Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 8. März 1951 geborene Buchbinderin Anna A des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach § 15, 144 Abs. 1 und 145 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 8. März 1951 geborene Buchbinderin Anna A des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraph 15, 144, Absatz eins und 145 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Nach dem Urteilsspruch hat sie im Jahr 1977 in Wien I./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung, teilweise mit Brandstiftung und Entführung, zu Handlungen, die diese an ihrem Vermögen schädigen sollten, zu nötigen versucht, und zwarNach dem Urteilsspruch hat sie im Jahr 1977 in Wien römisch eins./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung, teilweise mit Brandstiftung und Entführung, zu Handlungen, die diese an ihrem Vermögen schädigen sollten, zu nötigen versucht, und zwar
1. Erich B in zwei Angriffen durch die schriftlichen Aufforderungen, 3.000,-- S unter dem Schmutzabstreifer der Wohnungstür zu deponieren, widrigenfalls die Wohnung angezündet werde, sowie durch eine weitere schriftliche Aufforderung, 50.000,-- S zu bezahlen, da sonst seine Tochter verschwinden werde;
2. Julius C durch die schriftliche Aufforderung, er müsse 30.000,--
S bezahlen, im Weigerungsfalle werde etwas passieren;
II./ nachgenannte Personen teilweise mit Entführung oder Brandstiftung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar 1. Julius C in zwei Angriffen durch die schriftliche Ankündigung, es werde seine Wohnung angezündet, bzw. sein Kind entführt werden;römisch zwei./ nachgenannte Personen teilweise mit Entführung oder Brandstiftung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar 1. Julius C in zwei Angriffen durch die schriftliche Ankündigung, es werde seine Wohnung angezündet, bzw. sein Kind entführt werden;
2. Erich B durch die schriftliche Ankündigung, er werde sein Kind nicht mehr sehen.
Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Als einen ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigenden Verfahrensmangel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO rügt die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Antrages auf Beiziehung eines weiteren Schriftsachverständigen; das Gutachten des vom Erstgericht bestellten Schriftsachverständigen sei nur mangelhaft überprüfbar, weil es auf ein nicht vorliegendes Vorgutachten in einem anderen Akt Bezug nehme. Auch seien die angeblich von der Beschwerdeführerin verfaßten Drohzettel dem Gericht nicht im Original vorgelegen. Im übrigen habe der Sachverständige erklärt, 'er habe nur ungenügendes Vergleichsmaterial zur Verfügung gehabt und außer acht gelassen, daß Blockschrift viel schwerer zu identifizieren sei als normale Schreibschrift.' Selbst ein Laie könne die Unterschiede zwischen der inkriminierten Schrift und den von der Beschwerdeführerin abgegebenen Schriftproben erkennen, wozu noch komme, daß die Beschwerdeführerin zwar auch schwere orthographische Fehler mache, aber doch ganz andere als jene, die in den inkriminierten Schriftstücken enthalten seien. Der vom Erstgericht für genügend erachtete hohe Wahrscheinlichkeitsgrad für die Urheberschaft der Beschwerdeführerin an den Drohbriefen möge für einen Schuldspruch im allgemeinen ausreichen, nicht aber dann, wenn, wie hier, praktisch alle anderen Zeugen erklärt hätten, die Beschwerdeführerin nicht als Verfasserin der Drohbriefe zu verdächtigen.Als einen ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigenden Verfahrensmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO rügt die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Antrages auf Beiziehung eines weiteren Schriftsachverständigen; das Gutachten des vom Erstgericht bestellten Schriftsachverständigen sei nur mangelhaft überprüfbar, weil es auf ein nicht vorliegendes Vorgutachten in einem anderen Akt Bezug nehme. Auch seien die angeblich von der Beschwerdeführerin verfaßten Drohzettel dem Gericht nicht im Original vorgelegen. Im übrigen habe der Sachverständige erklärt, 'er habe nur ungenügendes Vergleichsmaterial zur Verfügung gehabt und außer acht gelassen, daß Blockschrift viel schwerer zu identifizieren sei als normale Schreibschrift.' Selbst ein Laie könne die Unterschiede zwischen der inkriminierten Schrift und den von der Beschwerdeführerin abgegebenen Schriftproben erkennen, wozu noch komme, daß die Beschwerdeführerin zwar auch schwere orthographische Fehler mache, aber doch ganz andere als jene, die in den inkriminierten Schriftstücken enthalten seien. Der vom Erstgericht für genügend erachtete hohe Wahrscheinlichkeitsgrad für die Urheberschaft der Beschwerdeführerin an den Drohbriefen möge für einen Schuldspruch im allgemeinen ausreichen, nicht aber dann, wenn, wie hier, praktisch alle anderen Zeugen erklärt hätten, die Beschwerdeführerin nicht als Verfasserin der Drohbriefe zu verdächtigen.
In diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin jedoch keinen der in § 125 und 126 StPO erwähnten Mängel auf, die die Zuziehung eines weiteren Schriftsachverständigen erforderlich machen. Auch vermag sie der vom Erstgericht für die Abweisung ihres Antrages gegebenen Begründung, das Gutachten sei mit Akribie ausgearbeitet worden, weise keine Widersprüche auf und sei schlüssig, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Das von ihr erwähnte Erstgutachten, das der Sachverständige in der Strafsache gegen Peter D erstattete, erliegt entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Strafakt (ON 7).In diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin jedoch keinen der in Paragraph 125 und 126 StPO erwähnten Mängel auf, die die Zuziehung eines weiteren Schriftsachverständigen erforderlich machen. Auch vermag sie der vom Erstgericht für die Abweisung ihres Antrages gegebenen Begründung, das Gutachten sei mit Akribie ausgearbeitet worden, weise keine Widersprüche auf und sei schlüssig, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Das von ihr erwähnte Erstgutachten, das der Sachverständige in der Strafsache gegen Peter D erstattete, erliegt entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Strafakt (ON 7).
