In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war diese den Verurteilten benachteiligende Gesetzesverletzung festzustellen und einschließlich aller darauf beruhenden weiteren gerichtlichen Anordnungen, insbesondere des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (vgl. hiezu Pallin in 'Hundert Jahre österreichische Strafprozeßordnung', 1973, S. 181 ff., EvBl. 1976/164, 1973/128, SSt. 37/29 u.a.), im Sinn des § 292 letzter Satz StPO.In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war diese den Verurteilten benachteiligende Gesetzesverletzung festzustellen und einschließlich aller darauf beruhenden weiteren gerichtlichen Anordnungen, insbesondere des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche vergleiche hiezu Pallin in 'Hundert Jahre österreichische Strafprozeßordnung', 1973, S. 181 ff., EvBl. 1976/164, 1973/128, SSt. 37/29 u.a.), im Sinn des Paragraph 292, letzter Satz StPO.
wie im Spruch zu beheben.
Bei der Strafneubemessung wegen des dem Hubert A nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch gemäß Punkt 2. des Urteils des Landesgerichtes Linz vom 20.Februar 1978, GZ. 29 E Vr 2901/77-12, weiterhin zur Last fallenden Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. (zum Nachteil der Autoverleihfirma D mit einem Schaden in der Höhe von 11.899,48 S) waren die (eine) einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten (zur Tatzeit) und sein rascher Rückfall als erschwerend, sein Geständnis dagegen als mildernd zu werten.Bei der Strafneubemessung wegen des dem Hubert A nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch gemäß Punkt 2. des Urteils des Landesgerichtes Linz vom 20.Februar 1978, GZ. 29 E römisch fünf r 2901/77-12, weiterhin zur Last fallenden Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB. (zum Nachteil der Autoverleihfirma D mit einem Schaden in der Höhe von 11.899,48 S) waren die (eine) einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten (zur Tatzeit) und sein rascher Rückfall als erschwerend, sein Geständnis dagegen als mildernd zu werten.
Eine Bedachtnahme auf die nach der Begehung dieser Tat (am 15. Oktober 1977) gegen den Angeklagten gefällten Strafurteile gemäß § 31 StGB. kam jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil alle diese Urteile in ihren Aussprüchen über die Strafe durch das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.September 1979, GZ. 29 E Vr 102/79-15, ihrerseits gemäß §§ 31, 40 StGB. (unter Abstandnahme von der Verhängung einer Zusatzstrafe) untrennbar miteinander und mit dem Strafausspruch in dem (bereits vor der Tatzeit im vorliegenden Verfahren, also vor dem 15.Oktober 1977, gefällten) Urteil des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 20.Juli 1977, GZ. U 65/77-5, verknüpft sind und die hier urteilsgegenständliche Tat nach der Zeit ihrer Begehung nicht (auch) schon in jenem Verfahren hätte abgeurteilt werden können, sodaß die Voraussetzungen des § 31 StGB. dementsprechend in keinem Fall gegeben sind (vgl. 13 Os 144/79). Die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten wird der Tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) gerecht.Eine Bedachtnahme auf die nach der Begehung dieser Tat (am 15. Oktober 1977) gegen den Angeklagten gefällten Strafurteile gemäß Paragraph 31, StGB. kam jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil alle diese Urteile in ihren Aussprüchen über die Strafe durch das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.September 1979, GZ. 29 E römisch fünf r 102/79-15, ihrerseits gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. (unter Abstandnahme von der Verhängung einer Zusatzstrafe) untrennbar miteinander und mit dem Strafausspruch in dem (bereits vor der Tatzeit im vorliegenden Verfahren, also vor dem 15.Oktober 1977, gefällten) Urteil des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 20.Juli 1977, GZ. U 65/77-5, verknüpft sind und die hier urteilsgegenständliche Tat nach der Zeit ihrer Begehung nicht (auch) schon in jenem Verfahren hätte abgeurteilt werden können, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 31, StGB. dementsprechend in keinem Fall gegeben sind vergleiche 13 Os 144/79). Die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten wird der Tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB.) gerecht.
Für die Gewährung bedingter Strafnachsicht war aus Gründen der Spezialprävention (§ 43 Abs. 1 StGB.) kein Raum; das Verschlimmerungsverbot (§ 290 Abs. 2 StPO.) steht dem nicht entgegen, weil bei konkreten Maßnahmen nach § 292Für die Gewährung bedingter Strafnachsicht war aus Gründen der Spezialprävention (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.) kein Raum; das Verschlimmerungsverbot (Paragraph 290, Absatz 2, StPO.) steht dem nicht entgegen, weil bei konkreten Maßnahmen nach Paragraph 292
letzter Satz StPO. in Ansehung der Frage, ob sie dem Angeklagten zum Vorteil gereichen, nicht bloß auf das davon betroffene Urteil allein abzustellen ist, sondern auf die gesamte darauf beruhende, zur Zeit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bestehende Rechtslage, im vorliegenden Fall also darauf, daß die seinerzeit gewährte bedingte Strafnachsicht inzwischen (ohne Zusammenhang mit der zu behebenden Gesetzesverletzung) rechtskräftig widerrufen worden ist (vgl. SSt. 34/2).letzter Satz StPO. in Ansehung der Frage, ob sie dem Angeklagten zum Vorteil gereichen, nicht bloß auf das davon betroffene Urteil allein abzustellen ist, sondern auf die gesamte darauf beruhende, zur Zeit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bestehende Rechtslage, im vorliegenden Fall also darauf, daß die seinerzeit gewährte bedingte Strafnachsicht inzwischen (ohne Zusammenhang mit der zu behebenden Gesetzesverletzung) rechtskräftig widerrufen worden ist vergleiche SSt. 34/2).