Der Verfahrensrüge kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Abweisung der laut Punkt 1
begehrten Beweisaufnahme damit begründet, daß der genannte Sohn des Angeklagten nicht bei allen Gesprächen mit Josef C dabei gewesen sei, der Angeklagte selbst seine Provisionsforderung für den Fall einer Kreditgewährung mit 53.000 S (sohin mit jener Summe, die er nach den Urteilsfeststellungen C herauszulocken suchte) beziffert hat und durch die von C selbst bei der Hypobank eingeholten (bezüglichen) Erkundigungen aufgezeigt werde, daß seitens des Beschwerdeführers von einem derartigen Darlehen gesprochen worden war (S 14, 34/II). Für eine ärztliche Untersuchung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers hinwiederum ermangelte es nach Ansicht des Erstgerichts an im Beweisverfahren hervorgekommenen konkreten objektiven Merkmalen, die geeignet gewesen wären, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Solcherart wurden vom Schöffengericht zunächst die Voraussetzungen des § 134 Abs 1 StPO zutreffend verneint und es wurde von einer psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers zu Recht Abstand genommen. Die gegenüber der Argumentation des angefochtenen Zwischenerkenntnisses von der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Angeklagte A habe 'bei seinen Aussagen über Geldtransaktionen und Kreditvermittlungen wie geistig umnachtet gewirkt, Schweißausbrüche bekommen und nur in Wortfragmenten seine Verantwortung darlegen können', findet im Akteninhalt keine Deckung; zudem wären solche Vorkommnisse ungeeignet gewesen, eine Beeinträchtigung des Geisteszustands zu indizieren, welche eine partielle Zurechnungsunfähigkeit in Verbindung mit den Straftaten zu bewirken vermocht hätte. 'Daß sich der Angeklagte in Geldangelegenheiten Utopien aufbaute und nach diesen Utopien zu leben suchte', bringt das angefochtene Urteil - dem Beschwerdevorbringen zuwider - an keiner Stelle zum Ausdruck. Aber auch zum obigen Punkt 1 muß der Oberste Gerichtshof dem Zwischenerkenntnis im wesentlichen umso mehr beipflichten, als sich nicht einmal der Angeklagte selbst jemals damit verantwortet hat, daß ihn sein Sohn bei Besprechungen begleitet habe, und es sich außerdem bei jenen Verhandlungen, in deren Rahmen konkret von der Hypobank die Rede war und der Angeklagte 53.000 S von C forderte, um ein Ferngespräch gehandelt hat (S 32/II). Schon die Antragstellung in der Hauptverhandlung entbehrte damit von vornherein jeder Grundlage. Wenn sich die Beschwerde jedoch sinngemäß darauf beruft, daß erst durch die beantragte Einvernahme hätte geklärt werden können, ob und bei welchen Besprechungen seines Vaters der Zeuge Roland A zugegen war, charakterisiert sie das Begehren in der Hauptverhandlung als Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises, aus dessen Unterbleiben der Angeklagte ebenfalls keine Beeinträchtigung in seinen Verteidigungsrechten mit Aussicht auf Erfolg ableiten könnte (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 17 a und b zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO). Insoweit die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) dem Urteil vorwirft, daß es 'generell nicht klar festgelegt habe, welche entscheidenden Tatsachen als erwiesen angenommen werden und aus welchen Gründen, ferner Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergehe und die Widersprüche nicht aufdecke, die zwischen den Aussagen der vernommenen Zeugen und des Angeklagten bestehen, oder nicht erörtere bzw. keine Gründe dafür angebe, warum es die vom Angeklagten dargelegten Beweise nicht für stichhältig erachten, kann auf diese Ausführungen mangels Substantiierung im Sinne der § 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO nicht eingegangen werden.begehrten Beweisaufnahme damit begründet, daß der genannte Sohn des Angeklagten nicht bei allen Gesprächen mit Josef C dabei gewesen sei, der Angeklagte selbst seine Provisionsforderung für den Fall einer Kreditgewährung mit 53.000 S (sohin mit jener Summe, die er nach den Urteilsfeststellungen C herauszulocken suchte) beziffert hat und durch die von C selbst bei der Hypobank eingeholten (bezüglichen) Erkundigungen aufgezeigt werde, daß seitens des Beschwerdeführers von einem derartigen Darlehen gesprochen worden war (S 14, 34/II). Für eine ärztliche Untersuchung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers hinwiederum ermangelte es nach Ansicht des Erstgerichts an im Beweisverfahren hervorgekommenen konkreten objektiven Merkmalen, die geeignet gewesen wären, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Solcherart wurden vom Schöffengericht zunächst die Voraussetzungen des Paragraph 134, Absatz eins, StPO zutreffend verneint und es wurde von einer psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers zu Recht Abstand genommen. Die gegenüber der Argumentation des angefochtenen Zwischenerkenntnisses von der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Angeklagte A habe 'bei seinen Aussagen über Geldtransaktionen und Kreditvermittlungen wie geistig umnachtet gewirkt, Schweißausbrüche bekommen und nur in Wortfragmenten seine Verantwortung darlegen können', findet im Akteninhalt keine Deckung; zudem wären solche Vorkommnisse ungeeignet gewesen, eine Beeinträchtigung des Geisteszustands zu indizieren, welche eine partielle Zurechnungsunfähigkeit in Verbindung mit den Straftaten zu bewirken vermocht hätte. 