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Entscheidung 9 Os 174/80×

Entscheidung 9 Os 174/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os174/80

Entscheidungsdatum

13.01.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 1981

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandhuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Peter B und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 3. September 1980, GZ. 8 römisch fünf r 349/80-72, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, nach Verlesung der Berufung der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten B, Dr. Hämmerle, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, und der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten A, Dr. Göbel, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. wird das Ersturteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem im Schuldspruch A 1 a bb enthaltenen Ausspruch über die Begehung dieses Diebstahls durch Aufbrechen eines Behältnisses und demnach in der rechtlichen Beurteilung der den Angeklagten Herbert A und Peter B zur Last liegenden Diebstähle auch als Einbruchsdiebstahl nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB.

sowie demgemäß in den Strafaussprüchen in Ansehung beider Angeklagten aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3

StPO. in der Sache selbst dahin erkannt, daß die Angeklagten unter Ausschaltung der erwähnten Qualifikation ihrer Diebstähle für die ihnen nach den unberührt bleibenden Teilen des Schuldspruches weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich für das Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128

Absatz eins, Ziffer 4, StGB., das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraphen 136, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, eins, Fall, 15 StGB.

und das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB. sowie Peter B auch für das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB., unter Bedachtnahme auf Paragraphen 28 und 29 StGB., nach Paragraph 128, Absatz eins, StGB., Herbert A auch unter Anwendung des Paragraph 11, JGG., wie folgt verurteilt werden:

Herbert A zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten, Peter B zu einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. wird die über Herbert A verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. werden beiden Angeklagten die im Ersturteil angeführten Vorhaftzeiten auf die Strafe angerechnet. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte Peter B auf diese Entscheidung verwiesen. Der Ausspruch über den Kostenersatz wird aus dem Ersturteil übernommen.

Dem Angeklagten Peter B fallen gemäß Paragraph 390, a StPO. auch die von ihm veranlaßten Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 19. September 1962 geborene Schlosser Herbert A und der am 20. April 1962 geborene Elektrikerlehrling Peter B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB., des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraphen 136, Absatz eins, 2 und 3 sowie 15 StGB., des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB., Peter B überdies des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt. Herbert A wurde nach Paragraph 129, StGB. unter Anwendung der Paragraphen 28, StGB. und 11 JGG.

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Peter B wurde nach Paragraph 129, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt.

Der Angeklagte B erhob gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft ergriff in Bezug auf diesen Angeklagten Berufung. Hinsichtlich des Angeklagten A blieb das Urteil unangefochten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B wurde mit dem in nichtöffentlicher Sitzung ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16. Dezember 1980, GZ. 9 0s 174/80-6, zurückgewiesen, wobei sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm gemäß Paragraph 290, Absatz eins

StPO. zustehenden Befugnis hinsichtlich beider Angeklagter für die Entscheidung in dem, über die Berufungen anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehielt.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter B vermochte sich der Oberste Gerichtshof nämlich davon zu überzeugen, daß das Ersturteil in der rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch Punkt A zugrundeliegenden Diebstahlstaten der beiden Angeklagten auch unter die Qualifikationsnorm des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB. mit einer vom Angeklagten Peter B nicht geltend gemachten, sich aber zu seinem und auch des Mitangeklagten Herbert A auswirkenden Nachteil Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. behaftet ist.

Die Annahme der erwähnten Qualifikation durch das Erstgericht beruht allein auf dem Schuldspruch Punkt A 1

a bb, demzufolge die Angeklagten in der Nacht zum 30. April 1980 dem Helmut C durch Aufbrechen der versperrten Sitzbank eines Motorrades einen Sturzhelm, einen Nierenschutz und einen Kopfschutz stahlen. Das Erstgericht übersieht jedoch, daß dieser Tat die den Angeklagten unter dem Punkt A 1 a aa des Schuldspruches angelastete diebische Zueignung des gesamten Motorrades vorausgegangen war vergleiche auch die Urteilsseiten 12 f), sodaß das spätere Aufbrechen des einen Teil der gestohlenen Sache darstellenden Behältnisses nicht (mehr) qualifikationsbegründend nach der Ziffer 2, des Paragraph 129

StGB. sein kann vergleiche auch Kienapfel BT römisch zwei RN 71 zu Paragraph 129, StGB.; Leukauf-Steininger2 RN 27 zu Paragraph 129, StGB.).

Dieser eine materiellrechtliche Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. begründende Rechtsirrtum des Erstgerichtes war von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. das - im übrigen unberührt bleibende - erstgerichtliche Urteil in dem im Schuldspruch zu A 1 a bb des Urteilssatzes enthaltenen Ausspruch über die Begehung dieses Diebstahls durch Aufbrechen eines Behältnisses und demnach in der rechtlichen Beurteilung der beiden Angeklagten zur Last fallenden Diebstähle auch als Einbruchsdiebstahl nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB. und in den Strafaussprüchen aufzuheben und die Strafen nach dem (gegenüber Paragraph 129, StGB. milderen) Paragraph 128, Absatz eins, StGB.

neu zu bemessen.

Bei dieser Bemessung der Strafen wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Wiederholungen der Diebstähle und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, die einschlägigen Vorstrafen, den hohen Schaden beim Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und beim Angeklagten B überdies den raschen Rückfall, als mildernd bei beiden Angeklagten den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch blieb, die Zustandebringung des Diebsgutes und überdies bei Herbert A das Geständnis und bei Peter B das Alter unter 21 Jahren. Ein Suchtgifteinfluß kann dem Angeklagten B nicht als mildernd zugerechnet werden: Abgesehen davon, daß nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen ein nennenswerter Suchtgifteinfluß überhaupt nicht vorlag, wäre ein solcher nach den Umständen des vorliegenden Falles vorwerfbar und daher nicht mildernd (Paragraph 35, StGB.). Der Oberste Gerichtshof erachtete in Abwägung der dargestellten Strafzumessungsgründe beim Angeklagten A eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und beim Angeklagten B eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten als dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld der Täter angemessen.

Beim Angeklagten A war der unbekämpfte Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht in Beachtung des Verschlechterungsverbotes nach Paragraph 290, Absatz 2, StPO. aus dem erstgerichtlichen Urteil zu übernehmen. Beim Angeklagten B kommt eine bedingte Strafnachsicht schon im Hinblick auf den sich in einer Faktenmehrheit wiederholenden raschen Rückfall nach mehreren einschlägigen Vorverurteilungen und der Wirkungslosigkeit einer (echten) bedingten Verurteilung nicht mehr in Frage.

Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte B auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00174.8.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19810113_OGH0002_0090OS00174_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung