Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
In der Mängelrüge behauptet der Angeklagte zwar, das Erstgericht habe (den Ausspruch über seine Täterschaft betreffende) Widersprüche in der Aussage der Zeugin Gertrud C - die ihn an einem Fenster ihrer Wohnung stehend bei der Tat beobachtete und in der Folge bei ihren Einvernahmen als Täter identifizierte - mit Stillschweigen übergangen, doch zeigt er in der Beschwerde durch die Anführung und Gegenüberstellung aus dem Zusammenhang gerissener Passagen der Aussage dieser Zeugin, die in Wahrheit den Ablauf der einzelnen Phasen des Tatgeschehens stets gleichbleibend geschildert hat, keine erörterungsbedürftigen Ungereimtheiten in den Angaben der Genannten über entscheidungswesentliche Umstände auf. Mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand (S 401 d.A), das Gericht habe die Aussage der Belastungszeugin nicht 'überprüft', wird der Sache nach kein Begründungs-, sondern ein Verfahrensmangel im Sinne der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO releviert. Zu dessen Geltendmachung aber ist der Angeklagte in Ermangelung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert.In der Mängelrüge behauptet der Angeklagte zwar, das Erstgericht habe (den Ausspruch über seine Täterschaft betreffende) Widersprüche in der Aussage der Zeugin Gertrud C - die ihn an einem Fenster ihrer Wohnung stehend bei der Tat beobachtete und in der Folge bei ihren Einvernahmen als Täter identifizierte - mit Stillschweigen übergangen, doch zeigt er in der Beschwerde durch die Anführung und Gegenüberstellung aus dem Zusammenhang gerissener Passagen der Aussage dieser Zeugin, die in Wahrheit den Ablauf der einzelnen Phasen des Tatgeschehens stets gleichbleibend geschildert hat, keine erörterungsbedürftigen Ungereimtheiten in den Angaben der Genannten über entscheidungswesentliche Umstände auf. Mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand (S 401 d.A), das Gericht habe die Aussage der Belastungszeugin nicht 'überprüft', wird der Sache nach kein Begründungs-, sondern ein Verfahrensmangel im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert. Zu dessen Geltendmachung aber ist der Angeklagte in Ermangelung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert.
Zu einer Erörterung der in der Beschwerde richtig zitierten Angabe des Zeugen Franz D - der vor der Tat gemeinsam mit dem Angeklagten in einem nahe dem Tatort gelegenen 'X'-Lokal war - bestand kein Anlaß, weil diese - den Beschwerdeausführungen zuwider - keinen entscheidungswesentlichen Umstand betrifft. Hat doch nicht einmal der Angeklagte behauptet, daß er von dem vom Zeugen D erwähnten fremden Gast, der nach den Depositionen des Genannten das Restaurant etwa zur gleichen Zeit wie der Angeklagte verlassen hat (siehe dazu
S 198, 199, 339
d. A), am Tatort mißhandelt worden und dabei in die Auslagenscheibe des Pelzgeschäftes des Julius B gefallen ist. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer vielmehr an, er sei in der Neubaugasse auf Höhe der Hermanngasse von einem ihm unbekannten Mann angesprochen, von diesem bis zum Tatort begleitet und dort von ihm nach einem Faustschlag ins Gesicht durch einen Tritt in die Scheibe des Pelzgeschäftes gestoßen worden (S 27, 40, 335 d.A).
