Der Beschwerde ist nun zwar darin beizupflichten, daß die Beurteilung, ob dem Täter eines Vorsatzdeliktes nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 1, 86 StGB der Vorwurf der Fahrlässigkeit in bezug auf den von ihm verursachten (strafsatzqualifizierenden tödlichen) Erfolg trifft, im wesentlichen auf die Frage der (objektiven und der subjektiven) Vorhersehbarkeit und nicht auf die Frage der Sorgfaltsverletzung hinausläuft, weil schon die vorsätzliche Grundtat (§ 83 Abs. 1 StGB) einen Verstoß gegen die in bezug auf die Achtung von Leib und Leben allgemein gebotene und zumutbare Sorgfalt beinhaltet (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/70, EvBl. 1976/203, Leukauf-Steininger, 87), wobei eine Vorhersehbarkeit des Erfolges auch dann anzunehmen ist, wenn zur Tathandlung eine weitere Ursache für den Erfolgseintritt hinzukommt, deren Hinzutreten zwar nicht schon nach dem natürlichen Verlauf der Dinge zu erwarten, aber doch nicht außergewöhnlich und deshalb außerhalb der menschlichen Erwartung gelegen war.Der Beschwerde ist nun zwar darin beizupflichten, daß die Beurteilung, ob dem Täter eines Vorsatzdeliktes nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, 86, StGB der Vorwurf der Fahrlässigkeit in bezug auf den von ihm verursachten (strafsatzqualifizierenden tödlichen) Erfolg trifft, im wesentlichen auf die Frage der (objektiven und der subjektiven) Vorhersehbarkeit und nicht auf die Frage der Sorgfaltsverletzung hinausläuft, weil schon die vorsätzliche Grundtat (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) einen Verstoß gegen die in bezug auf die Achtung von Leib und Leben allgemein gebotene und zumutbare Sorgfalt beinhaltet vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/70, EvBl. 1976/203, Leukauf-Steininger, 87), wobei eine Vorhersehbarkeit des Erfolges auch dann anzunehmen ist, wenn zur Tathandlung eine weitere Ursache für den Erfolgseintritt hinzukommt, deren Hinzutreten zwar nicht schon nach dem natürlichen Verlauf der Dinge zu erwarten, aber doch nicht außergewöhnlich und deshalb außerhalb der menschlichen Erwartung gelegen war.
Angesichts dessen jedoch, daß ein Täter grundsätzlich nur im Rahmen der im Verhältnis zur Tathandlung 'adäquaten' Vorhersehbarkeit, nicht aber für einen solchen Erfolg seiner Tat einzustehen hat, der auf Grund eines völlig atypischen Kausalverlaufes eingetreten ist (vgl. SSt.Angesichts dessen jedoch, daß ein Täter grundsätzlich nur im Rahmen der im Verhältnis zur Tathandlung 'adäquaten' Vorhersehbarkeit, nicht aber für einen solchen Erfolg seiner Tat einzustehen hat, der auf Grund eines völlig atypischen Kausalverlaufes eingetreten ist vergleiche SSt.
