Gemäß § 290 Abs. 1 StPO. wird das Ersturteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem im Schuldspruch A 1 a bb enthaltenen Ausspruch über die Begehung dieses Diebstahls durch Aufbrechen eines Behältnisses und demnach in der rechtlichen Beurteilung der den Angeklagten Herbert A und Peter B zur Last liegenden Diebstähle auch als Einbruchsdiebstahl nach § 129 Z. 2 StGB.Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. wird das Ersturteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem im Schuldspruch A 1 a bb enthaltenen Ausspruch über die Begehung dieses Diebstahls durch Aufbrechen eines Behältnisses und demnach in der rechtlichen Beurteilung der den Angeklagten Herbert A und Peter B zur Last liegenden Diebstähle auch als Einbruchsdiebstahl nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB.
sowie demgemäß in den Strafaussprüchen in Ansehung beider Angeklagten aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3sowie demgemäß in den Strafaussprüchen in Ansehung beider Angeklagten aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3
StPO. in der Sache selbst dahin erkannt, daß die Angeklagten unter Ausschaltung der erwähnten Qualifikation ihrer Diebstähle für die ihnen nach den unberührt bleibenden Teilen des Schuldspruches weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich für das Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128StPO. in der Sache selbst dahin erkannt, daß die Angeklagten unter Ausschaltung der erwähnten Qualifikation ihrer Diebstähle für die ihnen nach den unberührt bleibenden Teilen des Schuldspruches weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich für das Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128
Abs. 1 Z. 4 StGB., das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 1. Fall, 15 StGB.Absatz eins, Ziffer 4, StGB., das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraphen 136, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, eins, Fall, 15 StGB.
und das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB. sowie Peter B auch für das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB., unter Bedachtnahme auf §§ 28 und 29 StGB., nach § 128 Abs. 1 StGB., Herbert A auch unter Anwendung des § 11 JGG., wie folgt verurteilt werden:und das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB. sowie Peter B auch für das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB., unter Bedachtnahme auf Paragraphen 28 und 29 StGB., nach Paragraph 128, Absatz eins, StGB., Herbert A auch unter Anwendung des Paragraph 11, JGG., wie folgt verurteilt werden:
Herbert A zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten, Peter B zu einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten.
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB. wird die über Herbert A verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. wird die über Herbert A verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB. werden beiden Angeklagten die im Ersturteil angeführten Vorhaftzeiten auf die Strafe angerechnet. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte Peter B auf diese Entscheidung verwiesen. Der Ausspruch über den Kostenersatz wird aus dem Ersturteil übernommen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. werden beiden Angeklagten die im Ersturteil angeführten Vorhaftzeiten auf die Strafe angerechnet. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte Peter B auf diese Entscheidung verwiesen. Der Ausspruch über den Kostenersatz wird aus dem Ersturteil übernommen.
Dem Angeklagten Peter B fallen gemäß § 390 a StPO. auch die von ihm veranlaßten Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.Dem Angeklagten Peter B fallen gemäß Paragraph 390, a StPO. auch die von ihm veranlaßten Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.