Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 22jährige Hilfsarbeiter Karl-Heinz A des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach § 15, 207 Abs 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 22jährige Hilfsarbeiter Karl-Heinz A des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 15, 207, Absatz eins
StGB schuldig erkannt. Nach den vom Erstgericht hiezu getroffenen Feststellungen verfolgte der Angeklagte am 25. Juli 1978 in Baden bei Wien die am 17. November 1968 geborene, sohin unmündige Andrea B auf der Straße bis zu ihrem Wohnhaus und weiter bis vor den Eingang ihrer Wohnung. Als das Mädchen die Wohnungstür aufsperrte, erfaßte es der Angeklagte mit beiden Händen von unten zwischen den Beinen, sodaß die Unmündige den Eindruck gewann, er wolle sie aufheben. Andrea B konnte sich aber freimachen, zog sich in die Wohnung zurück - wobei der Angeklagte noch erfolglos versuchte, gleichfalls dorthin zu gelangen - und schloß die Tür hinter sich ab. Bei einer von der Polizei nach Verständigung von dem Vorfall unternommenen Streifung wurde der Angeklagte in der Nähe des Tatortes angehalten und durch die Unmündige als Täter identifiziert.
Den ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Den ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In Ausführung des erstbezeichnenten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer die Urteilsannahmen in tatsächlicher Beziehung als mit sich selbst im Widerspruch und unvollständig; keiner dieser Vorwürfe ist indes stichhältig.
Die als widersprüchlich bezeichnete Feststellung, zuerst sei Andrea B hinter dem Angeklagten gegangen, dann habe dieser einen 'Abschneider' gemacht und sei schließlich dem Mädchen nachgegangen, betrifft keine im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO (für die rechtliche Beurteilung der Tat) entscheidende Tatsache. Gleichwohl sei dazu noch gesagt, daß die angeführte - auf den Schilderungen der Andrea B beruhende - Feststellung widerspruchsfrei ist; sie besagt ja ersichtlich nur, daß der vorerst dem Mädchen vorausgegangene Angeklagte durch das (mißverständlich) als 'Abschneider' bezeichnete Verhalten es so einrichtete, daß er ihm nunmehr auf dessen weiterem Weg folgte.Die als widersprüchlich bezeichnete Feststellung, zuerst sei Andrea B hinter dem Angeklagten gegangen, dann habe dieser einen 'Abschneider' gemacht und sei schließlich dem Mädchen nachgegangen, betrifft keine im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (für die rechtliche Beurteilung der Tat) entscheidende Tatsache. Gleichwohl sei dazu noch gesagt, daß die angeführte - auf den Schilderungen der Andrea B beruhende - Feststellung widerspruchsfrei ist; sie besagt ja ersichtlich nur, daß der vorerst dem Mädchen vorausgegangene Angeklagte durch das (mißverständlich) als 'Abschneider' bezeichnete Verhalten es so einrichtete, daß er ihm nunmehr auf dessen weiterem Weg folgte.
Das Erstgericht hielt die Täterschaft des Angeklagten zufolge seiner Identifizierung durch Andrea B, die zuvor noch seine Bekleidung zutreffend beschrieben hatte, für erwiesen. Unter den gegebenen Umständen stellt es keinen Begründungsmangel dar, daß in der gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO in gedrängter Darstellung abzufassenden Urteilsbegründung nicht ausdrücklich auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten C Bezug genommen wird, Andrea B habe (ursprünglich) die Haarfarbe des Täters heller geschildert als die des nachmals angehaltenen Beschwerdeführers.Das Erstgericht hielt die Täterschaft des Angeklagten zufolge seiner Identifizierung durch Andrea B, die zuvor noch seine Bekleidung zutreffend beschrieben hatte, für erwiesen. Unter den gegebenen Umständen stellt es keinen Begründungsmangel dar, daß in der gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in gedrängter Darstellung abzufassenden Urteilsbegründung nicht ausdrücklich auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten C Bezug genommen wird, Andrea B habe (ursprünglich) die Haarfarbe des Täters heller geschildert als die des nachmals angehaltenen Beschwerdeführers.
