Johann S*** bekämpft diesen Schuldspruch (mit Ausnahme des Punktes A/I/1/a) mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes entbehrt.Johann S*** bekämpft diesen Schuldspruch (mit Ausnahme des Punktes A/I/1/a) mit einer allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes entbehrt.
Das Schöffengericht hat die Täterschaft des Beschwerdeführers in den bekämpften Schuldspruchfakten auf Grund der ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten Günther L*** sowohl vor der Polizei (vgl S 183 ff/Bd I) als auch anläßlich seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter am 31.Juli 1986 (vgl S 11 a ff/Bd I) als erwiesen angenommen, wobei es eingehend und einleuchtend begründet hat, aus welchen Erwägungen es diesen Angaben die größere Beweiskraft zuerkannte als den späteren, den Beschwerdeführer entlastenden Bekundungen des Genannten (S 173 ff/Bd II). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, stellt sich insgesamt bloß als unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar; formale Begründungsmängel werden damit nicht dargetan. Mit der im besonderen gerügten Formulierung, wonach die (leugnende) Darstellung des Beschwerdeführers "denkunmöglich" sei, hat das Gericht - liest man die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang - keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß die Verantwortung des Beschwerdeführers nach den Gesetzen logischen Denkens ausgeschlossen sei; es hat damit vielmehr nur darauf hingewiesen, daß die größere innere Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen Umständen für die Richtigkeit der belastenden Angaben des L*** und gegen die Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers spricht. Daß die Verfahrensergebnisse auch anders gewürdigt werden könnten und daß die Schlußfolgerungen der Tatrichter nicht zwingend seien, kann mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gerügt werden (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 145, 147, 148 zu § 281 Z 5).Das Schöffengericht hat die Täterschaft des Beschwerdeführers in den bekämpften Schuldspruchfakten auf Grund der ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten Günther L*** sowohl vor der Polizei vergleiche S 183 ff/Bd römisch eins) als auch anläßlich seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter am 31.Juli 1986 vergleiche S 11 a ff/Bd römisch eins) als erwiesen angenommen, wobei es eingehend und einleuchtend begründet hat, aus welchen Erwägungen es diesen Angaben die größere Beweiskraft zuerkannte als den späteren, den Beschwerdeführer entlastenden Bekundungen des Genannten (S 173 ff/Bd römisch zwei). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, stellt sich insgesamt bloß als unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar; formale Begründungsmängel werden damit nicht dargetan. Mit der im besonderen gerügten Formulierung, wonach die (leugnende) Darstellung des Beschwerdeführers "denkunmöglich" sei, hat das Gericht - liest man die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang - keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß die Verantwortung des Beschwerdeführers nach den Gesetzen logischen Denkens ausgeschlossen sei; es hat damit vielmehr nur darauf hingewiesen, daß die größere innere Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen Umständen für die Richtigkeit der belastenden Angaben des L*** und gegen die Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers spricht. Daß die Verfahrensergebnisse auch anders gewürdigt werden könnten und daß die Schlußfolgerungen der Tatrichter nicht zwingend seien, kann mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gerügt werden vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 145, 147, 148 zu Paragraph 281, Ziffer 5,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Johann S*** und des öffentlichen Anklägers in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln sind.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Johann S*** und des öffentlichen Anklägers in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln sind.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.