Die Anordnung der Unterbringung des Werner Hans B in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter verletzt zum Nachteil des genannten Angeklagten das Gesetz in der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Z. 2 StGB, wobei der insoweit dem Urteil anhaftende Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO vom Berufungsgericht nicht von Amts wegen aufgegriffen werden kann. Wie sich aus der Strafregisterauskunft über Werner Hans B (ON. 6 in ON. 28) ergibt, hat B zwar bisher zwölf Vorstrafen, meist ausschließlich wegen verschiedener Eigentumsdelikte, erlitten; hierunter befinden sich auch sieben Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen der in der Z. 1 des § 23 Abs. 1 StGB genannten Art zu jeweils mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe (Nr. 3, 5, 6, 8, 9, 10 und 11 der Strafregisterauskunft).Die Anordnung der Unterbringung des Werner Hans B in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter verletzt zum Nachteil des genannten Angeklagten das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, wobei der insoweit dem Urteil anhaftende Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vom Berufungsgericht nicht von Amts wegen aufgegriffen werden kann. Wie sich aus der Strafregisterauskunft über Werner Hans B (ON. 6 in ON. 28) ergibt, hat B zwar bisher zwölf Vorstrafen, meist ausschließlich wegen verschiedener Eigentumsdelikte, erlitten; hierunter befinden sich auch sieben Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen der in der Ziffer eins, des Paragraph 23, Absatz eins, StGB genannten Art zu jeweils mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe (Nr. 3, 5, 6, 8, 9, 10 und 11 der Strafregisterauskunft).
Von diesen über ihn verhängten Freiheitsstrafen hat er jedoch stets einen beträchtlichen Teil durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt, weshalb das Erfordernis der Z. 2 des § 23 Abs. 1 StGB, wonach der Rückfallstäter aus zwei dieser Verurteilungen mindestens 18 Monate in Strafhaft zugebracht haben muß (vgl. SSt. 47/29; RZ. 1976/33; EvBl. 1977/10 u.a.), vorliegend nicht erfüllt ist. Werner Hans B war zwar zu 12 a Vr 2274/77 des Landesgerichtes Feldkirch (Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe) neun Monate und zwei Tage in Strafhaft; in keinem anderen gegen ihn durchgeführten Strafverfahren befand er sich jedoch wenigstens noch acht Monate und 28 Tage in Strafhaft, um solcherart mindestens 18 Monate in Strafhaft gewesen zu sein. Denn zu 12 a Vr 1755/75 des Landesgerichtes Feldkirch (Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe) war er lediglich fünf Monate und 19 Tage in Strafhaft (ON. 105 und 112 in 12 a Vr 1755/75), im Verfahren 7 E Vr 215/71 des Landesgerichtes Klagenfurt (Verurteilung zu 9 Monaten schwerem Kerker) betrug die Strafhaft acht Monate und 10 Tage (ON. 16 in 7 E Vr 215/71) und im Verfahren 15 E Vr 2920/73 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (Verurteilung zu zehn Monaten schwerem Kerker) lediglich drei Monate und zwei Tage (ON. 15 in 15 E Vr 2920/73).Von diesen über ihn verhängten Freiheitsstrafen hat er jedoch stets einen beträchtlichen Teil durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt, weshalb das Erfordernis der Ziffer 2, des Paragraph 23, Absatz eins, StGB, wonach der Rückfallstäter aus zwei dieser Verurteilungen mindestens 18 Monate in Strafhaft zugebracht haben muß vergleiche SSt. 47/29; RZ. 1976/33; EvBl. 1977/10 u.a.), vorliegend nicht erfüllt ist. Werner Hans B war zwar zu 12 a römisch fünf r 2274/77 des Landesgerichtes Feldkirch (Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe) neun Monate und zwei Tage in Strafhaft; in keinem anderen gegen ihn durchgeführten Strafverfahren befand er sich jedoch wenigstens noch acht Monate und 28 Tage in Strafhaft, um solcherart mindestens 18 Monate in Strafhaft gewesen zu sein. Denn zu 12 a römisch fünf r 1755/75 des Landesgerichtes Feldkirch (Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe) war er lediglich fünf Monate und 19 Tage in Strafhaft (ON. 105 und 112 in 12 a römisch fünf r 1755/75), im Verfahren 7 E römisch fünf r 215/71 des Landesgerichtes Klagenfurt (Verurteilung zu 9 Monaten schwerem Kerker) betrug die Strafhaft acht Monate und 10 Tage (ON. 16 in 7 E römisch fünf r 215/71) und im Verfahren 15 E römisch fünf r 2920/73 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (Verurteilung zu zehn Monaten schwerem Kerker) lediglich drei Monate und zwei Tage (ON. 15 in 15 E römisch fünf r 2920/73).
Demnach erfüllte Werner Hans B im Zeitpunkt der Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB (noch) nicht, weil er, was das Erstgericht ebenso wie schon die Staatsanwaltschaft nicht beachtet haben, nicht mindestens 18 Monate Strafhaft aus zwei rückfallsbegründenden Verurteilungen erlitten hat. Der Ausspruch über die Anstaltsunterbringung verletzt daher bei ihm das Gesetz in der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Z. 2 StGB, weshalb der deshalb von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen war.Demnach erfüllte Werner Hans B im Zeitpunkt der Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, StGB (noch) nicht, weil er, was das Erstgericht ebenso wie schon die Staatsanwaltschaft nicht beachtet haben, nicht mindestens 18 Monate Strafhaft aus zwei rückfallsbegründenden Verurteilungen erlitten hat. Der Ausspruch über die Anstaltsunterbringung verletzt daher bei ihm das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, weshalb der deshalb von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen war.