46/67 = LSK. 1976/ 39; Kienapfel, Grundriß des österr. Strafrechts, Besonderer Teil, Band I, RN. 148 f., 389; ZVR. 1976/178 mit Anmerkung Liebscher) und des Umstandes, daß § 84 Abs. 2 Z. 1 StGB (im Gegensatz zu § 155 lit. a StG. 1945) insofern ein Doppelerfordernis aufstellt, als der Täter ein in der Regel lebensgefährliches Mittel in konkret lebensgefährlicher Weise verwendet haben muß (EvBl. 1977/33), hat sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft davon überzeugt, daß das Ersturteil (zum Nachteil des Angeklagten) an Feststellungsmängeln leidet, die eine rechtliche Beurteilung des vom Angeklagten gesetzten Verhaltens derzeit nicht zulassen:46/67 = LSK. 1976/ 39; Kienapfel, Grundriß des österr. Strafrechts, Besonderer Teil, Band römisch eins, RN. 148 f., 389; ZVR. 1976/178 mit Anmerkung Liebscher) und des Umstandes, daß Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (im Gegensatz zu Paragraph 155, Litera a, StG. 1945) insofern ein Doppelerfordernis aufstellt, als der Täter ein in der Regel lebensgefährliches Mittel in konkret lebensgefährlicher Weise verwendet haben muß (EvBl. 1977/33), hat sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft davon überzeugt, daß das Ersturteil (zum Nachteil des Angeklagten) an Feststellungsmängeln leidet, die eine rechtliche Beurteilung des vom Angeklagten gesetzten Verhaltens derzeit nicht zulassen:
Denn das Erstgericht konstatierte zwar (vgl. S. 245) der Angeklagte habe mit dem Hirschfänger mehrmals auf B eingestochen (wobei er infolge seiner Lage nicht habe erkennen können, an welchen Stellen er den Körper des B tatsächlich traf), unterließ es aber - wiewohl das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Doz. Dr. D, dem das Erstgericht ausdrücklich folgte, insoweit hinreichende Anhaltspunkte bot, als es zum Schlusse gelangte, das (zweite am Tatort vorgefundene, ebenfalls mit Blut verunreinigte) Tafelmesser mit Kunststoffgriff sei sicher ungeeignet gewesen, um damit Rippen zu durchstoßen und die tiefen Verletzungen des Zwerchfelles und des Sförmigen Dickdarmes zu erzeugen (vgl. S. 111) - festzustellen, welche Körperteile des B von den Hirschfängerstichen des Angeklagten getroffen wurden. Dies wäre umso erforderlicher gewesen, als das Erstgericht Bedenken hegte, 'sämtliche bzw. einzelne Verletzungen des B dem Angeklagten zuzurechnen' (vgl. S. 245) und andererseits einige dieser Verletzungen (vor allem die unter 10, 11 und 13 vom Erstgericht auf S. 242 angeführten) dem Kriterium, das lebensgefährliche Mittel müsse in der Weise eingesetzt werden, daß mit ihm eine konkrete Lebensgefahr verbunden sei, sicherlich nicht zu entsprechen vermögen.Denn das Erstgericht konstatierte zwar vergleiche S. 245) der Angeklagte habe mit dem Hirschfänger mehrmals auf B eingestochen (wobei er infolge seiner Lage nicht habe erkennen können, an welchen Stellen er den Körper des B tatsächlich traf), unterließ es aber - wiewohl das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Doz. Dr. D, dem das Erstgericht ausdrücklich folgte, insoweit hinreichende Anhaltspunkte bot, als es zum Schlusse gelangte, das (zweite am Tatort vorgefundene, ebenfalls mit Blut verunreinigte) Tafelmesser mit Kunststoffgriff sei sicher ungeeignet gewesen, um damit Rippen zu durchstoßen und die tiefen Verletzungen des Zwerchfelles und des Sförmigen Dickdarmes zu erzeugen vergleiche S. 111) - festzustellen, welche Körperteile des B von den Hirschfängerstichen des Angeklagten getroffen wurden. Dies wäre umso erforderlicher gewesen, als das Erstgericht Bedenken hegte, 'sämtliche bzw. einzelne Verletzungen des B dem Angeklagten zuzurechnen' vergleiche S. 245) und andererseits einige dieser Verletzungen (vor allem die unter 10, 11 und 13 vom Erstgericht auf S. 242 angeführten) dem Kriterium, das lebensgefährliche Mittel müsse in der Weise eingesetzt werden, daß mit ihm eine konkrete Lebensgefahr verbunden sei, sicherlich nicht zu entsprechen vermögen.
In amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO war daher gemäß § 290 Abs. 1In amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO war daher gemäß Paragraph 290, Absatz eins
StPO spruchgemäß zu erkennen.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.