Die Rüge versagt.
Mit dem auch unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9Mit dem auch unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9
lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Einwand, es habe das Erstgericht seine Feststellungen nur auf Grund von Schlußfolgerungen getroffen, mißdeutet die Beschwerde den im § 258 Abs 2 StPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach entscheiden die Richter über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen überzeugung. Freie Beweiswürdigung in diesem Sinne bedeutet aber gerade logische Schlußfolgerung (Roeder2 S 141). Wollte man, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsrüge unternimmt, bei der Frage des Tat- und Schuldbeweises etwa darauf abstellen, ob der Angeklagte bei der Tat betreten wurde, so käme dies nicht nur der Bejahung einer Beweisregel gleich, sondern es wäre die Rechtsprechung so gut wie unmöglich (vgl dazu Gebert-Pallin-Pfeiffer III 2 Nr 29 zu § 258 StPO; Roeder aaO). Deshalb sind Indizienbeweise nach der Strafprozeßordnung zulässig und beim Leugnen des Angeklagten, wenn Tatzeugen fehlen, die einzige Grundlage des Schuldspruches.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Einwand, es habe das Erstgericht seine Feststellungen nur auf Grund von Schlußfolgerungen getroffen, mißdeutet die Beschwerde den im Paragraph 258, Absatz 2, StPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach entscheiden die Richter über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen überzeugung. Freie Beweiswürdigung in diesem Sinne bedeutet aber gerade logische Schlußfolgerung (Roeder2 S 141). Wollte man, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsrüge unternimmt, bei der Frage des Tat- und Schuldbeweises etwa darauf abstellen, ob der Angeklagte bei der Tat betreten wurde, so käme dies nicht nur der Bejahung einer Beweisregel gleich, sondern es wäre die Rechtsprechung so gut wie unmöglich vergleiche dazu Gebert-Pallin-Pfeiffer römisch drei 2 Nr 29 zu Paragraph 258, StPO; Roeder aaO). Deshalb sind Indizienbeweise nach der Strafprozeßordnung zulässig und beim Leugnen des Angeklagten, wenn Tatzeugen fehlen, die einzige Grundlage des Schuldspruches.
Zu fordern ist nur, daß aus den Indizien schlüssig und nach den Denkgesetzen richtig die Schuld des Angeklagten folgt (Gebert-Pallin-Pfeiffer aaO Nr 31 f).
Vorliegend stützt das Erstgericht seinen Schluß auf die Täterschaft der Beschwerdeführerin, entgegen deren Beschwerdevorbringen, nicht bloß auf die Tatsache der Begehung anderer (nicht in Verfolgung gezogener) Diebstähle (nämlich von 3 Pagoflaschen, einer Kosmetiktasche und diverser Kosmetikproben /vgl auch S 1, 41 f/) durch die Beschwerdeführerin, sondern auch auf deren ausschließliches Gelegenheitsverhältnis und den Umstand, daß die gestohlene Banknote in dem von ihr benützten Schreibtisch gefunden wurde (S 42 f).
