Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 12.Dezember 1978, GZ. 9 Os l78/78-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen, welcher Entscheidung auch der den Angeklagten zur Last liegende Sachverhalt entnommen werden kann.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine wesentliche Herabsetzung der über sie verhängten Strafen an. Die Angeklagte Hermine A begehrt auch bedingte Strafnachsicht.
Beide Berufungen erweisen sich als unbegründet.
Es mag zutreffen, daß Diebstähle in der angegebenen Größenordnung (Alfred A hat am 13.März 1978 23.905 S und der von ihm zur Tat angestiftete Alfred B am 4.April 1978 25.900 S erbeutet), eine Kaufhauskette nicht allzusehr belasten, jedoch erscheint es unangebracht, wenn die Berufungswerber diese Geldbeträge als ausgesprochen 'läppisch' bezeichnen. Daraus, daß die Strafe umso strenger zu bemessen ist, je größer die Schädigung oder die Gefährdung ist (§ 32 Abs. 3 StGB.), ist nicht darauf zu schließen, daß eine Straftat dieser Größenordnung zum Nachteil einer offenbar gut fundierten Kaufhauskette bagatellisiert werden darf. Die vom Erstgericht bezüglich Alfred A festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen ihrer Ergänzung dahin, daß diesem Angeklagten auch die besonderen Erschwerungsgründe des § 33 Z. 3 und 4 StGB. deshalb anzulasten sind, weil er einerseits Alfred B zu der am 4.April 1978 begangenen Straftat angestiftet bzw. verführt hat und er selbst an der unter Mitwirkung der Hermine A am 13.März 1978 begangenen strafbaren Handlung als Anstifter führend beteiligt gewesen ist.Es mag zutreffen, daß Diebstähle in der angegebenen Größenordnung (Alfred A hat am 13.März 1978 23.905 S und der von ihm zur Tat angestiftete Alfred B am 4.April 1978 25.900 S erbeutet), eine Kaufhauskette nicht allzusehr belasten, jedoch erscheint es unangebracht, wenn die Berufungswerber diese Geldbeträge als ausgesprochen 'läppisch' bezeichnen. Daraus, daß die Strafe umso strenger zu bemessen ist, je größer die Schädigung oder die Gefährdung ist (Paragraph 32, Absatz 3, StGB.), ist nicht darauf zu schließen, daß eine Straftat dieser Größenordnung zum Nachteil einer offenbar gut fundierten Kaufhauskette bagatellisiert werden darf. Die vom Erstgericht bezüglich Alfred A festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen ihrer Ergänzung dahin, daß diesem Angeklagten auch die besonderen Erschwerungsgründe des Paragraph 33, Ziffer 3 und 4 StGB. deshalb anzulasten sind, weil er einerseits Alfred B zu der am 4.April 1978 begangenen Straftat angestiftet bzw. verführt hat und er selbst an der unter Mitwirkung der Hermine A am 13.März 1978 begangenen strafbaren Handlung als Anstifter führend beteiligt gewesen ist.
Daß Hermine A die Tat unter dem Einfluß ihres Gatten verübte, hat das Erstgericht bei dieser Angeklagten ohnedies als mildernd angenommen. In ihrer im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof durch ihren Verteidiger abgegebenen Erklärung, sich nunmehr des ihr zur Last liegenden Tatverhaltens schuldig zu bekennen, kann, nachdem über ihre Nichtigkeitsbeschwerde bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, kein ins Gewicht fallender Milderungsgrund im Sinne der Z. 17 des § 34 StGB. erblickt werden.Daß Hermine A die Tat unter dem Einfluß ihres Gatten verübte, hat das Erstgericht bei dieser Angeklagten ohnedies als mildernd angenommen. In ihrer im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof durch ihren Verteidiger abgegebenen Erklärung, sich nunmehr des ihr zur Last liegenden Tatverhaltens schuldig zu bekennen, kann, nachdem über ihre Nichtigkeitsbeschwerde bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, kein ins Gewicht fallender Milderungsgrund im Sinne der Ziffer 17, des Paragraph 34, StGB. erblickt werden.
Die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen sind sohin auch nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes schuld- und tatangemessen, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß die zuletzt im Verfahren 16 Vr 2630/75 des Landesgerichtes Salzburg über die beiden Angeklagten wegen eines gleichgelagerten Deliktes verhängten Freiheitsstrafen von 15 Monaten bei Alfred A, der diese Strafe erst am 11.Februar 1977 verbüßt hat, und 9 Monaten bei Hermine A, die ihr gemäß § 43 Abs. 1 StGB. bedingt nachgesehen wurden, nicht ausgereicht haben, um ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie davon abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen.Die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen sind sohin auch nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes schuld- und tatangemessen, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß die zuletzt im Verfahren 16 römisch fünf r 2630/75 des Landesgerichtes Salzburg über die beiden Angeklagten wegen eines gleichgelagerten Deliktes verhängten Freiheitsstrafen von 15 Monaten bei Alfred A, der diese Strafe erst am 11.Februar 1977 verbüßt hat, und 9 Monaten bei Hermine A, die ihr gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. bedingt nachgesehen wurden, nicht ausgereicht haben, um ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie davon abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen.
Aber auch die Berufung der Hermine A, soweit sie neuerlich eine bedingte Strafnachsicht anstrebt, ist unbegründet, zumal sie durch den Rückfall während der Probezeit gezeigt hat, daß die bloße Androhung der Vollziehung bei ihr nicht genügt, um sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.