Diese Rechtsansicht steht mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes in Einklang und trägt dem Umstand Rechnung, daß eine solche Art der Mitwirkung der gefährlichen Beschaffenheit von Bandenverbrechen keineswegs Abbruch tut, sondern ein derartiger Wechsel sogar durchaus im Interesse der Erreichung der von der Bande verfolgten Ziele gelegen sein kann (EvBl. 1974/146 = Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, Entscheidung Nr. 59 zu § 6 SuchtgiftG; 12 Os 172/77; siehe auch Liebscher in JBl. 1977, 501). Eine Mitwirkung dieser Art an einem Bandenverbrechen fällt nach dem Sinngehalt der Urteilsfeststellungen dem Angeklagten Bruno A zur Last, dem zwar nicht nachgewiesen werden konnte, daß er selbst beabsichtigt hat, fortgesetzt solche Delikte zu begehen, der aber im Rahmen des vom Schuldspruch erfaßten Verhaltens für einen internationalen Suchtgifthändlerring, welcher zur Durchführung mehrerer derartiger Transporte gegründet worden war, tätig geworden ist, wobei ihm klar war, durch sein Verhalten die Ziele der betreffenden Bande zu fördern (S. 158 - 160 d. A).Diese Rechtsansicht steht mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes in Einklang und trägt dem Umstand Rechnung, daß eine solche Art der Mitwirkung der gefährlichen Beschaffenheit von Bandenverbrechen keineswegs Abbruch tut, sondern ein derartiger Wechsel sogar durchaus im Interesse der Erreichung der von der Bande verfolgten Ziele gelegen sein kann (EvBl. 1974/146 = Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, Entscheidung Nr. 59 zu Paragraph 6, SuchtgiftG; 12 Os 172/77; siehe auch Liebscher in JBl. 1977, 501). Eine Mitwirkung dieser Art an einem Bandenverbrechen fällt nach dem Sinngehalt der Urteilsfeststellungen dem Angeklagten Bruno A zur Last, dem zwar nicht nachgewiesen werden konnte, daß er selbst beabsichtigt hat, fortgesetzt solche Delikte zu begehen, der aber im Rahmen des vom Schuldspruch erfaßten Verhaltens für einen internationalen Suchtgifthändlerring, welcher zur Durchführung mehrerer derartiger Transporte gegründet worden war, tätig geworden ist, wobei ihm klar war, durch sein Verhalten die Ziele der betreffenden Bande zu fördern (S. 158 - 160 d. A).
Diese Urteilsannahme bekämpft der Beschwerdeführer allerdings mit seiner Mängelrüge, indem er einwendet, die betreffende Feststellung beruhe nur auf einer aktenmäßig nicht gedeckten, den Beweisergebnissen in keiner Weise entsprechenden reinen Gedankenkonstruktion.
Der vom Angeklagten in diesem Zusammenhang behauptete Begründungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) ist jedoch nicht gegeben. Inhaltlich der Entscheidungsgründe war der Angeklagte von seinem Dienstgeber, dem Transportunternehmer Josef B, als Kontaktperson nach Istanbul gesandt worden, um dort von einem gewissen Yazdan-Parast C eine halbe Banknote als Erkennungszeichen für den unbekannten persischen Lenker eines LKW-Zuges, mit dem das Haschisch transportiert wurde, entgegenzunehmen. Nach seiner Rückkehr aus Istanbul war der Angeklagte sodann von Josef B beauftragt worden, den betreffenden LKW-Zug, von dem er wußte, daß er eine größere Menge Haschisch geladen hatte, von einem Parkplatz zwischen Spielfeld-Straß und Graz nach Steyrermühl zu lotsen, wo das Suchtgift in den Kraftwagen Ford-Transit des Angeklagten umgeladen und von ihm hierauf nach Wien transportiert wurde, wo er sein Fahrzeug auftragsgemäß im Bewußtsein abstellte, daß eine Weiterverfrachtung des Suchtgiftes erfolgen würde (S. 155 - 157 d. A).Der vom Angeklagten in diesem Zusammenhang behauptete Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) ist jedoch nicht gegeben. Inhaltlich der Entscheidungsgründe war der Angeklagte von seinem Dienstgeber, dem Transportunternehmer Josef B, als Kontaktperson nach Istanbul gesandt worden, um dort von einem gewissen Yazdan-Parast C eine halbe Banknote als Erkennungszeichen für den unbekannten persischen Lenker eines LKW-Zuges, mit dem das Haschisch transportiert wurde, entgegenzunehmen. Nach seiner Rückkehr aus Istanbul war der Angeklagte sodann von Josef B beauftragt worden, den betreffenden LKW-Zug, von dem er wußte, daß er eine größere Menge Haschisch geladen hatte, von einem Parkplatz zwischen Spielfeld-Straß und Graz nach Steyrermühl zu lotsen, wo das Suchtgift in den Kraftwagen Ford-Transit des Angeklagten umgeladen und von ihm hierauf nach Wien transportiert wurde, wo er sein Fahrzeug auftragsgemäß im Bewußtsein abstellte, daß eine Weiterverfrachtung des Suchtgiftes erfolgen würde (S. 155 - 157 d. A).