Aus der weiteren Aussage des Zeugen C (nicht D - S 33 dA), er habe im Bahnhofsrestaurant Baden 'wenig Leute ......., ungefähr 10 bis 15 Personen' angetroffen, kann im Zusammenhang mit dem negativen Ergebnis der Gegenüberstellung des Angeklagten mit dem Gasthauspersonal auch dann kein Schluß auf die behauptete Anwesenheit des Angeklagten dortselbst zur Tatzeit gezogen werden, wenn das Lokal im zuletzt genannten Zeitpunkt - worüber entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Erhebungsergebnis vorliegt - voll gewesen sein sollte. Auch in dieser Richtung ist sohin eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nicht zu erkennen. Die Rechtsrüge, der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt erfülle mangels Berührung der eigentlichen Geschlechtssphäre der Unmündigen 'objektiv nicht den Tatbestand des § 15, 207/1 StGB', erweist sich gleichfalls als unbegründet:Aus der weiteren Aussage des Zeugen C (nicht D - S 33 dA), er habe im Bahnhofsrestaurant Baden 'wenig Leute ......., ungefähr 10 bis 15 Personen' angetroffen, kann im Zusammenhang mit dem negativen Ergebnis der Gegenüberstellung des Angeklagten mit dem Gasthauspersonal auch dann kein Schluß auf die behauptete Anwesenheit des Angeklagten dortselbst zur Tatzeit gezogen werden, wenn das Lokal im zuletzt genannten Zeitpunkt - worüber entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Erhebungsergebnis vorliegt - voll gewesen sein sollte. Auch in dieser Richtung ist sohin eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nicht zu erkennen. Die Rechtsrüge, der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt erfülle mangels Berührung der eigentlichen Geschlechtssphäre der Unmündigen 'objektiv nicht den Tatbestand des Paragraph 15, 207 /, eins, StGB', erweist sich gleichfalls als unbegründet:
Der dem Beschwerdeführer angelastete Versuch einer strafbaren Handlung - hier der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 Abs 1 StGB) - unterscheidet sich gerade darin von der Vollendung, daß beim Versuch das gesetzliche Tatbild eben (noch) nicht voll verwirklicht ist. Zur Annahme eines nach § 15 StGB strafbaren Versuchs genügt aber - wie aus Absatz 2 dieser Gesetzesstelle erhellt -Der dem Beschwerdeführer angelastete Versuch einer strafbaren Handlung - hier der Unzucht mit Unmündigen (Paragraph 207, Absatz eins, StGB) - unterscheidet sich gerade darin von der Vollendung, daß beim Versuch das gesetzliche Tatbild eben (noch) nicht voll verwirklicht ist. Zur Annahme eines nach Paragraph 15, StGB strafbaren Versuchs genügt aber - wie aus Absatz 2 dieser Gesetzesstelle erhellt -
die Betätigung des Tatentschlusses durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Es kommen also auch körperliche Berührungen, die selbst (noch) nicht dem Tatbild des § 207 Abs 1 StGB entsprechende Unzuchtshandlungen sind, als strafbarer Versuch dieses Verbrechens in Betracht, wenn sie nach dem Vorhaben des Täters unmittelbar in die das Tatbild verwirklichende Ausführungshandlung übergehen sollen. Daß sich in dem Verhalten des Beschwerdeführers ein auf Tatbildverwirklichung gerichteter Vorsatz ausführungsnah manifestierte, wurde vom Schöffengericht vorliegend in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) festgestellt. Die davon ausgehende rechtliche Schlußfolgerung des Urteils, der Beschwerdeführer habe den Versuch der Unzucht mit Unmündigen nach § 15, 207 Abs 1 StGB zu verantworten, ist mithin frei von Rechtsirrtum.die Betätigung des Tatentschlusses durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Es kommen also auch körperliche Berührungen, die selbst (noch) nicht dem Tatbild des Paragraph 207, Absatz eins, StGB entsprechende Unzuchtshandlungen sind, als strafbarer Versuch dieses Verbrechens in Betracht, wenn sie nach dem Vorhaben des Täters unmittelbar in die das Tatbild verwirklichende Ausführungshandlung übergehen sollen. Daß sich in dem Verhalten des Beschwerdeführers ein auf Tatbildverwirklichung gerichteter Vorsatz ausführungsnah manifestierte, wurde vom Schöffengericht vorliegend in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) festgestellt. Die davon ausgehende rechtliche Schlußfolgerung des Urteils, der Beschwerdeführer habe den Versuch der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 15, 207, Absatz eins, StGB zu verantworten, ist mithin frei von Rechtsirrtum.