Die sich nur gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung richtende, die Gründe der Z 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO relevierende Rechtsrüge des Angeklagten ist im Ergebnis begründet.Die sich nur gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung richtende, die Gründe der Ziffer 9, Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierende Rechtsrüge des Angeklagten ist im Ergebnis begründet.
Entgegen der darin vertretenen Ansicht ist zwar dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung des insoweit festgestellten Verhaltens kein Rechtsirrtum unterlaufen, war doch das Vorhaben des Beschwerdeführers nach seinem eigenen Geständnis von vornherein allein auf die Vernichtung einer zwar sehr geringwertigen, aber doch nicht als völlig wertlos einzustufenden Blume, sohin auf deren Zerstörung und nicht etwa auf einen auf rechtswidrige Zueignung (Aneignung) oder dauernde Entziehung der Blume abzielenden Gewahrsamsbruch gerichtet (vgl Leukauf-Steininger2, RN 3 und 5 zu § 125 StGB sowie RN 10 zu § 135 StGB). Eine Tatbeurteilung als Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB oder eine gerichtliche Straflosigkeit der Tat nach dem Abs 4Entgegen der darin vertretenen Ansicht ist zwar dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung des insoweit festgestellten Verhaltens kein Rechtsirrtum unterlaufen, war doch das Vorhaben des Beschwerdeführers nach seinem eigenen Geständnis von vornherein allein auf die Vernichtung einer zwar sehr geringwertigen, aber doch nicht als völlig wertlos einzustufenden Blume, sohin auf deren Zerstörung und nicht etwa auf einen auf rechtswidrige Zueignung (Aneignung) oder dauernde Entziehung der Blume abzielenden Gewahrsamsbruch gerichtet vergleiche Leukauf-Steininger2, RN 3 und 5 zu Paragraph 125, StGB sowie RN 10 zu Paragraph 135, StGB). Eine Tatbeurteilung als Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB oder eine gerichtliche Straflosigkeit der Tat nach dem Absatz 4
dieser Gesetzesstelle kommt daher nicht in Betracht, weil für das Delikt der Sachbeschädigung eine Privilegierung gemäß § 141 StGB nicht vorgesehen ist.dieser Gesetzesstelle kommt daher nicht in Betracht, weil für das Delikt der Sachbeschädigung eine Privilegierung gemäß Paragraph 141, StGB nicht vorgesehen ist.
Hingegen treffen auf die vorliegende Tat sämtliche Voraussetzungen des sachlichen Strafausschließungsgrundes des § 42 StGB infolge mangelnder Strafwürdigkeit der Tat zu; denn nach Lage des Falles ist die Schuld des zur Tatzeit noch nicht 15jährigen Beschwerdeführers als gering zu veranschlagen, waren die Tatfolgen unbedeutend und gebieten angesichts des Bagatellcharakters der Verfehlung weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen eine Bestrafung (vgl Leukauf/Stteininger2, RN 18 zu § 42).Hingegen treffen auf die vorliegende Tat sämtliche Voraussetzungen des sachlichen Strafausschließungsgrundes des Paragraph 42, StGB infolge mangelnder Strafwürdigkeit der Tat zu; denn nach Lage des Falles ist die Schuld des zur Tatzeit noch nicht 15jährigen Beschwerdeführers als gering zu veranschlagen, waren die Tatfolgen unbedeutend und gebieten angesichts des Bagatellcharakters der Verfehlung weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen eine Bestrafung vergleiche Leukauf/Stteininger2, RN 18 zu Paragraph 42,).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Anklagepunkt gemäß § 259 Z 4 StPO mit einem Freispruch vorzugehen. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wurde dem Wegfall des Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen durch Herabsetzung der Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche, persönlichkeits- und tatadäquate Ausmaß Rechnung getragen, wobei die vom Jugendschöffengericht gewährte, unangefochten gebliebene bedingte Strafnachsicht aus dem Ersturteil übernommen wurde.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Anklagepunkt gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO mit einem Freispruch vorzugehen. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wurde dem Wegfall des Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen durch Herabsetzung der Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche, persönlichkeits- und tatadäquate Ausmaß Rechnung getragen, wobei die vom Jugendschöffengericht gewährte, unangefochten gebliebene bedingte Strafnachsicht aus dem Ersturteil übernommen wurde.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B hat sich der Oberste Gerichtshof ferner davon überzeugt, daß das Urteil hinsichtlich der rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Helmut A und Günther C insoweit mit dem sich zu deren Nachteil auswirkenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs1 StPO behaftet ist, als diesen beiden Angeklagten entgegen der zwingenden Vorschrift des § 38 Abs 1 Z 1 StGB die von ihnen in dem vorliegenden Verfahren jeweils in polizeilicher Verwahrungshaft zugebrachte Zeit vom 28. September 1981, 20,15 Uhr bis zum 29. September 1981, 11,00 Uhr (vgl S 7, 13, 43 und 66) auf die über sie verhängten Freiheitsstrafen nicht angerechnet wurde. Gemäß § 290 Abs 1 StPO war dieser Mangel spruchgemäß zu sanieren. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B hat sich der Oberste Gerichtshof ferner davon überzeugt, daß das Urteil hinsichtlich der rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Helmut A und Günther C insoweit mit dem sich zu deren Nachteil auswirkenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Abs1 StPO behaftet ist, als diesen beiden Angeklagten entgegen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die von ihnen in dem vorliegenden Verfahren jeweils in polizeilicher Verwahrungshaft zugebrachte Zeit vom 28. September 1981, 20,15 Uhr bis zum 29. September 1981, 11,00 Uhr vergleiche S 7, 13, 43 und 66) auf die über sie verhängten Freiheitsstrafen nicht angerechnet wurde. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO war dieser Mangel spruchgemäß zu sanieren. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.