Die behauptete Unvollständigkeit liegt nicht vor.
Das Schöffengericht hat sich vielmehr - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mit der in der Hauptverhandlung vorgebrachten leugnenden Verantwortung des Angeklagten ausdrücklich auseinandergesetzt und begründet, warum es nicht dieser Verantwortung (und damit auch nicht der Darstellung des Angeklagten, vor der Gendarmerie nur deshalb ein - inhaltlich unrichtiges - Geständnis abgelegt zu haben, weil ihm andernfalls die Erwirkung eines Haftbefehls angekündigt wurde), sondern dem Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie gefolgt ist (S. 116 d.A.). Dabei hat es auch dargelegt, auf Grund welcher Umstände und sonstiger Beweismittel es dieses Geständnis als richtig und somit entsprechend beweiskräftig gehalten hat (vgl. abermals S. 116 d.A.). Die behauptete Unvollständigkeit der Begründung in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt 1/b des Urteilssatzes liegt sohin nicht vor, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang offenbar unbegründet ist.Das Schöffengericht hat sich vielmehr - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mit der in der Hauptverhandlung vorgebrachten leugnenden Verantwortung des Angeklagten ausdrücklich auseinandergesetzt und begründet, warum es nicht dieser Verantwortung (und damit auch nicht der Darstellung des Angeklagten, vor der Gendarmerie nur deshalb ein - inhaltlich unrichtiges - Geständnis abgelegt zu haben, weil ihm andernfalls die Erwirkung eines Haftbefehls angekündigt wurde), sondern dem Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie gefolgt ist (S. 116 d.A.). Dabei hat es auch dargelegt, auf Grund welcher Umstände und sonstiger Beweismittel es dieses Geständnis als richtig und somit entsprechend beweiskräftig gehalten hat vergleiche abermals S. 116 d.A.). Die behauptete Unvollständigkeit der Begründung in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt 1/b des Urteilssatzes liegt sohin nicht vor, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang offenbar unbegründet ist.
Hingegen kommt der Mängelrüge in Ansehung des Schuldspruchs wegen Unterschlagung (Punkt 1/a des Urteilssatzes) Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich zu Recht, daß den Urteilsgründen eine Begründung des Ausspruchs, der Angeklagte habe sich die gefundene Sache mit dem Vorsatz zugeeignet, sich (oder einen Dritten) dadurch unrechtmäßig zu bereichern, nicht zu entnehmen ist, mithin für diesen entscheidungswesentlichen Umstand überhaupt keine Gründe angegeben wurden.
Das Schöffengericht stellte zum Schuldspruch wegen Unterschlagung fest, daß der Angeklagte die Lederumhängetasche mit Ausweisen und Schlüsseln im Wert von 600 S am 10. Juli 1977 in Schnifis neben seinem Moped gefunden, sie mitgenommen und sich in Bereicherungs'absicht' zugeeignet hat.
Diese Annahmen begründet es damit, daß die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Tasche am nächsten Tag abgeben wollen, dies aber in der Folge deshalb nicht getan, weil er befürchtet habe, in Diebstahlsverdacht zu kommen, völlig unglaubwürdig sei und aus dem Umstand, daß der Angeklagte die Tasche vier Wochen bei sich gelassen habe, zweifelsfrei angenommen werden müsse, daß er sie sich zueignen wollte, weil er andernfalls genug Gelegenheit gehabt habe, sie nicht mit nach Hause zu nehmen, sondern sie insbesondere bei der Festleitung abzugehen. Zwar stehe der Angeklagte im dringenden Verdacht, die Tasche samt dem zunächst darin gewesenen Bargeld selbst gestohlen zu haben; da jedoch die entfernte Möglichkeit bestehe, daß ein Dritter die Tasche weggenommen und sie nach Entnahme des Geldes weggeworfen hat, sei zugunsten des Angeklagten lediglich Fundunterschlagung als erwiesen angenommen worden (S. 115 d. A.).
Mit diesen Ausführungen begründet das Schöffengericht zwar seine Annahme, daß der Angeklagte die von ihm gefundene Tasche sich zugeeignet hat; es läßt aber jede Begründung für seine (weitere) Annahme vermissen, daß der Angeklagte dabei mit Bereicherungsvorsatz (wobei entgegen der Meinung des Erstgerichts - siehe S. 114 d.A. - und des Beschwerdeführers insoweit nicht Absicht im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB.Mit diesen Ausführungen begründet das Schöffengericht zwar seine Annahme, daß der Angeklagte die von ihm gefundene Tasche sich zugeeignet hat; es läßt aber jede Begründung für seine (weitere) Annahme vermissen, daß der Angeklagte dabei mit Bereicherungsvorsatz (wobei entgegen der Meinung des Erstgerichts - siehe S. 114 d.A. - und des Beschwerdeführers insoweit nicht Absicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB.
gefordert wird, sondern bedingter Vorsatz genügt) gehandelt hat. Aus der Tatsache der Zueignung allein kann noch nicht zwingend auf das Vorliegen des zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Unterschlagung erforderlichen erweiterten Vorsatzes geschlossen werden. Mithin hätte es (auch) einer Begründung dafür bedurft, aus welchen Erwägungen das Schöffengericht als erwiesen annimmt, daß der Angeklagte mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat.
Dem Ersturteil haftet daher insoweit - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - ein Begründungsmangel in bezug auf den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache an.
Sohin war die auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, soweit damit der Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil der Brüder B (Punkt 1/b des Urteilssatzes) bekämpft wird, schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen, während ihr, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Unterschlagung (Punkt 1/a des Urteilssatzes) richtet, gleichfalls bereits bei der nichtöffentlichen Beratung mit Zustimmung der Generalprokuratur gemäß § 285 e StPO. Folge zu geben war, zumal sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat.Sohin war die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, soweit damit der Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil der Brüder B (Punkt 1/b des Urteilssatzes) bekämpft wird, schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen, während ihr, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Unterschlagung (Punkt 1/a des Urteilssatzes) richtet, gleichfalls bereits bei der nichtöffentlichen Beratung mit Zustimmung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285, e StPO. Folge zu geben war, zumal sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat.
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht im übrigen auch zu berücksichtigen haben, daß Ausweispapiere als solche mangels eines selbständigen Vermögenswerts grundsätzlich nicht Objekt einer Unterschlagung sein können.
Mit seiner auf Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.Mit seiner auf Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.