Bei dieser Sachlage konnte das Erstgericht mit zureichendem Grund folgern, daß es sich bei dem in Rede stehenden Transport von ca. 1100 kg Haschisch um das Geschäft einer internationalen Rauschgiftbande handelte, zumal so umfangreiche Transporte von orientalischen Ländern bis nach Westeuropa ohne größere Organisation gar nicht möglich wären und es in der Natur der Sache liegt, daß derartige internationale Organisationen nicht nur zur Durchführung eines einzigen Transports, sondern deshalb gegründet werden, um einen gewissen Zeitraum hindurch laufend solche Transporte zu bewerkstelligen. Bei Suchtgiftdelikten so großen Umfangs, die weit über die Grenzen eines Staates hinausgreifen, handelt es sich nämlich nach ihrer typischen Begehungsart um Tatbestände, die von internationalen Banden berufsmäßig gesetzt werden (vgl. Jescheck, Verbrechen gegen das Völkerrecht, 359; RZ 1972, 164). In Anbetracht des Auftrags, den der Angeklagte in Istanbul zu erfüllen hatte, und der weiteren vom Angeklagten erbrachten Leistungen konnte das Erstgericht auch durchaus denkrichtig und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend den Schluß ziehen, daß der Angeklagte an dem in Rede stehenden Haschischtransport in Kenntnis des Umstandes mitgewirkt hat, nicht nur für seinen Dienstgeber, sondern auch für einen internationalen Suchtgifthändlerring tätig zu werden und durch sein Verhalten die Ziele einer internationalen Rauschgiftbande zu fördern (S. 158 - 160 d. A).Bei dieser Sachlage konnte das Erstgericht mit zureichendem Grund folgern, daß es sich bei dem in Rede stehenden Transport von ca. 1100 kg Haschisch um das Geschäft einer internationalen Rauschgiftbande handelte, zumal so umfangreiche Transporte von orientalischen Ländern bis nach Westeuropa ohne größere Organisation gar nicht möglich wären und es in der Natur der Sache liegt, daß derartige internationale Organisationen nicht nur zur Durchführung eines einzigen Transports, sondern deshalb gegründet werden, um einen gewissen Zeitraum hindurch laufend solche Transporte zu bewerkstelligen. Bei Suchtgiftdelikten so großen Umfangs, die weit über die Grenzen eines Staates hinausgreifen, handelt es sich nämlich nach ihrer typischen Begehungsart um Tatbestände, die von internationalen Banden berufsmäßig gesetzt werden vergleiche Jescheck, Verbrechen gegen das Völkerrecht, 359; RZ 1972, 164). In Anbetracht des Auftrags, den der Angeklagte in Istanbul zu erfüllen hatte, und der weiteren vom Angeklagten erbrachten Leistungen konnte das Erstgericht auch durchaus denkrichtig und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend den Schluß ziehen, daß der Angeklagte an dem in Rede stehenden Haschischtransport in Kenntnis des Umstandes mitgewirkt hat, nicht nur für seinen Dienstgeber, sondern auch für einen internationalen Suchtgifthändlerring tätig zu werden und durch sein Verhalten die Ziele einer internationalen Rauschgiftbande zu fördern (S. 158 - 160 d. A).
