Die Rechtsrüge versagt:
Wenn das Vermögens- und (nunmehrige) Erfolgsdelikt des Betruges nach § 146 StGB durch Herauslocken (gültiger) Wechsel oder, wie vorliegend, vom Kontoinhaber ausgestellter und durch ein entsprechendes Guthaben gedeckter Inhaber(bar)schecks (nach der Aktenlage: Scheckkartenschecks), die Wertträger sind (siehe hiezu Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB 2 RN 5 und Kienapfel BT II RN 30, je zu § 127 StGB), verübt wird, so tritt der zur Tatbestandsverwirklichung vorausgesetzte, aus der Tat resultierende Vermögensschaden bereits mit der Ausfolgung des Wertträgers an den Täter und der damit erfolgten Verminderung der Aktiven des Getäuschten ein. Das Herauslocken dieser als Zahlungsmittel im Wirtschaftsverkehr dienenden Wertträger - deren Honorierung nach den Bedingungen der Österreichischen Kreditinstitute für die Ausgabe und Verwendung von Scheckkarten (euroscheques) innerhalb von acht Tagen ungeachtet einer allfälligen Kontosperre oder eines Widerrufes garantiert wird - ist wegen des mit der übergabe des Scheckes verbundenen unbedingten überganges eines Vermögenswertes (in wirtschaftlicher Sicht) als vollendeter Betrug zu beurteilen (vgl. Kienapfel BT II, RN 152 und Liebscher im Wiener Kommentar, Rz 27, je zu § 146 StGB; SSt 51/24).Wenn das Vermögens- und (nunmehrige) Erfolgsdelikt des Betruges nach Paragraph 146, StGB durch Herauslocken (gültiger) Wechsel oder, wie vorliegend, vom Kontoinhaber ausgestellter und durch ein entsprechendes Guthaben gedeckter Inhaber(bar)schecks (nach der Aktenlage: Scheckkartenschecks), die Wertträger sind (siehe hiezu Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB 2 RN 5 und Kienapfel BT römisch zwei RN 30, je zu Paragraph 127, StGB), verübt wird, so tritt der zur Tatbestandsverwirklichung vorausgesetzte, aus der Tat resultierende Vermögensschaden bereits mit der Ausfolgung des Wertträgers an den Täter und der damit erfolgten Verminderung der Aktiven des Getäuschten ein. Das Herauslocken dieser als Zahlungsmittel im Wirtschaftsverkehr dienenden Wertträger - deren Honorierung nach den Bedingungen der Österreichischen Kreditinstitute für die Ausgabe und Verwendung von Scheckkarten (euroscheques) innerhalb von acht Tagen ungeachtet einer allfälligen Kontosperre oder eines Widerrufes garantiert wird - ist wegen des mit der übergabe des Scheckes verbundenen unbedingten überganges eines Vermögenswertes (in wirtschaftlicher Sicht) als vollendeter Betrug zu beurteilen vergleiche Kienapfel BT römisch zwei, RN 152 und Liebscher im Wiener Kommentar, Rz 27, je zu Paragraph 146, StGB; SSt 51/24).
Da der Effektuierung der erlisteten Schecks kein weiteres rechtserhebliches Hindernis entgegenstand (sondern nur bei überlanger Säumnis in der Verwertung der Schecks erst zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls wieder eintreten konnte), trat das Delikt bereits mit der übergabe der Schecks an den Täter in die Entwicklungsstufe der Vollendung.
Dem Erstgericht unterlief daher unbeschadet der vom Getäuschten - erst nach Begebung der Schecks, somit nach der durch Herauslocken wirtschaftlich valider Zahlungsmittel bewirkten Deliktsvollendung veranlaßten Kontensperre und der im Zug der sicherheitsbehördlichen Erhebungen vorgenommenen Sicherstellung der 20
Schecks - mit der rechtlichen Beurteilung des Faktums A II 11 als vollendeten Betrug kein Rechtsirrtum.Schecks - mit der rechtlichen Beurteilung des Faktums A römisch zwei 11 als vollendeten Betrug kein Rechtsirrtum.
