Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. liegt vor, wenn der Gerichtshof seine Strafbefugnis, die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, soweit dieser durch namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs- und Milderungsumstände begründet wird, die Grenzen für die Bemessung des Tagessatzes oder die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung oder außerordentlichen Strafmilderung überschritten, bei der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 19 Abs. 3 StGB. oder durch die Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft gegen § 38 StGB. verstoßen oder die Bestimmungen des § 293 Abs. 3 StPO. oder des § 359 Abs. 4 StPO. verletzt oder unrichtig angewendet hat. Als nichtig im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. kann das Urteil aber auch angefochten werden, wenn das Gericht durch seine Entscheidung über vorbeugende Maßnahmen seine Befugnisse überschritten hat (§ 435 Abs. 3 StPO.).Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. liegt vor, wenn der Gerichtshof seine Strafbefugnis, die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, soweit dieser durch namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs- und Milderungsumstände begründet wird, die Grenzen für die Bemessung des Tagessatzes oder die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung oder außerordentlichen Strafmilderung überschritten, bei der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 19, Absatz 3, StGB. oder durch die Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft gegen Paragraph 38, StGB. verstoßen oder die Bestimmungen des Paragraph 293, Absatz 3, StPO. oder des Paragraph 359, Absatz 4, StPO. verletzt oder unrichtig angewendet hat. Als nichtig im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. kann das Urteil aber auch angefochten werden, wenn das Gericht durch seine Entscheidung über vorbeugende Maßnahmen seine Befugnisse überschritten hat (Paragraph 435, Absatz 3, StPO.).
Keiner der angeführten Tatbestände ist vorliegend gegeben. Daß durch die Entscheidung materiellrechtliche Vorschriften des StGB. verletzt wurden, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen sind, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet. Diese bestreitet vielmehr die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschriften, die der Entscheidung zugrunde liegen, und wendet sohin - dem Sinne nach - einen Fehler des Erstgerichtes bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des von ihm richtig angewendeten Gesetzes ein. Zu einer solchen Prüfung ist aber gemäß Artikel 89 Abs. 1 B-VG. ein zur Entscheidung in erster Instanz berufenes Gericht nicht berechtigt, weshalb die unterlassene oder fehlerhafte Prüfung auf die Verfassungsmäßigkeit keine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. bewirken kann.Keiner der angeführten Tatbestände ist vorliegend gegeben. Daß durch die Entscheidung materiellrechtliche Vorschriften des StGB. verletzt wurden, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen sind, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet. Diese bestreitet vielmehr die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschriften, die der Entscheidung zugrunde liegen, und wendet sohin - dem Sinne nach - einen Fehler des Erstgerichtes bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des von ihm richtig angewendeten Gesetzes ein. Zu einer solchen Prüfung ist aber gemäß Artikel 89 Absatz eins, B-VG. ein zur Entscheidung in erster Instanz berufenes Gericht nicht berechtigt, weshalb die unterlassene oder fehlerhafte Prüfung auf die Verfassungsmäßigkeit keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. bewirken kann.
Der Oberste Gerichtshof hingegen hat sich zu der vom Beschwerdeführer angeregten Maßnahme nicht veranlaßt gesehen, weil die in der Beschwerde nicht näher begründete, anscheinend auf das Wort 'Haft' im Art. 5 Abs. 1Der Oberste Gerichtshof hingegen hat sich zu der vom Beschwerdeführer angeregten Maßnahme nicht veranlaßt gesehen, weil die in der Beschwerde nicht näher begründete, anscheinend auf das Wort 'Haft' im Artikel 5, Absatz eins
lit. a MRK abstellende Rechtsmeinung einer Überprüfung nicht standhält.Litera a, MRK abstellende Rechtsmeinung einer Überprüfung nicht standhält.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a MRK ist ein auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgender Freiheitsentzug u.a. dann zulässig, wenn der Betreffende rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK ist ein auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgender Freiheitsentzug u.a. dann zulässig, wenn der Betreffende rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird.
Der Zweck der im § 23 StGB. vorgesehenen Unterbringung eines Rechtsbrechers in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter besteht (u.a.) in einer entsprechenden Sicherung der Allgemeinheit vor qualifiziert gefährlichen Rechtsbrechern (siehe dazu S. 6 des Berichtes des Justizausschusses, 959 der Beilagen zu den Sten.Prot.d.NR, XIII.GP., und S. 107 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 30 der Beilagen zu den Sten.Prot.Der Zweck der im Paragraph 23, StGB. vorgesehenen Unterbringung eines Rechtsbrechers in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter besteht (u.a.) in einer entsprechenden Sicherung der Allgemeinheit vor qualifiziert gefährlichen Rechtsbrechern (siehe dazu S. 6 des Berichtes des Justizausschusses, 959 der Beilagen zu den Sten.Prot.d.NR, römisch dreizehn.GP., und S. 107 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 30 der Beilagen zu den Sten.Prot.
d. NR., XIII. GP.). Die vom zuständigen Gericht angeordnete Unterbringung eines Rechtsbreches in einer solchen Anstalt stellt sohin ihrem Wesen nach eine als Sicherungsverwahrung zu beurteilende, von einem Strafgericht verfügte freiheitsentziehende Maßnahme dar (Foregger-Serini, StGB.2, 61 und Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, 260-261), die vergleichsweise einer nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht zu vollziehenden 'Haft' im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. a MRK entspricht (vgl. JBl. 1972, 486).d. NR., römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode Die vom zuständigen Gericht angeordnete Unterbringung eines Rechtsbreches in einer solchen Anstalt stellt sohin ihrem Wesen nach eine als Sicherungsverwahrung zu beurteilende, von einem Strafgericht verfügte freiheitsentziehende Maßnahme dar (Foregger-Serini, StGB.2, 61 und Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, 260-261), die vergleichsweise einer nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht zu vollziehenden 'Haft' im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK entspricht vergleiche JBl. 1972, 486).
Im übrigen aber hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner - das Gesetz allerdings unter anderen Gesichtspunkten prüfenden - Entscheidung vom 21. Dezember 1979, G 116/78-15, bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB. keine Bedenken geäußert.Im übrigen aber hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner - das Gesetz allerdings unter anderen Gesichtspunkten prüfenden - Entscheidung vom 21. Dezember 1979, G 116/78-15, bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß Paragraph 23, StGB. keine Bedenken geäußert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stanislav A war daher zu verwerfen.
Es kommt aber auch der Berufung des Angeklagten, die sich gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht erstellten Gefährlichkeitsprognose wendet und die Gefahr in Abrede stellt, der Angeklagte werde auch in Hinkunft strafbare Handlungen mit schweren Folgen wegen eines bei ihm bestehenden Hanges oder deshalb begehen, weil er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch solche Straftaten zu gewinnen pflegt, keine Berechtigung zu. Eine solche Gefahr hat nämlich das Erstgericht zutreffend auf Grund des Vorlebens des Angeklagten, seiner Haltschwäche und Bindungslosigkeit und auch wegen der bei ihm feststellbaren Eskalation der immer wieder 'mit geradezu fotografischer Treue' in rascher Abfolge begangenen Einbruchsdiebstähle angenommen, die das Ausmaß der Klein- und Mittelkriminalität übersteigen.
Darauf nämlich, daß der Angeklagte bei den meisten Einbrüchen nur verhältnismäßig geringe Beute machte, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr die Gefährlichkeit der von ihm begangenen Einbruchsdiebstähle, gegen die kaum Vorsorge getroffen werden kann. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.