'Daß sich der Angeklagte in Geldangelegenheiten Utopien aufbaute und nach diesen Utopien zu leben suchte', bringt das angefochtene Urteil - dem Beschwerdevorbringen zuwider - an keiner Stelle zum Ausdruck. Aber auch zum obigen Punkt 1 muß der Oberste Gerichtshof dem Zwischenerkenntnis im wesentlichen umso mehr beipflichten, als sich nicht einmal der Angeklagte selbst jemals damit verantwortet hat, daß ihn sein Sohn bei Besprechungen begleitet habe, und es sich außerdem bei jenen Verhandlungen, in deren Rahmen konkret von der Hypobank die Rede war und der Angeklagte 53.000 S von C forderte, um ein Ferngespräch gehandelt hat (S 32/II). Schon die Antragstellung in der Hauptverhandlung entbehrte damit von vornherein jeder Grundlage. Wenn sich die Beschwerde jedoch sinngemäß darauf beruft, daß erst durch die beantragte Einvernahme hätte geklärt werden können, ob und bei welchen Besprechungen seines Vaters der Zeuge Roland A zugegen war, charakterisiert sie das Begehren in der Hauptverhandlung als Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises, aus dessen Unterbleiben der Angeklagte ebenfalls keine Beeinträchtigung in seinen Verteidigungsrechten mit Aussicht auf Erfolg ableiten könnte (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 17 a und b zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Insoweit die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) dem Urteil vorwirft, daß es 'generell nicht klar festgelegt habe, welche entscheidenden Tatsachen als erwiesen angenommen werden und aus welchen Gründen, ferner Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergehe und die Widersprüche nicht aufdecke, die zwischen den Aussagen der vernommenen Zeugen und des Angeklagten bestehen, oder nicht erörtere bzw. keine Gründe dafür angebe, warum es die vom Angeklagten dargelegten Beweise nicht für stichhältig erachten, kann auf diese Ausführungen mangels Substantiierung im Sinne der Paragraph 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO nicht eingegangen werden.
Soweit sich der Angeklagte aber im Anschluß daran konkret darüber beschwert, daß das Erstgericht zu den Fakten B (I 2), D (I 3), E (I 4 - im Urteilssatz /-S 19/Soweit sich der Angeklagte aber im Anschluß daran konkret darüber beschwert, daß das Erstgericht zu den Fakten B (römisch eins 2), D (römisch eins 3), E (römisch eins 4 - im Urteilssatz /-S 19/
II/- offenbar unrichtige Namensschreibweise: 'STROHMAIR' /-vgl. demgegenüber S 27 ff./II; 71 f., 193 ff. in ON 16/I/-) und F (I/5) nicht seiner Verantwortung gefolgt ist, unternimmt er schon hier lediglich einen unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Denn das Gericht hat nicht nur einleitend seine überzeugung von dem rein betrügerischen Vorgehen des Angeklagten - an sich bereits hinreichend (und schlüssig) - damit begründet, daß der Angeklagte zwar den finanziell notleidenden und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bedrohten Personen Geldmittel versprochen und sich von ihnen Geld (mit dem er dann verschwand, um es für sich zu verbrauchen) zu verschaffen verstanden, jedoch in keinem einzigen Fall tatsächlich einen Kredit vermittelt hat, sondern sich darüber hinaus auch noch zu jedem einzelnen Punkt des Schuldspruchs gesondert mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und sie als unglaubwürdig sowie durch die sonstigen Verfahrensergebnisse widerlegt abgelehnt (zu Punkt I 2 S 25, zu Punkt I 3 S 27, zu Punkt I 4 S 28 f.II/- offenbar unrichtige Namensschreibweise: 'STROHMAIR' /-vgl. demgegenüber S 27 ff./II; 71 f., 193 ff. in ON 16/I/-) und F (I/5) nicht seiner Verantwortung gefolgt ist, unternimmt er schon hier lediglich einen unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Denn das Gericht hat nicht nur einleitend seine überzeugung von dem rein betrügerischen Vorgehen des Angeklagten - an sich bereits hinreichend (und schlüssig) - damit begründet, daß der Angeklagte zwar den finanziell notleidenden und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bedrohten Personen Geldmittel versprochen und sich von ihnen Geld (mit dem er dann verschwand, um es für sich zu verbrauchen) zu verschaffen verstanden, jedoch in keinem einzigen Fall tatsächlich einen Kredit vermittelt hat, sondern sich darüber hinaus auch noch zu jedem einzelnen Punkt des Schuldspruchs gesondert mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und sie als unglaubwürdig sowie durch die sonstigen Verfahrensergebnisse widerlegt abgelehnt (zu Punkt römisch eins 2 S 25, zu Punkt römisch eins 3 S 27, zu Punkt römisch eins 4 S 28 f.
und zu Punkt I 5 sinngemäß auf S 30 f.). Dabei finden auch die zum subjektiven Tatbestand getroffenen Feststellungen über den Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz in tatsachenmäßiger Beziehung ihre mängelfreie Begründung in dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt, nämlich daß der Angeklagte in den Fällen, in welchen er die Aufbringung von Geldmitteln im Kreditweg zusicherte, niemals vor hatte, Kredite zu verschaffen, und dort wo er vorgab, diese Mittel durch ein Systemspiel (mit hundertprozentigen Gewinnchancen) im Deutschen Zahlenlotto zu erlangen, weder über ein System verfügte, noch überhaupt im Lotto spielen, sondern vielmehr die betreffenden Beträge vorweg für sich verwenden wollte.und zu Punkt römisch eins 5 sinngemäß auf S 30 f.). Dabei finden auch die zum subjektiven Tatbestand getroffenen Feststellungen über den Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz in tatsachenmäßiger Beziehung ihre mängelfreie Begründung in dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt, nämlich daß der Angeklagte in den Fällen, in welchen er die Aufbringung von Geldmitteln im Kreditweg zusicherte, niemals vor hatte, Kredite zu verschaffen, und dort wo er vorgab, diese Mittel durch ein Systemspiel (mit hundertprozentigen Gewinnchancen) im Deutschen Zahlenlotto zu erlangen, weder über ein System verfügte, noch überhaupt im Lotto spielen, sondern vielmehr die betreffenden Beträge vorweg für sich verwenden wollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Ebenso war mit einer Zurückweisung vorzugehen.
1. Nach der Z 1 der vorangeführten Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO in Ansehung der von der Staatsanwaltschaft - zumindestens inhaltlich des zur Rechtsmittelanmeldung verwendeten Formblatts (mangels Streichung des bezüglichen Worts - siehe ON 22/II) - angemeldeten - aber anders als die außerdem zur Anmeldung gebrachte Strafberufung nicht zurückgezogene (S 37, 39) - Nichtigkeitsbeschwerde (wegen des Fehlens der Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen i.S. des zweiten Satzes des § 285 Abs 1 StPO) und 2. hinsichtlich der Schuldberufung des Angeklagten, da das Gesetz im Rechtsmittelverfahren gegen Schöffengerichtsurteile eine Bekämpfung der Beweiswürdigung und demnach eine derartige Berufung nicht vorsieht (siehe § 280, 283 Abs 1 StPO).1. Nach der Ziffer eins, der vorangeführten Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in Ansehung der von der Staatsanwaltschaft - zumindestens inhaltlich des zur Rechtsmittelanmeldung verwendeten Formblatts (mangels Streichung des bezüglichen Worts - siehe ON 22/II) - angemeldeten - aber anders als die außerdem zur Anmeldung gebrachte Strafberufung nicht zurückgezogene (S 37, 39) - Nichtigkeitsbeschwerde (wegen des Fehlens der Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen i.S. des zweiten Satzes des Paragraph 285, Absatz eins, StPO) und 2. hinsichtlich der Schuldberufung des Angeklagten, da das Gesetz im Rechtsmittelverfahren gegen Schöffengerichtsurteile eine Bekämpfung der Beweiswürdigung und demnach eine derartige Berufung nicht vorsieht (siehe Paragraph 280, 283, Absatz eins, StPO).
über die Strafberufung des Angeklagten hingegen wird bei einem abgesonderten Gerichtstag zu entscheiden sein (§ 296 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.über die Strafberufung des Angeklagten hingegen wird bei einem abgesonderten Gerichtstag zu entscheiden sein (Paragraph 296, StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.