verübt worden, nämlich am 8. Oktober 1979, 24. Jänner und 25. Jänner 1980. Bei der Anführung der Tatzeit '24. Februar 1980' im Urteilsspruch zum Faktum A II 2 ist dem Erstgericht bei der Urteilsausfertigung (zunächst) ein Schreibfehler unterlaufen, den es nunmehr mit Beschluß vom 16. September 1983 (ON. 49 und S. 87 d.A.) dahin berichtigt hat, daß die Tatzeit (richtig) '24. Jänner 1980' lautet.Sämtliche, den Gegenstand dieser letzten Verurteilung bildenden Taten waren v o r den beiden Vorverurteilungen verübt worden, nämlich am 8. Oktober 1979, 24. Jänner und 25. Jänner 1980. Bei der Anführung der Tatzeit '24. Februar 1980' im Urteilsspruch zum Faktum A römisch zwei 2 ist dem Erstgericht bei der Urteilsausfertigung (zunächst) ein Schreibfehler unterlaufen, den es nunmehr mit Beschluß vom 16. September 1983 (ON. 49 und S. 87 d.A.) dahin berichtigt hat, daß die Tatzeit (richtig) '24. Jänner 1980' lautet.
II./ Auf Grund der (ersten) Verurteilung zu einer Zusatzstrafe von fünf Tagen (Urteil vom 12. Mai 1980 - siehe oben Punkt I./ 2./) hatte der Jugendgerichtshof Wien im Verfahren 20 U 702/79 (oben Punkt I./ 1./) mit Beschluß vom 12. September 1980, GZ. 20 U 702/79- 16, gemäß § 55 Abs. 3römisch zwei./ Auf Grund der (ersten) Verurteilung zu einer Zusatzstrafe von fünf Tagen (Urteil vom 12. Mai 1980 - siehe oben Punkt römisch eins./ 2./) hatte der Jugendgerichtshof Wien im Verfahren 20 U 702/79 (oben Punkt römisch eins./ 1./) mit Beschluß vom 12. September 1980, GZ. 20 U 702/79- 16, gemäß Paragraph 55, Absatz 3
StGB. ausgesprochen, daß die Probezeit bis zum Ablauf der im Verfahren Punkt I./ 2./ gewährten Probezeit, also bis zum 12. Mai 1983, dauere.StGB. ausgesprochen, daß die Probezeit bis zum Ablauf der im Verfahren Punkt römisch eins./ 2./ gewährten Probezeit, also bis zum 12. Mai 1983, dauere.
III./ Nach der im Verfahren 3 a Vr 891/80 des Jugendgerichtshofes Wien mit dem Urteil vom 27. August 1980 erfolgten (zweiten) Verurteilung zu einer Zusatzstrafe von drei Monaten (I./ 3./) faßte der Jugendgerichtshof im Verfahren 20 U 702/79 (I./ 1./) auf Antrag des öffentlichen Anklägers am 7. Jänner 1981 gemäß § 53 (Abs. 1 und 2) StGB. dahingehend Beschluß, daß die in diesem Verfahren gewährte bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nicht widerrufen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde (ON. 18 des Aktes 20 U 702/79).römisch drei./ Nach der im Verfahren 3 a römisch fünf r 891/80 des Jugendgerichtshofes Wien mit dem Urteil vom 27. August 1980 erfolgten (zweiten) Verurteilung zu einer Zusatzstrafe von drei Monaten (römisch eins./ 3./) faßte der Jugendgerichtshof im Verfahren 20 U 702/79 (römisch eins./ 1./) auf Antrag des öffentlichen Anklägers am 7. Jänner 1981 gemäß Paragraph 53, (Absatz eins und 2) StGB. dahingehend Beschluß, daß die in diesem Verfahren gewährte bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nicht widerrufen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde (ON. 18 des Aktes 20 U 702/79).
IV./ Dieser letztgenannte, ebenfalls in Rechtskraft erwachsene Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil der Jugendgerichtshof Wien irrigerweise davon ausging, daß eine der Taten, auf die sich der Schuldspruch im Verfahren 3 a Vr 891/80 bezieht, nämlich das bereits erwähnte Faktum A II 2, am 24. Februar 1980, sohin innerhalb der mit dem Urteil vom 28. Jänner 1980 (oben Punkt I./ 1./) gewährten Probezeit, begangen wurde (vgl. S. 79 f der Akten 20 U 702/79).römisch vier./ Dieser letztgenannte, ebenfalls in Rechtskraft erwachsene Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil der Jugendgerichtshof Wien irrigerweise davon ausging, daß eine der Taten, auf die sich der Schuldspruch im Verfahren 3 a römisch fünf r 891/80 bezieht, nämlich das bereits erwähnte Faktum A römisch zwei 2, am 24. Februar 1980, sohin innerhalb der mit dem Urteil vom 28. Jänner 1980 (oben Punkt römisch eins./ 1./) gewährten Probezeit, begangen wurde vergleiche S. 79 f der Akten 20 U 702/79).
Tatsächlich aber war, in welchem Sinne, wie erwähnt, die Urteilsausfertigung in der Zwischenzeit berichtigt wurde, die Tatzeit aber der 24. Jänner 1980.