Mit diesen überlegungen steht auch die - unbekämpft gebliebene - Verurteilung im Urteilsfaktum A II 12 durchaus im Einklang, weil - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme durchaus zutreffend hervorhebt - der Angeklagte anläßlich des am 11. Jänner 1983 zum Nachteil des Autohändlers C verübten Betruges die 20 ScheckszurSicher stellung (und nicht etwa zur Verwertung) übergab und damit eine alsbaldige Einlösung (innerhalb der oben erwähnten Garantiefrist) nach dem (vorgetäuschten) Vertragswillen offenbar gar nicht vorgesehen war.Mit diesen überlegungen steht auch die - unbekämpft gebliebene - Verurteilung im Urteilsfaktum A römisch zwei 12 durchaus im Einklang, weil - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme durchaus zutreffend hervorhebt - der Angeklagte anläßlich des am 11. Jänner 1983 zum Nachteil des Autohändlers C verübten Betruges die 20 ScheckszurSicher stellung (und nicht etwa zur Verwertung) übergab und damit eine alsbaldige Einlösung (innerhalb der oben erwähnten Garantiefrist) nach dem (vorgetäuschten) Vertragswillen offenbar gar nicht vorgesehen war.
Als - im Ergebnis - unbegründet erweist sich auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, soweit sie aus dem Grund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO das Unterbleiben der Anrechnung von Vorhaftzeiten bekämpft.Als - im Ergebnis - unbegründet erweist sich auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, soweit sie aus dem Grund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO das Unterbleiben der Anrechnung von Vorhaftzeiten bekämpft.
Der Angeklagte war vom 27. Jänner 1983, 15,30 Uhr (S 238 in ON 2), bis 22. März 1983, 12 Uhr, im gegenständlichen Verfahren in Untersuchungshaft. In Unterbrechung dieser Untersuchungshaft verbüßte er sodann bis 23.April 1983, 15 Uhr, eine noch ausstehende Strafhaft (S 347, 349 in ON 2) und wurde anschließend wieder in Untersuchungshaft übernommen (S 355 in ON 2). Infolge Abtretung des gegenständlichen Verfahrens und überstellung des Angeklagten an das Landesgericht Innsbruck (S 3 a verso, 3 b in ON 2), Einbeziehung dieses Verfahrens gemäß § 56 StPO in das dort gegen den Angeklagten anhängige Verfahren AZ 26 Vr 2048/83 (S 3 c), Wiederausscheidung gemäß § 57 StPO und Rückabtretung an das Landesgericht für Strafsachen Wien (S 3 d), befand sich der Angeklagte in der Folge zum Verfahren AZ 26 Vr 2048/83 des Landesgerichtes Innsbruck in Untersuchungshaft. Mit dem Urteil dieses Gerichtes vom 2. August 1983, GZ 26 Vr 2048/83-28, wurde er des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. In diesem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck (in der Fassung des einen Schreibfehler berichtigenden Beschlusses vom 4. Jänner 1984, GZ 26 Vr 2048/83-45) wurde die Untersuchungshaft vonDer Angeklagte war vom 27. Jänner 1983, 15,30 Uhr (S 238 in ON 2), bis 22. März 1983, 12 Uhr, im gegenständlichen Verfahren in Untersuchungshaft. In Unterbrechung dieser Untersuchungshaft verbüßte er sodann bis 23.April 1983, 15 Uhr, eine noch ausstehende Strafhaft (S 347, 349 in ON 2) und wurde anschließend wieder in Untersuchungshaft übernommen (S 355 in ON 2). Infolge Abtretung des gegenständlichen Verfahrens und überstellung des Angeklagten an das Landesgericht Innsbruck (S 3 a verso, 3 b in ON 2), Einbeziehung dieses Verfahrens gemäß Paragraph 56, StPO in das dort gegen den Angeklagten anhängige Verfahren AZ 26 römisch fünf r 2048/83 (S 3 c), Wiederausscheidung gemäß Paragraph 57, StPO und Rückabtretung an das Landesgericht für Strafsachen Wien (S 3 d), befand sich der Angeklagte in der Folge zum Verfahren AZ 26 römisch fünf r 2048/83 des Landesgerichtes Innsbruck in Untersuchungshaft. Mit dem Urteil dieses Gerichtes vom 2. August 1983, GZ 26 römisch fünf r 2048/83-28, wurde er des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. In diesem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck (in der Fassung des einen Schreibfehler berichtigenden Beschlusses vom 4. Jänner 1984, GZ 26 römisch fünf r 2048/83-45) wurde die Untersuchungshaft von
27.