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, die betreffenden Urteilsannahmen stellten reine Gedankenkonstruktionen dar, so verkennt er das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung, die es dem erkennenden Gericht keineswegs verwehrt, auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen aus erwiesenen Tatsachen - wie dem Umfang des in Rede stehenden Haschischtransports, der Reichweite der hinter diesem Transport stehenden Organisation und der dem Angeklagten einen entsprechenden Einblick verschaffenden Art seiner Beteiligung - auch zur überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen zu gelangen und diese somit gleichfalls als erwiesen anzusehen (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 24 zu § 258 StPO; EvBl. 1972/17), was gerade zur Feststellung der subjektiven Tatseite unerläßlich erscheint.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, die betreffenden Urteilsannahmen stellten reine Gedankenkonstruktionen dar, so verkennt er das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung, die es dem erkennenden Gericht keineswegs verwehrt, auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen aus erwiesenen Tatsachen - wie dem Umfang des in Rede stehenden Haschischtransports, der Reichweite der hinter diesem Transport stehenden Organisation und der dem Angeklagten einen entsprechenden Einblick verschaffenden Art seiner Beteiligung - auch zur überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen zu gelangen und diese somit gleichfalls als erwiesen anzusehen (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 24 zu Paragraph 258, StPO; EvBl. 1972/17), was gerade zur Feststellung der subjektiven Tatseite unerläßlich erscheint.
Da sich somit auch die Mängelrüge als nicht begründet erweist, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem höheren Strafsatz des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren, wobei es als erschwerend die dem Schuldvorwurf zugrunde liegende außergewöhnlich hohe Relevanzmenge des Suchtgifts, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis sowie den Umstand, daß der Angeklagte sich (nach der Tat) durch eine längere Zeit hindurch wohlverhalten hat, wertete. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Die Berufung ist teilweise berechtigt.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem höheren Strafsatz des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren, wobei es als erschwerend die dem Schuldvorwurf zugrunde liegende außergewöhnlich hohe Relevanzmenge des Suchtgifts, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis sowie den Umstand, daß der Angeklagte sich (nach der Tat) durch eine längere Zeit hindurch wohlverhalten hat, wertete. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Das Erstgericht hat zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, jedoch dem Umstand, daß der Angeklagte - wie das Schöffengericht zutreffend festhält (S. 260 d. A) - eher eine Randfigur in der gegenständlichen internationalen Suchtgiftorganisation war, zu wenig Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung dieses Umstands erachtete der Oberste Gerichtshof eine Reduzierung der Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß, das der Schwere der Tatschuld des Angeklagten, aber auch seiner Täterpersönlichkeit entspricht, für angezeigt. Dem Begehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht konnte hingegen kein Erfolg beschieden sein. Abgesehen davon, daß es an den gemäß § 43 Abs. 2 StGB geforderten besonderen Gründen für ein künftiges Wohlverhalten fehlt, stehen einer bedingten Nachsicht der Strafe vor allem auch generalpräventive Erwägungen entgegen.Das Erstgericht hat zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, jedoch dem Umstand, daß der Angeklagte - wie das Schöffengericht zutreffend festhält (S. 260 d. A) - eher eine Randfigur in der gegenständlichen internationalen Suchtgiftorganisation war, zu wenig Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung dieses Umstands erachtete der Oberste Gerichtshof eine Reduzierung der Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß, das der Schwere der Tatschuld des Angeklagten, aber auch seiner Täterpersönlichkeit entspricht, für angezeigt. Dem Begehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht konnte hingegen kein Erfolg beschieden sein. Abgesehen davon, daß es an den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB geforderten besonderen Gründen für ein künftiges Wohlverhalten fehlt, stehen einer bedingten Nachsicht der Strafe vor allem auch generalpräventive Erwägungen entgegen.
Es war mithin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.