Diese seine Darstellung finde auch in den Gutachten der psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen Deckung, die ihm eine Kurzschlußreaktion bzw. eine heftige Gemütsbewegung zur Tatzeit eingeräumt hätten und davon ausgegangen seien, daß bei ihm in psychisch belastenden Situationen, die er nicht bewältigen könne, eine Tendenz bestehe, in Panik zu geraten, die zu impulsiven affektiven Reaktionen führe. Als (für die Tatverübung) wesentlicher Umstand komme hinzu, daß er unbedingt wollte, seine damals schon schwanger gewesene Freundin und jetzige Ehefrau solle das Kind zur Welt bringen (und es nicht, wie von ihr erwogen, aus Geldmangel abtreiben lassen).
Auf Grund seiner Verantwortung hinsichtlich der subjektiven Tatseite hätten daher Eventualfragen in Richtung Totschlag, absichtlicher schwerer Körperverletzung und Körperverletzung mit tödlichem Ausgang sowie in Richtung Diebstahl gestellt werden müssen. Diesen Ausführungen kann zum überwiegenden Teil Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Der Beschwerdeführer hat zwar vor der Sicherheitsbehörde (S. 44 d. A.) und vor dem Untersuchungsrichter (S. 75 d.A.) ausdrücklich zugegeben, daß er Angela C berauben wollte; in der Hauptverhandlung hat er jedoch, nachdem er sich eingangs noch schuldig bekannt hatte (S. 445 d.A.), dieses Geständnis nicht aufrecht erhalten, sondern behauptet, er habe Angela C nur bestehlen wollen (S. 449, 453 d.A.). Einen Tötungsvorsatz hat er niemals ausdrücklich zugegeben (S. 44 ff., 73 ff., 455 d.A.).
Gemäß § 314 Abs 1 StPO. sind Eventualfragen dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das bezügliche Tatsachenvorbringen glaubwürdig ist oder nicht - darüber haben allein die Geschwornen durch ihren Wahrspruch zu befinden -, sondern nur darauf, daß im Zuge des Beweisverfahrens überhaupt entsprechende Tatsachen vorgebracht worden sind (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO. Nr. 49 und 50Gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO. sind Eventualfragen dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das bezügliche Tatsachenvorbringen glaubwürdig ist oder nicht - darüber haben allein die Geschwornen durch ihren Wahrspruch zu befinden -, sondern nur darauf, daß im Zuge des Beweisverfahrens überhaupt entsprechende Tatsachen vorgebracht worden sind vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO. Nr. 49 und 50
zu § 345 Z. 6). Der Schwurgerichtshof darf daher die Stellung von Eventualfragen nicht bloß deshalb unterlassen, weil er der Überzeugung ist, daß sich die vorgebrachte Tatsache nicht zugetragen hat (EvBl 1978/119;zu Paragraph 345, Ziffer 6,). Der Schwurgerichtshof darf daher die Stellung von Eventualfragen nicht bloß deshalb unterlassen, weil er der Überzeugung ist, daß sich die vorgebrachte Tatsache nicht zugetragen hat (EvBl 1978/119;
1967/468), ist doch - wie gesagt - die Beweiswürdigung ausschließlich den Geschwornen vorbehalten, denen durch die Stellung von Eventualfragen eine echte Alternative zur Hauptfrage geboten werden soll, wenn auch nur ein Teil des Beweismaterials in der Hauptverhandlung auf eine andere Tatgestaltung konkret hindeutet (EvBl 1969/228).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer in bezug auf den Vorwurf des Raubes durch die Behauptung, er habe nur eine Sachwegnahme ohne Gewalt (und ohne Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben), sohin einen Diebstahl begehen wollen, während der Gewaltanwendung gegen Angela C aber gar nicht mehr an das Geld gedacht (S. 453 d. A.), in der Hauptverhandlung - abweichend von seiner Darstellung im Vorverfahren - sein auf Wegnahme des Geldes abzielendes Verhalten bloß als (gegebenenfalls versuchten) Diebstahl dargestellt. Um auch dieser (neuen) Verantwortung, die ein Vorbringen in der Bedeutung des § 314 Abs 1Vorliegend hat der Beschwerdeführer in bezug auf den Vorwurf des Raubes durch die Behauptung, er habe nur eine Sachwegnahme ohne Gewalt (und ohne Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben), sohin einen Diebstahl begehen wollen, während der Gewaltanwendung gegen Angela C aber gar nicht mehr an das Geld gedacht (S. 453 d. A.), in der Hauptverhandlung - abweichend von seiner Darstellung im Vorverfahren - sein auf Wegnahme des Geldes abzielendes Verhalten bloß als (gegebenenfalls versuchten) Diebstahl dargestellt. Um auch dieser (neuen) Verantwortung, die ein Vorbringen in der Bedeutung des Paragraph 314, Absatz eins
StPO. darstellt, Rechnung zu tragen, wäre es daher erforderlich gewesen, eine Eventualfrage nach (versuchtem) schwerem Diebstahl zu stellen.
