Die allein gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei gerichtete, auf die Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teils offenbar unbegründet, teils entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die allein gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei gerichtete, auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teils offenbar unbegründet, teils entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Urteilsbegründung läßt in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel daran, daß die Tatrichter ihre Annahme, der Angeklagte habe sämtliche im April 1984 in der Boutique "Daniel HECHTER" durch Einbruch erbeuteten Bekleidungsstücke von Andreas B in Kenntnis ihrer Herkunft erworben (vgl. S. 393 f.) ausschließlich auf die Depositionen des Zeugen B vor der Sicherheitsbehörde (vgl. S. 71) stützten (vgl. S. 396 ff.), dem im Rahmen der Beweiswürdigung ersichtlich bloß illustrativ erwähnten (Teil-)Geständnis des Beschwerdeführers aber keine tragende Bedeutung beimaßen. Die in der Beschwerde aufgezeigte Diskrepanz zwischen dem Inhalt dieses Geständnisses - das in der Tat nur einen Teil der Beute umfaßte - und der insoweit etwas undeutlichen Urteilsformulierung, die das Geständnis anscheinend auf das gesamte Diebsgut bezieht, betrifft daher keine entscheidende Tatsache und kann sonach nicht als Nichtigkeit begründende Aktenwidrigkeit in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes gewertet werden.Die Urteilsbegründung läßt in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel daran, daß die Tatrichter ihre Annahme, der Angeklagte habe sämtliche im April 1984 in der Boutique "Daniel HECHTER" durch Einbruch erbeuteten Bekleidungsstücke von Andreas B in Kenntnis ihrer Herkunft erworben vergleiche S. 393 f.) ausschließlich auf die Depositionen des Zeugen B vor der Sicherheitsbehörde vergleiche S. 71) stützten vergleiche S. 396 ff.), dem im Rahmen der Beweiswürdigung ersichtlich bloß illustrativ erwähnten (Teil-)Geständnis des Beschwerdeführers aber keine tragende Bedeutung beimaßen. Die in der Beschwerde aufgezeigte Diskrepanz zwischen dem Inhalt dieses Geständnisses - das in der Tat nur einen Teil der Beute umfaßte - und der insoweit etwas undeutlichen Urteilsformulierung, die das Geständnis anscheinend auf das gesamte Diebsgut bezieht, betrifft daher keine entscheidende Tatsache und kann sonach nicht als Nichtigkeit begründende Aktenwidrigkeit in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes gewertet werden.
Wenn die Beschwerde des weiteren vermeint, im Urteil werde für die Konstatierung, der Angeklagte habe Ware im Wert von 400.000 S von Andreas B erworben, abgesehen von dem aktenwidrigen Geständnis "keinerlei Begründung" angeführt, genügt es, dem zu erwidern, daß mit dieser Behauptung die bereits oben wiedergegebene, sich auf die Depositionen des Zeugen B vor der Polizei berufende Begründung dieses Ausspruches neglegiert wird. Die Beschwerdeausführungen hinwieder, welche die Konstatierung, der Angeklagte habe den Wert der von ihm übernommenen Sachen mit 170.000 S bemessen, als unzureichend begründet rügen, können auf sich beruhen, weil der Angeklagte selbst von Anfang an einen über 100.000 S liegenden Wert zugestand (vgl. etwa S. 371) und die Frage, in welchem Ausmaß die strafsatzbestimmende Wertgrenze des § 128 Abs. 2 StGB. überschritten wird, keinen für die Lösung der Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamen Umstand betrifft (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 § 82 Abs. 1 Z. 5 ENr. 20). Da die Tatrichter die Kenntnis des Angeklagten von der diebischen Herkunft der Sachen aus den