Jänner 1983, 15,30 Uhr, bis 22. März 1983, 12 Uhr, sowie vom 23. April 1983, 15 Uhr, bis 2. August 1983, 11,05 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (S 157 a). Dieses Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, das der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anfocht, erwuchs mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15. November 1983, GZ 9 0s 155/83-9, am 15. November 1983 in Rechtskraft (ON 41). Unter Anrechnung der Zwischenhaft in der Zeit vom 2.August 1983, 11,05 Uhr, bis 15. November 1983, 24
Uhr, gemäß § 400 StPO wurde der Angeklagte am 16. November 1983, 0,00Uhr, gemäß Paragraph 400, StPO wurde der Angeklagte am 16. November 1983, 0,00
Uhr, inStrafhaftübernomm, in der er sich weiterhin befindet.liche und gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird (Z 1) oder sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung (Z 2) erlitten hat und die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt wurde.Uhr, inStrafhaftübernomm, in der er sich weiterhin befindet.liche und gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird (Ziffer eins,) oder sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung (Ziffer 2,) erlitten hat und die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt wurde.
Bei mehreren im Verhältnis des § 56 StPO stehenden Strafverfahren ist die Vorhaft (formell) in jedem Verfahren anzurechnen, bei der Vollstreckung ist die Vorhaft jedoch nur einmal, und zwar bei der zuerst zu vollziehenden Strafe anläßlich der Berechnung der Strafzeit anzurechnen (ÖJZ-LSK 1976/122; vgl. auch EvBl. 1983/88). Da aber die in Rede stehende Haftzeit, die bereits in einem anderen urteilsmäßig beendeten Verfahren (AZ 26 Vr 2048/83 des Landesgerichtes Innsbruck) rechtskräftig angerechnet wurde, zum nunmehrigen Zeitpunkt bereits beim Vollzug dieses Urteils berücksichtigt wurde und effektiv bei Berechnung der Strafzeit (urteilsmäßiges Strafende 28. Februar 1985) zu einer Verkürzung der Strafhaft führte, kommt (vgl. auch das Anrechnungsverbot des § 38 Abs. 1, letzter Halbsatz, StGB) die vom Beschwerdeführer angestrebte (neuerliche) Anrechnung dieser durch den Vollzug (zum zitierten Strafverfahren des Landesgerichtes Innsbruck) bereits 'konsumierten' Vorhaftzeiten auch im vorliegenden Verfahren - als gegenstandslosgeworden - nicht mehr in Betracht (SSt 43/5). Unbeschadet dessen, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit an sich, bezogen auf den Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils, wegen des Unterbleibens der Vorhaftanrechnung gegeben war, war im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Anrechnung dieser Haftzeiten bei der Berechnung der Strafzeit der vom Landesgericht Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe und der dadurch bewirkten Beseitigung des Nachteils (der Nichtanrechnung) für den Beschwerdeführer mangels weiterbestehender Beschwer dessen Nichtigkeitsbeschwerde auch in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das volle und reumütige Geständnis sowie eine geringe Schadensgutmachung.Bei mehreren im Verhältnis des Paragraph 56, StPO stehenden Strafverfahren ist die Vorhaft (formell) in jedem Verfahren anzurechnen, bei der Vollstreckung ist die Vorhaft jedoch nur einmal, und zwar bei der zuerst zu vollziehenden Strafe anläßlich der Berechnung der Strafzeit anzurechnen (ÖJZ-LSK 1976/122; vergleiche auch EvBl. 1983/88). Da aber die in Rede stehende Haftzeit, die bereits in einem anderen urteilsmäßig beendeten Verfahren (AZ 26 römisch fünf r 2048/83 des Landesgerichtes Innsbruck) rechtskräftig angerechnet wurde, zum nunmehrigen Zeitpunkt bereits beim Vollzug dieses Urteils berücksichtigt wurde und effektiv bei Berechnung der Strafzeit (urteilsmäßiges Strafende 28. Februar 1985) zu einer Verkürzung der Strafhaft führte, kommt vergleiche auch das Anrechnungsverbot des Paragraph 38, Absatz eins,, letzter Halbsatz, StGB) die vom Beschwerdeführer angestrebte (neuerliche) Anrechnung dieser durch den Vollzug (zum zitierten Strafverfahren des Landesgerichtes Innsbruck) bereits 'konsumierten' Vorhaftzeiten auch im vorliegenden Verfahren - als gegenstandslosgeworden - nicht mehr in Betracht (SSt 43/5). Unbeschadet dessen, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit an sich, bezogen auf den Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils, wegen des Unterbleibens der Vorhaftanrechnung gegeben war, war im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Anrechnung dieser Haftzeiten bei der Berechnung der Strafzeit der vom Landesgericht Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe und der dadurch bewirkten Beseitigung des Nachteils (der Nichtanrechnung) für den Beschwerdeführer mangels weiterbestehender Beschwer dessen Nichtigkeitsbeschwerde auch in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das volle und reumütige Geständnis sowie eine geringe Schadensgutmachung.