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Entscheidung 9 Os 171/86×

Entscheidung 9 Os 171/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os171/86

Entscheidungsdatum

03.12.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf N*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 7.Oktober 1986, GZ 20 m römisch fünf r 9155/86-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Rudolf N*** - im Urteilsspruch bei der Wiedergabe der Fragen (Paragraph 342, StPO) und im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft versehentlich auch "Robert" N*** genannt - des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 4. August 1986 in Wien dem Bankkassier Kurt F*** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, indem er einen mit Tränengaspatronen geladenen Gasrevolver auf den Genannten richtete und "Überfall, Geld her" sagte, fremde bewegliche Sachen, nämlich 148.170 S Bargeld, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die Geschwornen hatten insoweit - jeweils

stimmeneinhellig - nach Bejahung der (anklagekonform auf schweren Raub lautenden) Hauptfrage die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit verneint.

Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobenene, allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.

Den Verfahrensmangel erblickt der (umfassend geständige) Angeklagte darin, daß der Schwurgerichtshof die "Anträge des Verteidigers auf Beiziehung eines Dermatologen, eines Psychologen, sowie auf Einvernahme seiner Mutter und seines Arbeitskollegen mit unzureichender Begründung abgewiesen" habe. Durch die begehrten Beweisaufnahmen sollte - wie die Beschwerde ausführt - dargetan werden, daß sich der an hohem Übergewicht und an einer Hautkrankheit (Schuppenflechte) leidende sowie von seiner Mutter "überfürsorglich" betreute Angeklagte zur Tatzeit in einer seelischen Krise befunden habe; "möglicherweise" wäre der psychiatrische Sachverständige, der "lediglich den Angeklagten explorierte", dann - ersichtlich gemeint in Ansehung dessen Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit - zu "einem anderen Gutachten gekommen".

Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO setzt jedoch - was der Beschwerdeführer übersieht - voraus, daß über einen in der (dem Urteil vorangehenden) Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn des Antragstellers entschieden worden ist. In der Hauptverhandlung vom 7.Oktober 1986 hat der Beschwerdeführer jedoch nach dem Inhalt der allein maßgeblichen Verhandlungsschrift (ON 20) weder den vor der Hauptverhandlung, nämlich am 21.August 1986, schriftlich gestellten Beweisantrag ON 12 wiederholt noch sonst einen Beweisantrag gestellt. Da aber darauf, daß über einen außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Antrag gar nicht oder negativ entschieden wurde, eine Nichtigkeit nach der bezeichneten Gesetzesstelle nicht gestützt werden kann, das Gericht vielmehr über die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge - und nur über diese - zu entscheiden hat (sodaß die abweisliche Beschlußfassung in der Hauptverhandlung - S 125 - gar nicht nötig gewesen wäre), mangelt es sohin im gegebenen Zusammenhang schon an den formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes vergleiche 11 Os 153/75, Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 1, 15, 29 zu Paragraph 281, Ziffer 4,, ENr. 4 und 28 zu Paragraph 345, Ziffer 5,). Im übrigen sei im gegebenen Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber noch bemerkt, daß die Abweisung von - selbst den formellen Voraussetzungen entsprechenden - Beweisanträgen, die - wie hier vergleiche ON 12) - den bloßen Nachweis eines Milderungsumstandes bezwecken, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO niemals herstellen kann vergleiche SSt. 32/70 uva) und daß Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung einer Nichtigkeit nach der bezogenen Gesetzesstelle die Identität des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages mit dem in der Beschwerde relevierten, und zwar auch in bezug auf das Beweisthema, ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO in Verbindung mit Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.

Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 285, b Absatz 6, 344, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Anmerkung

E09686

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00171.86.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19861203_OGH0002_0090OS00171_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099163 Rechtssatz 23.07.1976Strafrecht
Formelle Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist, dass der abgewiesene Beweisantrag und das diesbezüglich spätere Beschwerdevorbringen auch zum Beweisthema konform gehen.
RS0099178 Rechtssatz 16.12.1963Strafrecht
Wurde der Beweisantrag nur in einem vor der Hauptverhandlung eingebrachten schriftlichen Beweisantrag, nicht aber in der Verhandlung selbst gestellt, ist dem Beschwerdeführer die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Z 4 StPO verwehrt.
RS0099187 Rechtssatz 04.02.1971Strafrecht
Die Ablehnung eines Antrages, der ausschließlich dem Nachweis eines allgemeinen Milderungsgrundes dient und daher für das Erkenntnis über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz (§ 260 Z 1 StPO) bedeutungslos ist, kann niemals aus dem Nichtigkeitsgrund …
RS0099244 Rechtssatz 15.09.1959Strafrecht
Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 StPO ist ua ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer kann jedoch auch den von einem anderen (zB vom Staatsanwalt) gestellten Antr …
RS0099473 Rechtssatz 30.03.1960Strafrecht
Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt (vgl aus jüngster Zeit zB die Entscheidung 6 Os 381/57 und 8 Os 201/59) dass die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz, sondern nur für di …
RS0099509 Rechtssatz 09.07.1964Strafrecht
Dieser Nichtigkeitsgrund kann nie darauf gestützt werden, daß über einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder in einer die Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzenden Art entschieden wurde.