Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 48jährige Jakob H*** neben anderen strafbaren Handlungen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB (Pkt. A des Urteilssatzes) und des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung zur Unzucht nach §§ 204 Abs. 1 und 15 StGB (Pkt. C) schuldig erkannt. Die vom Angeklagten allein gegen diese beiden Schuldsprüche aus der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Den Rechtsmittelausführungen zum Vergehen nach § 204 StGB genügt es zu erwidern, daß die dazu erforderlichen Unzuchtshandlungen keineswegs dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringen müssen (vgl. Leukauf-Steininger Komm. 2 § 203 RN 4). Daraus folgt, daß die von der Beschwerde in Ansehung der Unzuchtsfakten herausgestellte Frage, ob es dem Angeklagten tatsächlich geradezu darauf ankam, mittels Gewaltausübung gegen Frauen eine sexuelle Befriedigung zu finden bzw. inwieweit er nur auf Grund von Gewaltausübung zum Samenerguß gelangen könne, keine entscheidende Tatsache im Sinne des § 270 Abs. 2 Z 4 und 5 StPO betrifft; vielmehr handelt es sich hiebei lediglich um das für die Tatbestandsverwirklichung irrelevante Motiv des Angeklagten. In Ansehung des Raubfaktums finden - der Beschwerde zuwider - die tatrichterlichen Konstatierungen, der Angeklagte habe der Susanne S*** deren Handtasche mit Bereicherungsvorsatz weggerissen, wobei er gleichzeitig ein geöffnetes Taschenmesser gegen sie richtete um dadurch zu erreichen, daß sich die Frau in keiner Weise wehre (vgl. US 29 und 30) in den Angaben der genannten Zeugin vor der Polizei (Band I S 25), auf die das Erstgericht ersichtlich Bezug nimmt (vgl. US 36) volle Deckung, in welchem Zusammenhang die Beschwerde bei der Wiedergabe einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Aussageteile der Zeugin S*** in verfälschender Verkürzung außer acht läßt, daß diese in der Hauptverhandlung der Erklärung, sich heute nicht mehr (an alles) erinnern zu können beifügte, vor der Polizei alles genau gewußt zu haben und sicher zu sein, daß ihre Angaben auch richtig protokolliert wurden (vgl. Band II S 264). Daß aber aus dem beschriebenen objektiven Verhalten des Angeklagten auch der konstatierte, zur Erfüllung des Raubtatbestandes erforderliche dolus schlüssig abgeleitet werden konnte, bedarf keiner weiteren Erörterung und erweisen sich alle diesbezüglichen Beschwerdeausführungen letztlich als unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 48jährige Jakob H*** neben anderen strafbaren Handlungen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Pkt. A des Urteilssatzes) und des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung zur Unzucht nach Paragraphen 204, Absatz eins und 15 StGB (Pkt. C) schuldig erkannt. Die vom Angeklagten allein gegen diese beiden Schuldsprüche aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Den Rechtsmittelausführungen zum Vergehen nach Paragraph 204, StGB genügt es zu erwidern, daß die dazu erforderlichen Unzuchtshandlungen keineswegs dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringen müssen vergleiche Leukauf-Steininger Komm. 2 Paragraph 203, RN 4). Daraus folgt, daß die von der Beschwerde in Ansehung der Unzuchtsfakten herausgestellte Frage, ob es dem Angeklagten tatsächlich geradezu darauf ankam, mittels Gewaltausübung gegen Frauen eine sexuelle Befriedigung zu finden bzw. inwieweit er nur auf Grund von Gewaltausübung zum Samenerguß gelangen könne, keine entscheidende Tatsache im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 StPO betrifft; vielmehr handelt es sich hiebei lediglich um das für die Tatbestandsverwirklichung irrelevante Motiv des Angeklagten. In Ansehung des Raubfaktums finden - der Beschwerde zuwider - die tatrichterlichen Konstatierungen, der Angeklagte habe der Susanne S*** deren Handtasche mit Bereicherungsvorsatz weggerissen, wobei er gleichzeitig ein geöffnetes Taschenmesser gegen sie richtete um dadurch zu erreichen, daß sich die Frau in keiner Weise wehre vergleiche US 29 und 30) in den Angaben der genannten Zeugin vor der Polizei (Band römisch eins S 25), auf die das Erstgericht ersichtlich Bezug nimmt vergleiche US 36) volle Deckung, in welchem Zusammenhang die Beschwerde bei der Wiedergabe einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Aussageteile der Zeugin S*** in verfälschender Verkürzung außer acht läßt, daß diese in der Hauptverhandlung der Erklärung, sich heute nicht mehr (an alles) erinnern zu können beifügte, vor der Polizei alles genau gewußt zu haben und sicher zu sein, daß ihre Angaben auch richtig protokolliert wurden vergleiche Band römisch zwei S 264). Daß aber aus dem beschriebenen objektiven Verhalten des Angeklagten auch der konstatierte, zur Erfüllung des Raubtatbestandes erforderliche dolus schlüssig abgeleitet werden konnte, bedarf keiner weiteren Erörterung und erweisen sich alle diesbezüglichen Beschwerdeausführungen letztlich als unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.