Die im Gutachten erwähnten Mängel des Vergleichsmaterials wurden vom Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt (S. 81 d. A). Sie könnten auch durch die Bestellung eines weiteren Sachverständigen nicht behoben werden. Dem Gutachter und dem Gericht sind dem Beschwerdevorbringen zuwider die Originale der vom Sachverständigen untersuchten Schriften zur Verfügung gestanden (S. 71 d. A); im übrigen wäre es Sache der Verteidigung gewesen, allfällige Bedenken in dieser Hinsicht bereits in der Hauptverhandlung vorzutragen und bei einer gemäß § 126 StPO anzuordnenden Befragung des Gutachters zu klären. Die Hinweise der Beschwerdeführerin auf angeblich auch dem Laien einsichtige Schrift- und Rechtschreibdivergenzen zwischen dem Untersuchungsmaterial und der Vergleichsschrift überzeugen nicht. Sie sind letztlich als Versuch einer Bekämpfung der vom Erstgericht vorgenommenen Würdigung der Beweiskraft des Gutachtens zu werten, die im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässig ist. Im übrigen hat das Schöffengericht seine überzeugung von der Urheberschaft der Beschwerdeführerin an den inkriminierten Drohbriefen ohnedies, so wie es die Beschwerdeführerin begehrt, durch den Hinweis auf eine Reihe anderer Beweisergebnisse gestützt (S. 153 d. A). Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Urteilsannahme, sie habe Hausparteien gegenüber behauptet, selbst durch ein derartiges Schreiben bedroht worden zu sein und kurz darauf einen Drohbrief vorgelegt. In Wahrheit habe sie dieses Papier nach einem Gespräch geholt, in dem andere erklärten, auch sie (die Angeklagte) habe so einen Zettel erhalten, und ihn dann den übrigen Hausparteien gezeigt. Die vom Erstgericht zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit dieser Angaben vorgebrachte Argumentation, der von der Beschwerdeführerin vorgezeigte Drohbrief sei nicht 'echt' gewesen, weil er nicht wie die anderen Drohbriefe entsprechend kleingefaltet und zerknittert war, vermögen sie (die Angeklagte) nicht zu überzeugen;Die im Gutachten erwähnten Mängel des Vergleichsmaterials wurden vom Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt (S. 81 d. A). Sie könnten auch durch die Bestellung eines weiteren Sachverständigen nicht behoben werden. Dem Gutachter und dem Gericht sind dem Beschwerdevorbringen zuwider die Originale der vom Sachverständigen untersuchten Schriften zur Verfügung gestanden (S. 71 d. A); im übrigen wäre es Sache der Verteidigung gewesen, allfällige Bedenken in dieser Hinsicht bereits in der Hauptverhandlung vorzutragen und bei einer gemäß Paragraph 126, StPO anzuordnenden Befragung des Gutachters zu klären. Die Hinweise der Beschwerdeführerin auf angeblich auch dem Laien einsichtige Schrift- und Rechtschreibdivergenzen zwischen dem Untersuchungsmaterial und der Vergleichsschrift überzeugen nicht. Sie sind letztlich als Versuch einer Bekämpfung der vom Erstgericht vorgenommenen Würdigung der Beweiskraft des Gutachtens zu werten, die im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässig ist. Im übrigen hat das Schöffengericht seine überzeugung von der Urheberschaft der Beschwerdeführerin an den inkriminierten Drohbriefen ohnedies, so wie es die Beschwerdeführerin begehrt, durch den Hinweis auf eine Reihe anderer Beweisergebnisse gestützt (S. 153 d. A). Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Urteilsannahme, sie habe Hausparteien gegenüber behauptet, selbst durch ein derartiges Schreiben bedroht worden zu sein und kurz darauf einen Drohbrief vorgelegt. In Wahrheit habe sie dieses Papier nach einem Gespräch geholt, in dem andere erklärten, auch sie (die Angeklagte) habe so einen Zettel erhalten, und ihn dann den übrigen Hausparteien gezeigt. Die vom Erstgericht zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit dieser Angaben vorgebrachte Argumentation, der von der Beschwerdeführerin vorgezeigte Drohbrief sei nicht 'echt' gewesen, weil er nicht wie die anderen Drohbriefe entsprechend kleingefaltet und zerknittert war, vermögen sie (die Angeklagte) nicht zu überzeugen;
denn schon aus Gewohnheit hätte sie, wäre sie wirklich die Urheberin der anderen Drohbriefe gewesen, auch den angeblich an sie gerichteten in gleicher Weise gefaltet. Auch habe sich das Erstgericht nicht damit befaßt, daß die übrigen Mitbewohner der Beschwerdeführerin anboten, sie solle ein Geständnis der Täterschaft ablegen, dann wolle man auf die Einschaltung der Polizei verzichten. Denn in diesem Falle hätte sie, wenn sie sich wirklich schuldig gefühlt hätte, sicher diesen Rettungsanker ergriffen. Der Vorwurf des Erstgerichtes, sie hätte sich (bei der Vernehmung) sehr unsicher gezeigt und keine überzeugenden Gründe gegen das Sachverständigengutachten vorbringen können, treffe sie zu Unrecht; sie sei noch nie vor Gericht gestanden und nicht in der Lage, eine wissenschaftlich fundierte Expertise wirkungsvoll zu bekämpfen. Unerwähnt lasse das Erstgericht letztlich, daß die Beschwerdeführerin mit keinem der Bedrohten verfeindet sei.