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Dem Umstand, daß der Angeklagte auch Tathandlungen eingestanden hatte, die er zum Nachteil unbekannt gebliebener Personen verübt hatte, wurde ohnedies durch Wertung eines vollen und reumütigen Geständnisses als Milderungsgrund Rechnung getragen. Die Behauptung, daß es im Urteilsfaktum A II 11 beim Versuch geblieben sei, geht nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus. Allerdings ist in diesem Zusammenhang als mildernd zu beachten, daß es trotz Vollendung dieses Betruges durch die Sicherstellung der Schecks gelang, den im Vermögen des Zeugen B eingetretenen Schaden wieder zu beseitigen. Die weitere, als mildernd reklamierte Schadensgutmachung von 12.000 S wurde vom Erstgericht ohnedies als mildernd beachtet; sie wurde angesichts der Gesamtschadenshöhe von rund 386.000 S auch durchaus zutreffend als gering veranschlagt. Inwiefern eine vom Angeklagten behauptete Erkrankung für seinen Tatentschluß zur Verübung gewerbsmäßiger Betrügereien von entscheidender Bedeutung gewesen sein sollte, läßt sich dem Verfahrensergebnis nicht entnehmen. Selbst wenn diesem Umstand jedoch mildernde Bedeutung zuerkannt würde, so stünde dem entgegen, daß das Erstgericht es vernachlässigte, einen besonders raschen Rückfall (nach einem am 17. Juni 1982 gewährten Ausgang) als erschwerend zu werten.Dem Umstand, daß der Angeklagte auch Tathandlungen eingestanden hatte, die er zum Nachteil unbekannt gebliebener Personen verübt hatte, wurde ohnedies durch Wertung eines vollen und reumütigen Geständnisses als Milderungsgrund Rechnung getragen. Die Behauptung, daß es im Urteilsfaktum A römisch zwei 11 beim Versuch geblieben sei, geht nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus. Allerdings ist in diesem Zusammenhang als mildernd zu beachten, daß es trotz Vollendung dieses Betruges durch die Sicherstellung der Schecks gelang, den im Vermögen des Zeugen B eingetretenen Schaden wieder zu beseitigen. Die weitere, als mildernd reklamierte Schadensgutmachung von 12.000 S wurde vom Erstgericht ohnedies als mildernd beachtet; sie wurde angesichts der Gesamtschadenshöhe von rund 386.000 S auch durchaus zutreffend als gering veranschlagt. Inwiefern eine vom Angeklagten behauptete Erkrankung für seinen Tatentschluß zur Verübung gewerbsmäßiger Betrügereien von entscheidender Bedeutung gewesen sein sollte, läßt sich dem Verfahrensergebnis nicht entnehmen. Selbst wenn diesem Umstand jedoch mildernde Bedeutung zuerkannt würde, so stünde dem entgegen, daß das Erstgericht es vernachlässigte, einen besonders raschen Rückfall (nach einem am 17. Juni 1982 gewährten Ausgang) als erschwerend zu werten.
Angesichts des Gewichtes der Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Tatverhalten des Angeklagten den anzuwendenden Strafsatz in zweifacher Beziehung erfüllt, erschiene an sich die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe nicht reduktionsbedürftig.
Der Oberste Gerichtshof hatte jedoch zu berücksichtigen, daß im Laufe des Rechtsmittelverfahrens die bereits bei der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde erwähnte Verurteilung des Angeklagten durch das Landesgericht Innsbruck rechtskräftig wurde. Unter Anwendung der in den § 31 und 40 StGB bezeichneten Prinzipien war daher nunmehr zu erwägen, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung verhängt worden wäre. Der Oberste Gerichtshof gelangte dabei zur Auffassung, daß in diesem Fall eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren auszusprechen gewesen wäre, womit im vorliegenden Verfahren die Dauer der Freiheitsstrafe auf drei Jahre als Zusatzstrafe herabzusetzen war.Der Oberste Gerichtshof hatte jedoch zu berücksichtigen, daß im Laufe des Rechtsmittelverfahrens die bereits bei der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde erwähnte Verurteilung des Angeklagten durch das Landesgericht Innsbruck rechtskräftig wurde. Unter Anwendung der in den Paragraph 31 und 40 StGB bezeichneten Prinzipien war daher nunmehr zu erwägen, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung verhängt worden wäre. Der Oberste Gerichtshof gelangte dabei zur Auffassung, daß in diesem Fall eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren auszusprechen gewesen wäre, womit im vorliegenden Verfahren die Dauer der Freiheitsstrafe auf drei Jahre als Zusatzstrafe herabzusetzen war.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.