Aber auch in bezug auf die dem Beschwerdeführer als Mord angelastete Tötung der Angela C war, wie die Beschwerde im Ergebnis mit Recht rügt, die Stellung von Eventualfragen indiziert: Der Beschwerdeführer hat nämlich eine auch nur bedingt vorsätzliche Tötung der C niemals zugegeben, sondern sich damit verantwortet, auf die Frau nur deshalb eingestochen zu haben, um zu verhindern, daß sie ihn weiter anstarre (S. 45, 74, 451 d.A.), ohne mit ihrem Tod gerechnet zu haben; er habe sie mit dem Messer nur bedrohen oder schlagen wollen (S. 455 d.A.).
Diese Darstellung des Angeklagten hätte aber - unbeschadet der Frage ihrer Glaubwürdigkeit, die bei Erstellung des Fragenschemas außer Betracht zu bleiben hat - zur Stellung von Eventualfragen Anlaß geboten, und zwar in Richtung der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs 1 und 2 StGB.), der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83 /Abs 1 oder 2 /, 86 StGB.), aber auch - die Annahme bloß fahrlässiger Herbeiführung des Todes der Angela C beim Raub im Zuge eines ansonsten nach §§ 83, 86 oder § 87 StGB. zu beurteilenden Verhaltens vorausgesetzt - einer Beurteilung der Tat als Raub mit Todesfolge.Diese Darstellung des Angeklagten hätte aber - unbeschadet der Frage ihrer Glaubwürdigkeit, die bei Erstellung des Fragenschemas außer Betracht zu bleiben hat - zur Stellung von Eventualfragen Anlaß geboten, und zwar in Richtung der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (Paragraph 87, Absatz eins und 2 StGB.), der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, /Abs 1 oder 2 /, 86 StGB.), aber auch - die Annahme bloß fahrlässiger Herbeiführung des Todes der Angela C beim Raub im Zuge eines ansonsten nach Paragraphen 83, 86, oder Paragraph 87, StGB. zu beurteilenden Verhaltens vorausgesetzt - einer Beurteilung der Tat als Raub mit Todesfolge.
Da der Schwurgerichtshof die in Rede stehenden Eventualfragen nicht gestellt hat, wiewohl sie nach Lage des Falles zu stellen gewesen wären, ist insoweit der Nichtigkeitsgrund der Z. 6 des § 345 Abs 1 StPO. gegeben;Da der Schwurgerichtshof die in Rede stehenden Eventualfragen nicht gestellt hat, wiewohl sie nach Lage des Falles zu stellen gewesen wären, ist insoweit der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. gegeben;
daran ändert nichts, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine darauf abzielende Ergänzung des Fragenschemas nicht beantragt hat (SSt. 22/41 u.a.).
