Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Das Erstgericht hat, was der Beschwerdeführer stillschweigend übergeht, die bekämpfte Feststellung, daß er die von den beiden Mitangeklagten eingeschmuggelten Mengen Suchtgift, nämlich etwa 50 Gramm Haschisch und etwa 100
Gramm Haschischöl, die sich zur Herbeiführung einer Gefahr für die Volksgesundheit eigneten, zumindest annähernd (S 162 d.A) gekannt hat, auf die Verantwortung des Angeklagten B vor der Polizei (S 40;
157) und des Angeklagten C vor den Zollbehörden (Blatt 2 in ON 20;
S 168) gestützt. Zutreffend hat das Schöffengericht in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen (S 162), daß die Angeklagten längere Zeit gemeinsam mit einem PKW unterwegs waren, B an den Beschwerdeführer auch nach dessen Vorbringen ein Quantum von 10 Gramm Haschischöl zum Verkauf übergeben hat, daß sich die durch den Beschwerdeführer erfolgte Beistellung einer Waage nur dann als sinnvoll erweise, wenn eine größere Menge Suchtgift verkauft werden sollte (S 163), und daß der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen vor der Polizei (S 37) zugegeben habe, bei B und C in eine Alufolie gewickeltes Haschischöl gesehen zu hab(S 169). Es mag, wie das Erstgericht weiter ausführte, durchaus sein, daß dem Beschwerdeführer die genaue Menge des eingeschmuggelten Haschisch und Haschischöls nicht bekannt war - die vom Gericht festgestellte Menge von 100 Gramm Haschischöl und 50 Gramm Haschisch ergibt sich auch nur aus einer Rückrechnung, ausgehend von den sichergestellten Mengen dieser Substanzen -; daß ihm aber bewußt war, mit einer Quantität von Suchtgift zu handeln, durch die in größerer Ausdehnung Gefahr für Leben und die Gesundheit von Menschen herbeigeführt werden konnte, hat das Erstgericht mit überzeugender Begründung festgestellt und sich dabei in lebensnaher Weise auch mit gewissen Widersprüchen zwischen den einzelnen Aussagen der Angeklagten auseinandergesetzt, denen es keine besondere Bedeutung beimaß (S 165 bis 173).
Somit ist die als mangelhaft gerügte Begründung des Ersturteils durchaus hinreichend. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorzubringen vermag, ist nichts anderes als eine dem schöffengerichtlichen Verfahren fremde und deshalb unzulässige und unbeachtliche Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO zeigt er damit jedenfalls nicht auf.Somit ist die als mangelhaft gerügte Begründung des Ersturteils durchaus hinreichend. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorzubringen vermag, ist nichts anderes als eine dem schöffengerichtlichen Verfahren fremde und deshalb unzulässige und unbeachtliche Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zeigt er damit jedenfalls nicht auf.
Soweit sie den Schuldspruch wegen des Suchtgiftdeliktes bekämpft, war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas A zu verwerfen.
Begründet ist hingegen die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zugunsten aller drei Angeklagten und jene des Angeklagten A, soweit sie sich aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gegen die Schuldsprüche wegen Finanzvergehen wenden.Begründet ist hingegen die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zugunsten aller drei Angeklagten und jene des Angeklagten A, soweit sie sich aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gegen die Schuldsprüche wegen Finanzvergehen wenden.
Zutreffend weisen beide Nichtigkeitsbeschwerden darauf hin, daß für die Ahndung der den Angeklagten angelasteten Finanzvergehen des Schmuggels bzw. der Abgabenhehlerei keine gerichtliche Zuständigkeit bestand. Das Schöffengericht hat nämlich die von der Staatsanwaltschaft (vgl Anklageausdehnung S 146) angeklagte und die Zuständigkeit des Gerichtes begründende (§ 53 Abs 1 lit a FinStrG) gewerbsmäßige Begehung (§ 38 Abs 1 lit a FinStrG) des den Angeklagten B und C zur Last fallenden Schmuggels (Punkt II) nicht angenommen, wobei dies unbekämpft geblieben ist. Da der auf die geschmuggelten Suchtmittel entfallende Abgabenbetrag (10 S Zoll je Gramm) jedenfalls unter 200.000 S lag (vgl den Erhebungsakt des Zollamtes Linz ON 20) ist auch die Gerichtszuständigkeit nach § 53 Abs 2 lit a FinStrG nicht gegeben. Damit entfällt aber auch in Ansehung des Angeklagten A die abgeleitete Zuständigkeit nach § 53 Abs 4 FinStrG hinsichtlich der ihm angelasteten Abgabenhehlerei (Punkt IV) bzw Beteiligung am Schmuggel (Punkt III). Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Gänze und jener des Angeklagten Thomas A teilweise, nämlich soweit sie gegen die Schuldsprüche wegen Finanzvergehen gerichtet ist, Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in den Schuldsprüchen wegen der Finanzvergehen (Punkte II, III und IV des Urteilssatzes) sowie in den darauf beruhenden, nach dem Finanzstrafgesetz erfolgten Strafaussprüchen - einschließlich des im erstgerichtlichen Urteilsspruch ausschließlich auf § 19 FinStrG gestützten Ausspruches von Wertersatzstrafen - aufzuheben und insoweit hinsichtlich aller drei Angeklagten gemäß § 214 FinStrG ein Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung dieser Finanzvergehen zu fällen, wobei dieser Freispruch von der bezüglichen Anklage (S 146) zu erfolgen hatte.Zutreffend weisen beide Nichtigkeitsbeschwerden darauf hin, daß für die Ahndung der den Angeklagten angelasteten Finanzvergehen des Schmuggels bzw. der Abgabenhehlerei keine gerichtliche Zuständigkeit bestand. Das Schöffengericht hat nämlich die von der Staatsanwaltschaft vergleiche Anklageausdehnung S 146) angeklagte und die Zuständigkeit des Gerichtes begründende (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG) gewerbsmäßige Begehung (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG) des den Angeklagten B und C zur Last fallenden Schmuggels (Punkt römisch zwei) nicht angenommen, wobei dies unbekämpft geblieben ist. Da der auf die geschmuggelten Suchtmittel entfallende Abgabenbetrag (10 S Zoll je Gramm) jedenfalls unter 200.000 S lag vergleiche den Erhebungsakt des Zollamtes Linz ON 20) ist auch die Gerichtszuständigkeit nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, FinStrG nicht gegeben. Damit entfällt aber auch in Ansehung des Angeklagten A die abgeleitete Zuständigkeit nach Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG hinsichtlich der ihm angelasteten Abgabenhehlerei (Punkt römisch vier) bzw Beteiligung am Schmuggel (Punkt römisch drei). Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Gänze und jener des Angeklagten Thomas A teilweise, nämlich soweit sie gegen die Schuldsprüche wegen Finanzvergehen gerichtet ist, Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in den Schuldsprüchen wegen der Finanzvergehen (Punkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier des Urteilssatzes) sowie in den darauf beruhenden, nach dem Finanzstrafgesetz erfolgten Strafaussprüchen - einschließlich des im erstgerichtlichen Urteilsspruch ausschließlich auf Paragraph 19, FinStrG gestützten Ausspruches von Wertersatzstrafen - aufzuheben und insoweit hinsichtlich aller drei Angeklagten gemäß Paragraph 214, FinStrG ein Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung dieser Finanzvergehen zu fällen, wobei dieser Freispruch von der bezüglichen Anklage (S 146) zu erfolgen hatte.
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas A als unbegründet zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Thomas A wegen des ihm laut Punkt I/2 des Urteilssatzes zur Last fallenden Suchtgiftverbrechens nach § 6 Abs 1Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Thomas A wegen des ihm laut Punkt I/2 des Urteilssatzes zur Last fallenden Suchtgiftverbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins
SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 (vierzehn) Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die große Haschischmenge, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis.
Der Angeklagte A bekämpft diesen Strafausspruch mit Berufung, wobei er sowohl eine Reduzierung der Strafe als auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.
Der Berufung kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Das Erstgericht unterließ es, (auch) dem Angeklagten A als mildernd zuzurechnen, daß das Verbrechen nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG teilweise beim Versuch blieb.Das Erstgericht unterließ es, (auch) dem Angeklagten A als mildernd zuzurechnen, daß das Verbrechen nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG teilweise beim Versuch blieb.
Auch kann angesichts der Suchtgiftmenge im Umfang etwa des Fünffachen der sogenannten 'Grenzmenge' noch nicht von einer 'großen Haschischmenge' als besonderem Erschwerungsgrund gesprochen werden. Der vom Angeklagten A als mildernd in Anspruch genommene auffallende Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten kommt hingegen als Milderungsgrund nicht in Betracht. Er wäre nur im Verein mit einem ordentlichen Lebenswandel beachtenswert (§ 34 Z 2 StGB), der angesichts zweier - wenngleich nicht einschlägiger - Vorstrafen nicht vorliegt.Auch kann angesichts der Suchtgiftmenge im Umfang etwa des Fünffachen der sogenannten 'Grenzmenge' noch nicht von einer 'großen Haschischmenge' als besonderem Erschwerungsgrund gesprochen werden. Der vom Angeklagten A als mildernd in Anspruch genommene auffallende Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten kommt hingegen als Milderungsgrund nicht in Betracht. Er wäre nur im Verein mit einem ordentlichen Lebenswandel beachtenswert (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB), der angesichts zweier - wenngleich nicht einschlägiger - Vorstrafen nicht vorliegt.
Bei den gegebenen Strafzumessungsgründen fand es der Oberste Gerichtshof vertretbar, eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens festzusetzen. In diesem Umfang war daher der Berufung des Angeklagten A Erfolg beschieden. Eine bedingte Strafnachsicht kam jedoch nicht in Frage. Bei Delikten der vorliegenden Art, nämlich einer Verteilertätigkeit mit Suchtgift gerade in Kreisen von jungen Menschen, dürfen angesichts der davon ausgehenden Gefahr für die Volksgesundheit generalpräventive Gesichtspunkte nicht vernachlässigt werden. Die gebotene Bekämpfung des Suchtgifthandels verlangt vielmehr die Beachtung gerade dieser Gesichtspunkte. Eine bedingte Strafnachsicht käme daher nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, zu denen der vorliegende nicht zählt. Der Angeklagte ist nämlich vorbestraft. Dies hinderte ihn dennoch nicht, neuerlich strafbare Handlungen zu begehen.
überdies ist zu beachten, daß er die vorliegende Suchtgifteinfuhr nach Österreich durch den seinen beiden Mittätern gegebenen Hinweis auf lukrativere Absatzmöglichkeiten in Österreich veranlaßte. Angesichts dieser Umstände sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB nicht gegeben.überdies ist zu beachten, daß er die vorliegende Suchtgifteinfuhr nach Österreich durch den seinen beiden Mittätern gegebenen Hinweis auf lukrativere Absatzmöglichkeiten in Österreich veranlaßte. Angesichts dieser Umstände sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht gegeben.
Dem Berufungsbegehren um Gewährung der bedingten Strafnachsicht kommt daher keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.