Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A ist nicht begründet. Die Hinweise der Beschwerde darauf, daß 'nun' (gemeint offenbar während des Rechtsmittelverfahrens) der Eigentümer C das Bestandverhältnis bezüglich des in Rede stehenden Gebäudes aufgekündigt und darauf verwiesen habe, daß das Gebäude abgerissen und dort ein Parkplatz errichtet werde, daß ferner ein Abbruchsauftrag der Verwaltungsbehörde bestehe und die in diesem Zusammenhang erfolgte Bezugnahme auf Akten des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur sind als Neuerungen unbeachtlich, weil diese Umstände im Beweisverfahren erster Instanz gar nicht vorkamen (Mayerhofer-Rieder, II/2, § 281 StPO/16, 18, 19).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A ist nicht begründet. Die Hinweise der Beschwerde darauf, daß 'nun' (gemeint offenbar während des Rechtsmittelverfahrens) der Eigentümer C das Bestandverhältnis bezüglich des in Rede stehenden Gebäudes aufgekündigt und darauf verwiesen habe, daß das Gebäude abgerissen und dort ein Parkplatz errichtet werde, daß ferner ein Abbruchsauftrag der Verwaltungsbehörde bestehe und die in diesem Zusammenhang erfolgte Bezugnahme auf Akten des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur sind als Neuerungen unbeachtlich, weil diese Umstände im Beweisverfahren erster Instanz gar nicht vorkamen (Mayerhofer-Rieder, II/2, Paragraph 281, StPO/16, 18, 19).
Im übrigen käme es für eine Unterstellung des Tatverhaltens unter § 169 Abs. 1 StGB gar nicht darauf an, ob das Tatobjekt zum Abbruch bestimmt ist (ÖJZ-LSK 1979/Im übrigen käme es für eine Unterstellung des Tatverhaltens unter Paragraph 169, Absatz eins, StGB gar nicht darauf an, ob das Tatobjekt zum Abbruch bestimmt ist (ÖJZ-LSK 1979/
361, 362 = EvBl. 1980/71).
Mit seiner Beschwerdebehauptung, das Gericht habe zwar den Begriff der Feuersbrunst im Urteil richtig definiert, aber keine konkreten Feststellungen in dieser Richtung getroffen, setzt sich der Angeklagte über die eingangs wiedergegebenen Urteilsannahmen hinweg. Insoweit wird also die Beschwerde nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
Soweit der Beschwerdeführer in seinen die angerufenen Nichtigkeitsgründe vermengenden Ausführungen das Tatobjekt als einen zur Not bewohnbar gemachten 'Stall' bezeichnet, durch dessen Abbrennen 'praktisch' kein Schaden entstanden ist, geht er gleichfalls nicht von der erstgerichtlichen Feststellung aus, nach der es sich bei dem vernichteten Objekt um ein Haus mit (angebautem hölzernem) Nebengebäude mit einem Zeitwert von rund S 150.000 handelte. Diese Feststellung ist - den Beschwerdeausführungen zuwider - durch die Verfahrensergebnisse voll gedeckt, insbesondere durch die Verantwortung der beiden Angeklagten, die das Objekt selbst durchwegs als Haus bezeichnen (zB S 74, 75, 100 d.A), durch den der Anzeige beiliegenden Pachtvertrag (S 163 d.A), in dem von einem (auch tatsächlich vorgenommenen) Ausbau als Eigentumswohnung die Rede ist, durch den vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Versicherungsvertrag über das Tatobjekt, das dort ausdrücklich als Wohnhaus bezeichnet wird (S 168 d. A), und durch das Sachverständigengutachten, wonach es sich um ein Objekt nach Art eines Ausgedingshäuschens handelte (S 177 d.A). Mit seinem ersichtlich eine Rechtsrüge darstellenden Vorbringen, es könne ein solches Objekt geringen Umfanges und Wertes - gemeint der nur notdürftig bewohnbar gemachte Stall - dann nicht Gegenstand einer Feuersbrunst sein, wenn es isoliert stehe und keine Gefahr weiterer Verbreitung des Feuers bestehe, weicht der Beschwerdeführer ebenfalls vom festgestellten Sachverhalt ab, wonach es sich vorliegend nicht um einen auf einen Gegenstand geringen Wertes beschränkten Brand handelte, der erst durch den Einsatz mehrerer Feuerwehren unter Kontrolle gebracht wurde, und ein Schaden durch Zerstörung des Gebäudes mit einem Zeitwert von rund 150.000 S entstand. Die Rechtsrüge wird somit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im übrigen können aber auch alleinstehende nicht allzu umfangreiche Gebäude durchaus Tatobjekt des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB sein (vgl. 10 Os 85/75; EvBl. 1980/71).Soweit der Beschwerdeführer in seinen die angerufenen Nichtigkeitsgründe vermengenden Ausführungen das Tatobjekt als einen zur Not bewohnbar gemachten 'Stall' bezeichnet, durch dessen Abbrennen 'praktisch' kein Schaden entstanden ist, geht er gleichfalls nicht von der erstgerichtlichen Feststellung aus, nach der es sich bei dem vernichteten Objekt um ein Haus mit (angebautem hölzernem) Nebengebäude mit einem Zeitwert von rund S 150.000 handelte. Diese Feststellung ist - den Beschwerdeausführungen zuwider - durch