sicherheitsbehördlichen Bekundungen des Zeugen B herleiteten und dessen in der Hauptverhandlung aufgestellten Behauptung, er habe dem Beschwerdeführer vorgespiegelt, die Bekleidungsstücke in Italien gekauft zu haben und dies durch Vorlage von Zollbestätigungen untermauert, ausdrücklich den Glauben versagten, waren sie schon aus diesem Grunde nicht gehalten, sich mit den bei B sichergestellten Verzollungsunterlagen zu beschäftigen. Hinzu tritt, daß sich unter den in der Beschwerde zitierten "fünf Zollbestätigungen" in Wahrheit nur eine derartige Bestätigung befindet, während es sich bei den restlichen vier Formularen um Zahlungsbestätigungen vom selben Tage (3.Dezember 1983) handelt, die sich unter den vom Erstgericht im Urteil (S. 406) ohnehin erwähnten und demnach keineswegs übergangenen Beilagen (zu ON. 18) befanden. Die behauptete Unvollständigkeit haftet daher dem Urteil nicht an. Schlicht aktenwidrig sind hingegen die Beschwerdeausführungen, soweit sie behaupten, das Gericht habe nicht angeführt, weshalb es den sicherheitsbehördlichen Bekundungen des Zeugen B folgte, seinen in der Hauptverhandlung unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben aber den Glauben versagte; denn die Tatrichter habe sich mit dieser Frage ausführlich befaßt (vgl. S. 399 ff.) und im Zuge dieser Würdigung auch nicht mit Stillschweigen übergangen, daß B bei der Polizei zunächst die Beteiligung auch an solchen Einbruchsdiebstählen zugestand, die er nicht begangen hatte, sowie daß er in der Hauptverhandlung erklärte, anläßlich der Befragung durch die Polizei nervlich ganz fertig gewesen zu sein (vgl. S. 399 f. und S. 401). Daß er aber nach seinen Angaben wegen eines Kopfleidens in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, mußte im Rahmen der gesetzlich normierten gedrängten Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) nicht erörtert werden, zumal B selbst hieraus in bezug auf den Inhalt seiner polizeilichen Angaben keine Folgen bzw. Einflüsse ableitete (vgl. S. 318). Zur Erörterungsbedürftigkeit der von B angeblichWenn die Beschwerde des weiteren vermeint, im Urteil werde für die Konstatierung, der Angeklagte habe Ware im Wert von 400.000 S von Andreas B erworben, abgesehen von dem aktenwidrigen Geständnis "keinerlei Begründung" angeführt, genügt es, dem zu erwidern, daß mit dieser Behauptung die bereits oben wiedergegebene, sich auf die Depositionen des Zeugen B vor der Polizei berufende Begründung dieses Ausspruches neglegiert wird. Die Beschwerdeausführungen hinwieder, welche die Konstatierung, der Angeklagte habe den Wert der von ihm übernommenen Sachen mit 170.000 S bemessen, als unzureichend begründet rügen, können auf sich beruhen, weil der Angeklagte selbst von Anfang an einen über 100.000 S liegenden Wert zugestand vergleiche etwa S. 371) und die Frage, in welchem Ausmaß die strafsatzbestimmende Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB. überschritten wird, keinen für die Lösung der Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamen Umstand betrifft vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 5, ENr. 20). Da die Tatrichter die Kenntnis des Angeklagten von der diebischen Herkunft der Sachen aus den sicherheitsbehördlichen Bekundungen des Zeugen B herleiteten und dessen in der Hauptverhandlung aufgestellten Behauptung, er habe dem Beschwerdeführer vorgespiegelt, die Bekleidungsstücke in Italien gekauft zu haben und dies durch Vorlage von Zollbestätigungen untermauert, ausdrücklich den Glauben versagten, waren sie schon aus diesem Grunde nicht gehalten, sich mit den bei B sichergestellten Verzollungsunterlagen zu beschäftigen. Hinzu tritt, daß sich