Mit seinem Einwand, das Gericht habe sich nicht mit den vom Sachverständigen Dr. E im Gutachten (ON 34, S 177 d.A) aufgezeigten drei Versionen des Tatgeschehens auseinandergesetzt, ist der Angeklagte lediglich auf die darauf bezüglichen Ausführungen im Urteil (S 386 bis 393 d. A) zu verweisen, in denen jede dieser drei Möglichkeiten eingehend erörtert und abschließend dargestellt wird, warum sich das Gericht für die von ihm letztlich getroffene Feststellung entschied. Da die Zeugin Gertrud C - ihren Angaben zufolge -
ihre Brillen trug, während sie den Angeklagten am Tatort beobachtete (S 193 d.A), mußte auch die von der Genannten bekundete (durch Brillen korrigierte) Sehschwäche in den Entscheidungsgründen nicht erörtert werden. Desgleichen war mit Rücksicht auf die vom Angeklagten eingestandene und vom Gericht (auch) auf Grund der Angaben des Zeugen Franz D als erwiesen angenommener Trinkmenge (S 384 d.A) ein näheres Eingehen auf die in der Beschwerde unter dem Blickwinkel einer Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO aufgeworfene Frage des Verschuldens an der Herbeiführung des Rauschzustandes durchaus entbehrlich. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genügt zur Annahme der Strafbarkeit nach § 287 StGB unbewußte Fahrlässigkeit beim Versetzen in einen Rauschzustand und liegt Fahrlässigkeit diesbezüglich vor, wenn der Täter - wie hier - soviel trinkt, daß er bei Einhaltung der objektiv gebotenen und ihm subjektiv auch zumutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit eines Vollrausches rechnen mußte (SSt 49/19 ua). So besehen ist daher vorliegend die vom Erstgericht (zusätzlich) getroffene Feststellung, es sei dem Angeklagten bekannt gewesen, daß er durch den Genuß von Alkohol und im Zusammenhang mit einem erlittenen Schädelhirntrauma in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustand geraten könne, nicht relevant. Demzufolge bildet aber auch das Fehlen einer Begründung für die letztere Annahme keinen mit Nichtigkeit nach der oben bezeichneten Gesetzesstelle bekämpfbaren Begründungsmangel.ihre Brillen trug, während sie den Angeklagten am Tatort beobachtete (S 193 d.A), mußte auch die von der Genannten bekundete (durch Brillen korrigierte) Sehschwäche in den Entscheidungsgründen nicht erörtert werden. Desgleichen war mit Rücksicht auf die vom Angeklagten eingestandene und vom Gericht (auch) auf Grund der Angaben des Zeugen Franz D als erwiesen angenommener Trinkmenge (S 384 d.A) ein näheres Eingehen auf die in der Beschwerde unter dem Blickwinkel einer Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufgeworfene Frage des Verschuldens an der Herbeiführung des Rauschzustandes durchaus entbehrlich. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genügt zur Annahme der Strafbarkeit nach Paragraph 287, StGB unbewußte Fahrlässigkeit beim Versetzen in einen Rauschzustand und liegt Fahrlässigkeit diesbezüglich vor, wenn der Täter - wie hier - soviel trinkt, daß er bei Einhaltung der objektiv gebotenen und ihm subjektiv auch zumutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit eines Vollrausches rechnen mußte (SSt 49/19 ua). So besehen ist daher vorliegend die vom Erstgericht (zusätzlich) getroffene Feststellung, es sei dem Angeklagten bekannt gewesen, daß er durch den Genuß von Alkohol und im Zusammenhang mit einem erlittenen Schädelhirntrauma in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustand geraten könne, nicht relevant. Demzufolge bildet aber auch das Fehlen einer Begründung für die letztere Annahme keinen mit Nichtigkeit nach der oben bezeichneten Gesetzesstelle bekämpfbaren Begründungsmangel.
In seinen Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO geht der Beschwerdeführer nicht von den vom Erstgericht hinsichtlich des Zustandekommens der Alkoholisierung des Angeklagten und zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen aus, sondern von seiner anderslautenden Verantwortung. Insoferne wird daher die Rechtsrüge von ihm nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.In seinen Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geht der Beschwerdeführer nicht von den vom Erstgericht hinsichtlich des Zustandekommens der Alkoholisierung des Angeklagten und zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen aus, sondern von seiner anderslautenden Verantwortung. Insoferne wird daher die Rechtsrüge von ihm nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde als teils offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 und als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde als teils offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO gesondert ein Gerichtstag anberaumt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO gesondert ein Gerichtstag anberaumt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.