Soweit der Beschwerdeführer allerdings auch eine Eventualfrage in Richtung § 76 StGB. für indiziert hält, so ist ihm zu erwidern, daß die vorsätzliche Tötung eines Menschen nur dann als Totschlag beurteilt werden kann, wenn der Täter sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen hat lassen. Allgemein begreiflich ist aber eine (heftige) Gemütsbewegung nur dann, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlaß und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, d.h. wenn ein Durchschnittsmensch sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls in eine solche Gemütsverfassung geraten, was (unter anderem) voraussetzt, daß die Ursache der Gemütsbewegung sittlich verständlich ist (vgl. Foregger-Serini MKK.2 146;Soweit der Beschwerdeführer allerdings auch eine Eventualfrage in Richtung Paragraph 76, StGB. für indiziert hält, so ist ihm zu erwidern, daß die vorsätzliche Tötung eines Menschen nur dann als Totschlag beurteilt werden kann, wenn der Täter sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen hat lassen. Allgemein begreiflich ist aber eine (heftige) Gemütsbewegung nur dann, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlaß und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, d.h. wenn ein Durchschnittsmensch sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls in eine solche Gemütsverfassung geraten, was (unter anderem) voraussetzt, daß die Ursache der Gemütsbewegung sittlich verständlich ist vergleiche Foregger-Serini MKK.2 146;
Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN. 5 und 6 zu § 76). An einer solchen allgemeinen Begreiflichkeit der Gemütsbewegung des Angeklagten - der angibt, lediglich durch die Attacke der von ihm als Opfer des angeblich nur beabsichtigten Diebstahls ausersehenen alten Frau und deren stechenden Blick in Panik geraten zu sein - mangelt es aber. Die Stellung einer Eventualfrage in Richtung Totschlag war daher - ausgehend von der derzeitigen Aktenlage - aus rechtlichen Gründen nicht geboten.Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN. 5 und 6 zu Paragraph 76,). An einer solchen allgemeinen Begreiflichkeit der Gemütsbewegung des Angeklagten - der angibt, lediglich durch die Attacke der von ihm als Opfer des angeblich nur beabsichtigten Diebstahls ausersehenen alten Frau und deren stechenden Blick in Panik geraten zu sein - mangelt es aber. Die Stellung einer Eventualfrage in Richtung Totschlag war daher - ausgehend von der derzeitigen Aktenlage - aus rechtlichen Gründen nicht geboten.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch aus den oben dargelegten Gründen Folge zu geben, der Wahrspruch der Geschwornen und das darauf beruhende Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 349 Abs 1 StPO.).Der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch aus den oben dargelegten Gründen Folge zu geben, der Wahrspruch der Geschwornen und das darauf beruhende Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 349, Absatz eins, StPO.).
Im zweiten Rechtsgang wird den Geschwornen - im Sinne der obigen Ausführungen - neben den beiden Hauptfragen nach den Verbrechen des Mordes (§ 75 StGB.) und des (versuchten) schweren Raubes (§§ 15, 142 Abs 1, 143 StGB.) für den Fall der Bejahung letzterer Hauptfrage bei gleichzeitiger Verneinung der auf Mord lautenden Hauptfrage eventualiter eine Zusatzfrage (§ 316 StPO.) nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des höchsten Strafsatzes des § 143 StGB. (Tod eines Menschen als Folge der beim Raub angewendeten Gewalt) zu stellen sein. Für den Fall der Verneinung auch dieser Eventualzusatzfrage wären weiters Eventualfragen in Richtung absichtlicher schwerer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs 1 und 2 StGB.) sowie Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83 /Abs 1 oder 2 /, 86 StGB.) zu stellen. Schließlich wird den Geschwornen für den Fall einer Verneinung der auf das Verbrechen des versuchten schweren Raubes gerichteten Hauptfrage auch eine Eventualfrage in Richtung des Vergehens des (gegebenenfalls versuchten) schweren Diebstahls nach §§ (15), 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4 StGB. zu stellen sein.Im zweiten Rechtsgang wird den Geschwornen - im Sinne der obigen Ausführungen - neben den beiden Hauptfragen nach den Verbrechen des Mordes (Paragraph 75, StGB.) und des (versuchten) schweren Raubes (Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, StGB.) für den Fall der Bejahung letzterer Hauptfrage bei gleichzeitiger Verneinung der auf Mord lautenden Hauptfrage eventualiter eine Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO.) nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des höchsten Strafsatzes des Paragraph 143, StGB. (Tod eines Menschen als Folge der beim Raub angewendeten Gewalt) zu stellen sein. Für den Fall der Verneinung auch dieser Eventualzusatzfrage wären weiters Eventualfragen in Richtung absichtlicher schwerer Körperverletzung mit Todesfolge (Paragraph 87, Absatz eins und 2 StGB.) sowie Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, /Abs 1 oder 2 /, 86 StGB.) zu stellen. Schließlich wird den Geschwornen für den Fall einer Verneinung der auf das Verbrechen des versuchten schweren Raubes gerichteten Hauptfrage auch eine Eventualfrage in Richtung des Vergehens des (gegebenenfalls versuchten) schweren Diebstahls nach Paragraphen (15), 127 Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. zu stellen sein.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die über seine Nichtigkeitsbeschwerde getroffene Entscheidung zu verweisen.