Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 38-jährige ÖBB-Bedienstete Alois R*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 3, 128 "Abs. 1" (gemeint ersichtlich: Abs. 2; vgl S 468), 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 38-jährige ÖBB-Bedienstete Alois R*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, 128, "Abs. 1" (gemeint ersichtlich: Absatz 2,; vergleiche S 468), 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in der Zeit zwischen Ende des Jahres 1982 und Sommer des Jahres 1985 in Bludenz und anderen Orten Vorarlbergs in zahlreichen selbständigen Angriffen teils als Alleintäter, teils in Gesellschaft mit noch nicht überführten Mittätern in wechselnder Beteiligung (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Gesamtwert, nämlich Eisenträger von Behelfsbrücken, Schienen, Alteisen und Aluminiumteile im Gesamtwert von rund 4,800.000 S unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als Brückenmeister der ÖBB geschaffen worden ist, seinem Auftraggeber, nämlich den ÖBB, mit dem Vorsatz weggenommen, sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den schweren Diebstahl (§ 128 StGB) in der Absicht begangen hat, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Darnach hat er in der Zeit zwischen Ende des Jahres 1982 und Sommer des Jahres 1985 in Bludenz und anderen Orten Vorarlbergs in zahlreichen selbständigen Angriffen teils als Alleintäter, teils in Gesellschaft mit noch nicht überführten Mittätern in wechselnder Beteiligung (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Gesamtwert, nämlich Eisenträger von Behelfsbrücken, Schienen, Alteisen und Aluminiumteile im Gesamtwert von rund 4,800.000 S unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als Brückenmeister der ÖBB geschaffen worden ist, seinem Auftraggeber, nämlich den ÖBB, mit dem Vorsatz weggenommen, sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den schweren Diebstahl (Paragraph 128, StGB) in der Absicht begangen hat, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er reklamiert, das Erstgericht habe den Gesamtwert der Diebsbeute unrichtig berechnet, weil es nicht berücksichtigt habe, daß ein Großteil des gestohlenen Materials wieder zurückgestellt wurde, sodaß der tatsächliche Schaden nur mehr rund 830.000 S betrage; im übrigen sei der vom Zeugen Dipl.Ing.M*** zuletzt angegebene Schaden von rund 4,8 Mio S mit dessen Mengenangaben in der Hauptverhandlung nicht in Einklang zu bringen, weil sich daraus der Gesamtwert lediglich mit 2,881.764 S errechne; schließlich sei auch unerörtert geblieben, daß ein Teil des Abbruchmaterials ins Eigentum verschiedener Firmen übergegangen sei und deshalb nicht als Fehlbestand der ÖBB aufscheine.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er reklamiert, das Erstgericht habe den Gesamtwert der Diebsbeute unrichtig berechnet, weil es nicht berücksichtigt habe, daß ein Großteil des gestohlenen Materials wieder zurückgestellt wurde, sodaß der tatsächliche Schaden nur mehr rund 830.000 S betrage; im übrigen sei der vom Zeugen Dipl.Ing.M*** zuletzt angegebene Schaden von rund 4,8 Mio S mit dessen Mengenangaben in der Hauptverhandlung nicht in Einklang zu bringen, weil sich daraus der Gesamtwert lediglich mit 2,881.764 S errechne; schließlich sei auch unerörtert geblieben, daß ein Teil des Abbruchmaterials ins Eigentum verschiedener Firmen übergegangen sei und deshalb nicht als Fehlbestand der ÖBB aufscheine.