Zur Erledigung dieses Abschnitts der Beschwerde ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 285 b Abs. 2 und 4 StPO zuständig. Der Umstand, daß der Vorsitzende den bekämpften Beschluß entgegen der Vorschrift des Abs. 1 des § 285 b StPO nicht allein, sondern zusammen mit 2 weiteren Richtern in einem Dreirichtersenat (§ 13 Abs. 3 StPO) faßte, hindert eine Entscheidung in der Sache nicht, zumal er den Angeklagten in keiner Weise beschwert.Zur Erledigung dieses Abschnitts der Beschwerde ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 285, b Absatz 2 und 4 StPO zuständig. Der Umstand, daß der Vorsitzende den bekämpften Beschluß entgegen der Vorschrift des Absatz eins, des Paragraph 285, b StPO nicht allein, sondern zusammen mit 2 weiteren Richtern in einem Dreirichtersenat (Paragraph 13, Absatz 3, StPO) faßte, hindert eine Entscheidung in der Sache nicht, zumal er den Angeklagten in keiner Weise beschwert.
Der Beschwerde selbst kommt keine Berechtigung zu.
Das vom Angeklagten mit seinen Ausführungen über ein aus Anlaß der Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden bzw. der seinerseits abgegebenen Rechtsmittelerklärung unterlaufenes Mißverständnis sinngemäß gestellte Begehren, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 14.9.1978 (ON 27) dahingehend zu berichtigen, daß er nicht auf Rechtsmittel verzichtet habe, ist durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts mit Beschluß vom 17.11.1978 (ON 45) abgewiesen und darin das bezügliche Vorbringen des Angeklagten ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet worden. Da sohin inhaltlich der über die Hauptverhandlung aufgenommenen Niederschrift, welche als öffentliche Urkunde vollen Beweis über das darin Bekundete macht, durch den Angeklagten auf Rechtsmittel verzichtet wurde und diese Erklärung unwiderruflich war, hat das Erstgericht - wenn auch durch einen zwar nicht erforderlichen, aber dem Angeklagten allein wegen der Zusammensetzung auch nicht schadenden Senatsbeschluß - die trotzdem angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht gemäß § 285 a Z 1 StPO (als unzulässig) zurückgewiesen.Das vom Angeklagten mit seinen Ausführungen über ein aus Anlaß der Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden bzw. der seinerseits abgegebenen Rechtsmittelerklärung unterlaufenes Mißverständnis sinngemäß gestellte Begehren, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 14.9.1978 (ON 27) dahingehend zu berichtigen, daß er nicht auf Rechtsmittel verzichtet habe, ist durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts mit Beschluß vom 17.11.1978 (ON 45) abgewiesen und darin das bezügliche Vorbringen des Angeklagten ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet worden. Da sohin inhaltlich der über die Hauptverhandlung aufgenommenen Niederschrift, welche als öffentliche Urkunde vollen Beweis über das darin Bekundete macht, durch den Angeklagten auf Rechtsmittel verzichtet wurde und diese Erklärung unwiderruflich war, hat das Erstgericht - wenn auch durch einen zwar nicht erforderlichen, aber dem Angeklagten allein wegen der Zusammensetzung auch nicht schadenden Senatsbeschluß - die trotzdem angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO (als unzulässig) zurückgewiesen.
Der Beschwerde war darum ein Erfolg zu versagen.
Die Akten selbst hatte der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die mit der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung entsprechend der Anordnung des § 285 b Abs. 6 StPO an den zur Entscheidung über das letztere Rechtsmittel zuständigen Gerichtshof II. Instanz zu leiten.Die Akten selbst hatte der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die mit der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung entsprechend der Anordnung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO an den zur Entscheidung über das letztere Rechtsmittel zuständigen Gerichtshof römisch zwei. Instanz zu leiten.
Auf eine vom Angeklagten am 27.11.1978 unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingabe, deren Ausführungen sich im wesentlichen mit dem Beschwerdevorbringen decken, war nicht gesondert sachlich einzugehen.