die Verfahrensergebnisse voll gedeckt, insbesondere durch die Verantwortung der beiden Angeklagten, die das Objekt selbst durchwegs als Haus bezeichnen (zB S 74, 75, 100 d.A), durch den der Anzeige beiliegenden Pachtvertrag (S 163 d.A), in dem von einem (auch tatsächlich vorgenommenen) Ausbau als Eigentumswohnung die Rede ist, durch den vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Versicherungsvertrag über das Tatobjekt, das dort ausdrücklich als Wohnhaus bezeichnet wird (S 168 d. A), und durch das Sachverständigengutachten, wonach es sich um ein Objekt nach Art eines Ausgedingshäuschens handelte (S 177 d.A). Mit seinem ersichtlich eine Rechtsrüge darstellenden Vorbringen, es könne ein solches Objekt geringen Umfanges und Wertes - gemeint der nur notdürftig bewohnbar gemachte Stall - dann nicht Gegenstand einer Feuersbrunst sein, wenn es isoliert stehe und keine Gefahr weiterer Verbreitung des Feuers bestehe, weicht der Beschwerdeführer ebenfalls vom festgestellten Sachverhalt ab, wonach es sich vorliegend nicht um einen auf einen Gegenstand geringen Wertes beschränkten Brand handelte, der erst durch den Einsatz mehrerer Feuerwehren unter Kontrolle gebracht wurde, und ein Schaden durch Zerstörung des Gebäudes mit einem Zeitwert von rund 150.000 S entstand. Die Rechtsrüge wird somit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im übrigen können aber auch alleinstehende nicht allzu umfangreiche Gebäude durchaus Tatobjekt des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB sein vergleiche 10 Os 85/75; EvBl. 1980/71).
Nur am Rand sei noch vermerkt, daß nach der Aktenlage durchaus auch die Gefahr des Übergreifens des Feuers auf das nur 18,6 m entfernte Gasthaus C bestand, die durch das rasche Eingreifen der vier Feuerwehren gebannt werden konnte (S 137 d.A) und diese Gefahr den beiden Tätern nach ihren Geständnissen bewußt war, weil sie als Zeitpunkt der Brandlegung einen Ruhetag des Gasthauses wählten, um nicht (auch) Menschen zu gefährden (S 23, 25, 76, 97/98 d.A). Das Beschwerdevorbringen zum Vergehen des Versicherungsmißbrauchs nach § 151 Abs. 1 Z 1 StGB erschöpft sich in der Behauptung, es sei nicht 'festgestellt', auf welchen konkreten Beweismitteln dieses Vergehen als erwiesen angenommen worden sei; keine Beweismittel ließen den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz gehandelt habe, sich eine Versicherungsleistung zu verschaffen. Dazu genügt es darauf zu verweisen, daß das Erstgericht seine diesbezüglichen Feststellungen nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe unter anderem auch auf die geständigen Verantwortungen beider Angeklagter gestützt hat (S 308 und 310), die übereinstimmend bekundeten, daß Inhalt ihrer der Tat vorangegangenen Gespräche auch eine Erklärung des Beschwerdeführers war, wonach er seine Versicherung in Anspruch nehmen werde und zumindest die Zahlung von 75.000 S erhoffe (S 17, 25, 43, 76, 95, 297, 298, 299 d. A).Nur am Rand sei noch vermerkt, daß nach der Aktenlage durchaus auch die Gefahr des Übergreifens des Feuers auf das nur 18,6 m entfernte Gasthaus C bestand, die durch das rasche Eingreifen der vier Feuerwehren gebannt werden konnte (S 137 d.A) und diese Gefahr den beiden Tätern nach ihren Geständnissen bewußt war, weil sie als Zeitpunkt der Brandlegung einen Ruhetag des Gasthauses wählten, um nicht (auch) Menschen zu gefährden (S 23, 25, 76, 97/98 d.A). Das Beschwerdevorbringen zum Vergehen des Versicherungsmißbrauchs nach Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erschöpft sich in der Behauptung, es sei nicht 'festgestellt', auf welchen konkreten Beweismitteln dieses Vergehen als erwiesen angenommen worden sei; keine Beweismittel ließen den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz gehandelt habe, sich eine Versicherungsleistung zu verschaffen. Dazu genügt es darauf zu verweisen, daß das Erstgericht seine diesbezüglichen Feststellungen nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe unter anderem auch auf die geständigen Verantwortungen beider Angeklagter gestützt hat (S 308 und 310), die übereinstimmend bekundeten, daß Inhalt ihrer der Tat vorangegangenen Gespräche auch eine Erklärung des Beschwerdeführers war, wonach er seine Versicherung in Anspruch nehmen werde und zumindest die Zahlung von 75.000 S erhoffe (S 17, 25, 43, 76, 95, 297, 298, 299 d. A).
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit zum Teil offenbar unbegründet, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit zum Teil offenbar unbegründet, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagter wird ein Gerichtstag mit gesonderter Verfügung anberaumt werden.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch angeführten Gesetzesstelle.