unter den in der Beschwerde zitierten "fünf Zollbestätigungen" in Wahrheit nur eine derartige Bestätigung befindet, während es sich bei den restlichen vier Formularen um Zahlungsbestätigungen vom selben Tage (3.Dezember 1983) handelt, die sich unter den vom Erstgericht im Urteil (S. 406) ohnehin erwähnten und demnach keineswegs übergangenen Beilagen (zu ON. 18) befanden. Die behauptete Unvollständigkeit haftet daher dem Urteil nicht an. Schlicht aktenwidrig sind hingegen die Beschwerdeausführungen, soweit sie behaupten, das Gericht habe nicht angeführt, weshalb es den sicherheitsbehördlichen Bekundungen des Zeugen B folgte, seinen in der Hauptverhandlung unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben aber den Glauben versagte; denn die Tatrichter habe sich mit dieser Frage ausführlich befaßt vergleiche S. 399 ff.) und im Zuge dieser Würdigung auch nicht mit Stillschweigen übergangen, daß B bei der Polizei zunächst die Beteiligung auch an solchen Einbruchsdiebstählen zugestand, die er nicht begangen hatte, sowie daß er in der Hauptverhandlung erklärte, anläßlich der Befragung durch die Polizei nervlich ganz fertig gewesen zu sein vergleiche S. 399 f. und S. 401). Daß er aber nach seinen Angaben wegen eines Kopfleidens in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, mußte im Rahmen der gesetzlich normierten gedrängten Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) nicht erörtert werden, zumal B selbst hieraus in bezug auf den Inhalt seiner polizeilichen Angaben keine Folgen bzw. Einflüsse ableitete vergleiche S. 318). Zur Erörterungsbedürftigkeit der von B angeblich
vorgewiesenen Zollbestätigungen wurde bereits oben das Erforderliche ausgeführt; nur der Vollständigkeit halber sei der Behauptung des Angeklagten, das Erstgericht habe seine Einlassung in der Hauptverhandlung, B habe ihm nicht nur eine sondern mehrere Zollbescheinigungen gezeigt, ungewürdigt gelassen, erwidert, daß diese Behauptung urteilsfremd ist; wird in den Entscheidungsgründen doch ausdrücklich erwähnt (vgl. S. 402 unten), der Beschwerdeführer habe behauptet, B hätte ihm einen ganzen Stoß von Zollscheinen gezeigt.vorgewiesenen Zollbestätigungen wurde bereits oben das Erforderliche ausgeführt; nur der Vollständigkeit halber sei der Behauptung des Angeklagten, das Erstgericht habe seine Einlassung in der Hauptverhandlung, B habe ihm nicht nur eine sondern mehrere Zollbescheinigungen gezeigt, ungewürdigt gelassen, erwidert, daß diese Behauptung urteilsfremd ist; wird in den Entscheidungsgründen doch ausdrücklich erwähnt vergleiche S. 402 unten), der Beschwerdeführer habe behauptet, B hätte ihm einen ganzen Stoß von Zollscheinen gezeigt.
Aktenwidrig ist schließlich auch die Beschwerdebehauptung, das Gericht habe sich nicht mit der Aussage des Zeugen Christian D auseinandergesetzt, wonach B dem Zeugen D vor dem Verkauf der Ware an den Beschwerdeführer gesagt habe, er - B - werde dem Angeklagten von einem Import aus Italien erzählen. Denn eben diese Deposition des Zeugen D wird im Urteil (vgl. S. 407) einläßlich gewürdigt.Aktenwidrig ist schließlich auch die Beschwerdebehauptung, das Gericht habe sich nicht mit der Aussage des Zeugen Christian D auseinandergesetzt, wonach B dem Zeugen D vor dem Verkauf der Ware an den Beschwerdeführer gesagt habe, er - B - werde dem Angeklagten von einem Import aus Italien erzählen. Denn eben diese Deposition des Zeugen D wird im Urteil vergleiche S. 407) einläßlich gewürdigt.
Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle i. V.m. § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle i. römisch fünf.m. Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.