Die von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch erhobene, auf die Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.Die von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch erhobene, auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.
Auszugehen ist davon, daß sich aus der gegen das Imstichlassen eines Verletzten gerichteten Strafdrohung mittelbar eine überzeugungspflicht des Verursachers einer Verletzung ergibt, ob Hilfe erforderlich ist, und daß ein Täter, der es vorsätzlich unterläßt, sich sogleich davon zu überzeugen, welcher Art die Hilfsbedürftigkeit des Verletzten ist und der sich deshalb nicht um diesen kümmert, nur dann straflos bleibt, wenn das Unfallopfer objektiv nicht hilfsbedürftig ist oder wenn eine Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten wäre (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB 2 , RN 8 und 9 zu § 94 und die dort sowie bei Kienapfel BT I 2 , RN 28 und 29 zitierte Judikatur). Da das Erstgericht nun seine freisprechende Entscheidung allein darauf stützte, daß der Angeklagte wegen der spärlichen Beleuchtung oder infolge des raschen Verlaufes der Tätlichkeiten an B möglicherweise keine Verletzungen bemerkte (vgl S 61) - in welchem Zusammenhang es übrigens die Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie (vgl S 12 in ON 2), der von ihm tätlich angegriffene Mann sei zu Boden gefallen und habe stark im Gesicht geblutet, mit völligem Stillschweigen überging -, jedoch ersichtlich unter Zugrundelegung seiner unrichtigen Rechtsansicht jegliche Konstatierungen darüber unterließ, aus welchen Gründen der Angeklagte seiner überzeugungspflicht nicht nachkam und inwieweit der Verletzte objektiv hilfsbedürftig war und es auch all jene Umstände im Dunkeln ließ, die zur Lösung der Zumutbarkeitsfrage von Belang sind, war, weil es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die mangelnden Feststellungen nachzuholen, in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen.Auszugehen ist davon, daß sich aus der gegen das Imstichlassen eines Verletzten gerichteten Strafdrohung mittelbar eine überzeugungspflicht des Verursachers einer Verletzung ergibt, ob Hilfe erforderlich ist, und daß ein Täter, der es vorsätzlich unterläßt, sich sogleich davon zu überzeugen, welcher Art die Hilfsbedürftigkeit des Verletzten ist und der sich deshalb nicht um diesen kümmert, nur dann straflos bleibt, wenn das Unfallopfer objektiv nicht hilfsbedürftig ist oder wenn eine Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten wäre vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB 2 , RN 8 und 9 zu Paragraph 94 und die dort sowie bei Kienapfel BT römisch eins 2 , RN 28 und 29 zitierte Judikatur). Da das Erstgericht nun seine freisprechende Entscheidung allein darauf stützte, daß der Angeklagte wegen der spärlichen Beleuchtung oder infolge des raschen Verlaufes der Tätlichkeiten an B möglicherweise keine Verletzungen bemerkte vergleiche S 61) - in welchem Zusammenhang es übrigens die Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie vergleiche S 12 in ON 2), der von ihm tätlich angegriffene Mann sei zu Boden gefallen und habe stark im Gesicht geblutet, mit völligem Stillschweigen überging -, jedoch ersichtlich unter Zugrundelegung seiner unrichtigen Rechtsansicht jegliche Konstatierungen darüber unterließ, aus welchen Gründen der Angeklagte seiner überzeugungspflicht nicht nachkam und inwieweit der Verletzte objektiv hilfsbedürftig war und es auch all jene Umstände im Dunkeln ließ, die zur Lösung der Zumutbarkeitsfrage von Belang sind, war, weil es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die mangelnden Feststellungen nachzuholen, in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen.