Der Einwand versagt.
Wird, wie vorliegend, die für das Tatbilderfordernis der Gemeingefahr im § 12 Abs 1 SuchtgiftG wesentliche sogenannte Grenzmenge (bei Haschisch: etwa 100 Gramm) überschritten, dann ist das Ausmaß dieser überschreitung ohne Relevanz für die rechtliche Subsumtion unter § 12 Abs 1Wird, wie vorliegend, die für das Tatbilderfordernis der Gemeingefahr im Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG wesentliche sogenannte Grenzmenge (bei Haschisch: etwa 100 Gramm) überschritten, dann ist das Ausmaß dieser überschreitung ohne Relevanz für die rechtliche Subsumtion unter Paragraph 12, Absatz eins
SuchtgiftG und den anzuwendenden Strafsatz, weil es insofern in bezug auf die Suchtgiftmenge nur darauf ankommt, ob die Grenzmenge erreicht wird (LSK 1982/184 zu § 12 Abs 1 SuchtgiftG ua).SuchtgiftG und den anzuwendenden Strafsatz, weil es insofern in bezug auf die Suchtgiftmenge nur darauf ankommt, ob die Grenzmenge erreicht wird (LSK 1982/184 zu Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG ua).
Soweit der Beschwerdeführer ziffernmäßig unter der Z 9 lit a und b, der Sache nach jedoch der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dem Erstgericht vorwirft, es stütze die Feststellung des Inverkehrsetzens jeweils geringer Mengen Haschisch (I) 1.) und 3.) des Schuldspruches) und einer den Grammbereich überschreitenden Menge Heroin (I) 14.)) auf 'reine Vermutungen', übersieht er, daß (auch) diese Annahmen auf seinem in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis beruhen (vgl Band II S 221 d.A in Beziehung auf die Anklage ON 95) und durch die darauf erfolgte Bezugnahme im Ersturteil mängelfrei begründet sind.Soweit der Beschwerdeführer ziffernmäßig unter der Ziffer 9, Litera a und b, der Sache nach jedoch der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dem Erstgericht vorwirft, es stütze die Feststellung des Inverkehrsetzens jeweils geringer Mengen Haschisch (römisch eins) 1.) und 3.) des Schuldspruches) und einer den Grammbereich überschreitenden Menge Heroin (römisch eins) 14.)) auf 'reine Vermutungen', übersieht er, daß (auch) diese Annahmen auf seinem in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis beruhen vergleiche Band römisch zwei S 221 d.A in Beziehung auf die Anklage ON 95) und durch die darauf erfolgte Bezugnahme im Ersturteil mängelfrei begründet sind.
Näherer mengenmäßiger Feststellungen bedurfte es - den bezüglichen, teils unter der Z 5, teils unter der Z 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO, sachlich jedoch der Z 10 leg cit geltend gemachten Beschwerdeeinwendungen zuwider - für die rechtliche Unterstellung des Verhaltens des Angeklagten und den anzuwendenden Strafsatz nicht, weil bei der nach Lage des Falles gegebenen, von einem umfassenden Tätervorsatz, der auch den Effekt der Addition der einzelnen Suchtgiftmengen in sich schloß, getragenen Verwirklichung des Tatbildes des § 12 Abs 1 SuchtgiftG in einem Fortsetzungszusammenhang der einzelnen Weitergabe von Suchtgift im Rahmen des gesamten Suchtgifthandels keine selbständige tatsächliche und rechtliche Bedeutung zukommt.Näherer mengenmäßiger Feststellungen bedurfte es - den bezüglichen, teils unter der Ziffer 5,, teils unter der Ziffer 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, sachlich jedoch der Ziffer 10, leg cit geltend gemachten Beschwerdeeinwendungen zuwider - für die rechtliche Unterstellung des Verhaltens des Angeklagten und den anzuwendenden Strafsatz nicht, weil bei der nach Lage des Falles gegebenen, von einem umfassenden Tätervorsatz, der auch den Effekt der Addition der einzelnen Suchtgiftmengen in sich schloß, getragenen Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG in einem Fortsetzungszusammenhang der einzelnen Weitergabe von Suchtgift im Rahmen des gesamten Suchtgifthandels keine selbständige tatsächliche und rechtliche Bedeutung zukommt.
Da sohin das Ersturteil weder mit der vom Angeklagten behaupteten formellen noch materiellen Nichtigkeit behaftet ist, war seine zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Diese wendet sich aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu Recht gegen das Unterbleiben einer Verfallsersatzstrafe gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG für das laut dem Schuldspruch I) verhandelte Suchtgift oder dessen Erlös, die nicht ergriffen werden konnten.Diese wendet sich aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO zu Recht gegen das Unterbleiben einer Verfallsersatzstrafe gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG für das laut dem Schuldspruch römisch eins) verhandelte Suchtgift oder dessen Erlös, die nicht ergriffen werden konnten.
Der Verfallsersatz nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG ist - im Gegensatz zu der vom Angeklagten in seiner Gegenausführung herangezogenen Verfallsbestimmung des § 20 StGB - zwingend und bietet Billigkeitserwägungen keinen Raum (EvBl 1980/Der Verfallsersatz nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG ist - im Gegensatz zu der vom Angeklagten in seiner Gegenausführung herangezogenen Verfallsbestimmung des Paragraph 20, StGB - zwingend und bietet Billigkeitserwägungen keinen Raum (EvBl 1980/
212; LSK 1981/16 zu § 6 Abs 4 /jetzt 12 Abs 4/ SuchtgiftG ua). Da dem Ersturteil Feststellungen über den Wert oder den Erlös des Suchtgiftes nicht zu entnehmen sind, kann eine sofortige Entscheidung in der Sache selbst nicht erfolgen.212; LSK 1981/16 zu Paragraph 6, Absatz 4, /jetzt 12 Absatz 4 /, SuchtgiftG ua). Da dem Ersturteil Feststellungen über den Wert oder den Erlös des Suchtgiftes nicht zu entnehmen sind, kann eine sofortige Entscheidung in der Sache selbst nicht erfolgen.
Deshalb war wegen des Zusammenhanges (§ 289 StPO) zwischen dem auf § 12 Abs 1 und 2 SuchtgiftG beruhenden Ausspruch einer Geldstrafe und der als Nebenstrafe (EvBl 1981/186 verstärkter Senat) zu verhängenden Verfallsersatzgeldstrafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG der Strafausspruch insoweit aufzuheben und in diesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.Deshalb war wegen des Zusammenhanges (Paragraph 289, StPO) zwischen dem auf Paragraph 12, Absatz eins und 2 SuchtgiftG beruhenden Ausspruch einer Geldstrafe und der als Nebenstrafe (EvBl 1981/186 verstärkter Senat) zu verhängenden Verfallsersatzgeldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG der Strafausspruch insoweit aufzuheben und in diesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Im zu erneuernden Verfahren wird zu beachten sein, daß, falls der tatsächlich erzielte Erlös des Suchtgiftes nicht feststellbar sein sollte oder Momente der Schenkung überwiegen, die Verfallsersatzstrafe sich nach dem (illegalen Handels-)Wert des Suchtgiftes richtet (Mayerhofer-Rieder, E Nr 57 f zu § 6 SuchtgiftG aE; EvBl 1982/99). In letzterem Fall wäre - soweit dies aus dem bisherigen Urteil nicht hervorgeht (I) 1.), 3.) und 14.) des Schuldspruches) - die Menge der nicht ergriffenen Drogen näher zu spezifizieren, weil die Festsetzung einer Verfallsersatzstrafe für mengenmäßig völlig ungeklärt gebliebenes Suchtgift unzulässig ist (EvBl 1981/153). Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Verfallsersatz wird zu berücksichtigen sein, daß die Summe aus dieser Ersatzfreiheitsstrafe und jener für die neben der Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG nicht mehr als 18 Monate betragen darf (§ 12 Abs 5 SuchtgiftG). Schließlich ist die Vorhaft auch auf den Verfallsersatz anzurechnen (Mayerhofer-Rieder E Nr 67 zu § 6 SuchtgiftG aF uva).Im zu erneuernden Verfahren wird zu beachten sein, daß, falls der tatsächlich erzielte Erlös des Suchtgiftes nicht feststellbar sein sollte oder Momente der Schenkung überwiegen, die Verfallsersatzstrafe sich nach dem (illegalen Handels-)Wert des Suchtgiftes richtet (Mayerhofer-Rieder, E Nr 57 f zu Paragraph 6, SuchtgiftG aE; EvBl 1982/99). In letzterem Fall wäre - soweit dies aus dem bisherigen Urteil nicht hervorgeht (römisch eins) 1.), 3.) und 14.) des Schuldspruches) - die Menge der nicht ergriffenen Drogen näher zu spezifizieren, weil die Festsetzung einer Verfallsersatzstrafe für mengenmäßig völlig ungeklärt gebliebenes Suchtgift unzulässig ist (EvBl 1981/153). Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Verfallsersatz wird zu berücksichtigen sein, daß die Summe aus dieser Ersatzfreiheitsstrafe und jener für die neben der Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG nicht mehr als 18 Monate betragen darf (Paragraph 12, Absatz 5, SuchtgiftG). Schließlich ist die Vorhaft auch auf den Verfallsersatz anzurechnen (Mayerhofer-Rieder E Nr 67 zu Paragraph 6, SuchtgiftG aF uva).
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 12 Abs 1 (erster Strafsatz) SuchtgiftG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten und gemäß § 12 Abs 1Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, (erster Strafsatz) SuchtgiftG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten und gemäß Paragraph 12, Absatz eins
und 2 SuchtgiftG eine Geldstrafe in der Höhe von 80.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 4 Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Hiebei wertete es als erschwerend die Tatsache, daß der Angeklagte mit einer relativ großen Menge des Suchtgiftes Haschisch gehandelt und einen großen Personenkreis beliefert habe, wogegen es als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit sowie ferner in Betracht zog, daß es in e6nem Faktum beim Versuch geblieben war. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Reduzierung dieser Strafen und bezüglich der Freiheitsstrafe die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.
Da der Ausspruch einer Geldstrafe (siehe oben) aufgehoben wurde, erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen und war der Angeklagte mit seinem Berufungsbegehren insoweit auf die kassierende Entscheidung zu verweisen.
Im übrigen kommt seiner Berufung teilweise Berechtigung zu. Zwar hat das Erstgericht die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend erfaßt und auch den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten ausdrücklich als mildernd hervorgehoben. Bei der Würdigung dieser Umstände hat es aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs dem letztangeführten Umstand und dem Geständnis des Angeklagten zu geringes Gewicht beigelegt. In Stattgebung der insoweit berechtigten Berufung wurde daher das Strafausmaß auf das aus dem Spruch ersichtliche, tat- und tätergerechte Ausmaß reduziert.
Angesichts der steigenden Suchtgiftkriminalität und der doch recht erheblichen Rauschgiftmenge, die der Angeklagte in Verkehr setzte, konnte hingegen seinem Begehren um bedingte Strafnachsicht namentlich aus generalpräventiven Erwägungen nicht näher getreten werden und mußte in diesem Punkt seiner Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.