Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Z 3, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Ziffer 3, 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt.
Den Verfahrensmangel (Z 3; richtig: Z 4) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der psychiatrische Sachverständige Dr. G***, der in seinem (schriftlichen) Gutachten ON 17 die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme einer vollen Berauschung im Sinn des § 287 StGB negierte, "in der Hauptverhandlung nicht einvernommen" worden sei.Den Verfahrensmangel (Ziffer 3,; richtig: Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der psychiatrische Sachverständige Dr. G***, der in seinem (schriftlichen) Gutachten ON 17 die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme einer vollen Berauschung im Sinn des Paragraph 287, StGB negierte, "in der Hauptverhandlung nicht einvernommen" worden sei.
Dabei übersieht er jedoch, daß er insoweit zur Beschwerdeführung nicht legitimiert ist, weil er nach dem allein maßgebenden Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (vgl. S 105) "auf eine mündliche Gutachtenerstattung" durch den genannten Sachverständigen ausdrücklich verzichtet und auch nach der (gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO erfolgten) Verlesung des in Rede stehenden Gutachtens keinen (entsprechend zu begründenden; siehe Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 94 zu § 281 Abs 1 Z 4) Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur ergänzenden Vernehmung gestellt hat. Die Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips (durch eine der Vorschrift des § 252 StPO zuwiderlaufende Verlesung) kann keine Nichtigkeit nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO - in welcher die §§ 252 und 258 StPO nicht zitiert sind - bewirken und es kommt auch kein anderer, im § 281 Abs 1 StPO angeführter Nichtigkeitsgrund - vor allem mangels einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung auch nicht jener der Z 4 der vorzitierten Gesetzesstelle - in Betracht. Die Rechtsrüge hinwieder geht bei der Behauptung, der Tatbestand des versuchten Einbruchsdiebstahls sei "wegen des Schuldausschließungsgrundes meiner (des Angeklagten) Volltrunkenheit zur Tatzeit" nicht gegeben, prozeßordnungswidrig nicht von den eine volle Berauschung jedenfalls ausschließenden Urteilsfeststellungen (S 110) aus, welche das Erstgericht auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Franz L*** und Peter K*** sowie auf das die Umstände der planmäßigen Tatbegehung berücksichtigende Gutachten des genannten Sachverständigen stützte. Das - unter Wiederholung der vom Erstgericht als bloße Ausflucht abgelehnten Verantwortung - in Wahrheit die Tatfrage aufrollende Beschwerdevorbringen läuft vielmehr - ohne irgendwelche formalen Mängel der Urteilsbegründung aufzuzeigen - auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Dabei übersieht er jedoch, daß er insoweit zur Beschwerdeführung nicht legitimiert ist, weil er nach dem allein maßgebenden Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vergleiche S 105) "auf eine mündliche Gutachtenerstattung" durch den genannten Sachverständigen ausdrücklich verzichtet und auch nach der (gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erfolgten) Verlesung des in Rede stehenden Gutachtens keinen (entsprechend zu begründenden; siehe Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 94 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,) Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur ergänzenden Vernehmung gestellt hat. Die Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips (durch eine der Vorschrift des Paragraph 252, StPO zuwiderlaufende Verlesung) kann keine Nichtigkeit nach der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - in welcher die Paragraphen 252 und 258 StPO nicht zitiert sind - bewirken und es kommt auch kein anderer, im Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführter Nichtigkeitsgrund - vor allem mangels einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung auch nicht jener der Ziffer 4, der vorzitierten Gesetzesstelle - in Betracht. Die Rechtsrüge hinwieder geht bei der Behauptung, der Tatbestand des versuchten Einbruchsdiebstahls sei "wegen des Schuldausschließungsgrundes meiner (des Angeklagten) Volltrunkenheit zur Tatzeit" nicht gegeben, prozeßordnungswidrig nicht von den eine volle Berauschung jedenfalls ausschließenden Urteilsfeststellungen (S 110) aus, welche das Erstgericht auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Franz L*** und Peter K*** sowie auf das die Umstände der planmäßigen Tatbegehung berücksichtigende Gutachten des genannten Sachverständigen stützte. Das - unter Wiederholung der vom Erstgericht als bloße Ausflucht abgelehnten Verantwortung - in Wahrheit die Tatfrage aufrollende Beschwerdevorbringen läuft vielmehr - ohne irgendwelche formalen Mängel der Urteilsbegründung aufzuzeigen - auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.