Diese Schlußfolgerung sowie jene Schlüsse, die zu deren Prämissen führen, sind durch die Aktenlage gedeckt, einleuchtend, denkrichtig und stehen auch mit der Lebensund der Gerichtserfahrung im Einklang. Alle anderen Einwendungen der Mängelrüge, in der die Beschwerdeführerin ihre leugnende Verantwortung als glaubhaft und die Angaben der Zeugen B und C als unglaubwürdig bezeichnet und gegen die auf den Aussagen dieser Zeugen beruhende (S 33 ff, 41) Feststellung der Begehung weiterer Diebstähle durch die Beschwerdeführerin und deren alleiniges Gelegenheitsverhältnis polemisiert, stellen nur eine im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der freien schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar. Wenn das Erstgericht die Angaben der erwähnten Zeugen unter Hinweis auf den von ihr gewonnenen Eindruck und den zusammenhängenden und 'logischen Aufbau' ihrer Aussagen für glaubwürdig erachtete und der leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführerin den Glauben versagte, weil sie im Widerspruch zu ihren außergerichtlichen Erklärungen über das Verhalten ihres Dienstgebers stehen (S 44), ist es der ihm gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO auch in Ansehung der Beweiswürdigung bestehenden Begründungspflicht in gebotener Kürze, jedoch in zureichendem Maße nachgekommen.Diese Schlußfolgerung sowie jene Schlüsse, die zu deren Prämissen führen, sind durch die Aktenlage gedeckt, einleuchtend, denkrichtig und stehen auch mit der Lebensund der Gerichtserfahrung im Einklang. Alle anderen Einwendungen der Mängelrüge, in der die Beschwerdeführerin ihre leugnende Verantwortung als glaubhaft und die Angaben der Zeugen B und C als unglaubwürdig bezeichnet und gegen die auf den Aussagen dieser Zeugen beruhende (S 33 ff, 41) Feststellung der Begehung weiterer Diebstähle durch die Beschwerdeführerin und deren alleiniges Gelegenheitsverhältnis polemisiert, stellen nur eine im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der freien schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar. Wenn das Erstgericht die Angaben der erwähnten Zeugen unter Hinweis auf den von ihr gewonnenen Eindruck und den zusammenhängenden und 'logischen Aufbau' ihrer Aussagen für glaubwürdig erachtete und der leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführerin den Glauben versagte, weil sie im Widerspruch zu ihren außergerichtlichen Erklärungen über das Verhalten ihres Dienstgebers stehen (S 44), ist es der ihm gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO auch in Ansehung der Beweiswürdigung bestehenden Begründungspflicht in gebotener Kürze, jedoch in zureichendem Maße nachgekommen.
Die weiteren Angaben der Zeugin B /sie habe die Beschwerdeführerin öfter mit Geld zur Post geschickt, 'das' sei immer in Ordnung gewesen und sie sei mit der Beschwerdeführerin 'sehr zufrieden' gewesen (S 35)/ betreffen keine entscheidungswesentlichen Umstände. Sie stellten ersichtlich nur eine Beurteilung der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin dar und bezogen sich nicht auf deren (von der Zeugin ebenfalls deponierte) strafgesetzwidrige Verhaltensweise. Demnach stehen sie der erstgerichtlichen Schlußfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin zu 'Eigentumsdelikten' neige, nicht entgegen. Der im gegebenen Zusammenhang von der Beschwerde gegen die Ausführungen in den Entscheidungsgründen, es habe die Beschwerdeführerin 'andere' Diebstähle nicht in Abrede gestellt, erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit, stimmt selbst mit der Aktenlage nicht überein (siehe dazu S 10, 34 dA). Er geht deshalb fehl.
Der Beschwerde zuwider ist auch die Feststellung des alleinigen Gelegenheitsverhältnisses der Beschwerdeführerin durch die Aktenlage gedeckt.
Denn nach ihren in der Hauptverhandlung verlesenen und in dieser nicht widerrufenen Angaben vor der Polizei (S 10) war die Beschwerdeführerin zur Tatzeit mehrmals allein im Büro, da die (vom Erstgericht mit hinlänglicher Begründung für glaubwürdig erachtete und daher für die Täterschaft nicht in Betracht gezogene) Zeugin C dieses wegen der von ihr besorgten Reinigungsarbeiten öfter verließ; ihrer Verantwortung in der Hauptverhandlung zufolge haben auch in dem in Betracht kommenden Zeitraum die Chauffeure (welche den Schreibtisch mitbenützen) den Büroraum nicht betreten (S 10, 32, 41). Sohin wäre es gar nicht entscheidend, wenn die Zeugin C, deren Angaben vor der Polizei in Ansehung ihrer zeitweisen Abwesenheiten mit jenen der Beschwerdeführerin übereinstimmten (S 10), in der Hauptverhandlung bekundet hätte, während des Tatzeitraumes zur Gänze vom (engeren) Tatort abwesend gewesen zu sein. Im übrigen kann entgegen dem darauf bezüglichen Beschwerdevorbringen der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung, in welcher sie bloß davon sprach, zwischen 8 Uhr 00 und 8 Uhr 30 mit Reinigungsarbeiten begonnen zu haben, die Dauer dieser Tätigkeit jedoch nicht 'so genau' sagen zu können (S 36), gar nicht entnommen werden, daß sie während dieser Zeit auch nicht gelegentlich ins Büro kam.
Die in der Mängelrüge weiters relevierten Fragen, ob die Banknote nicht allenfalls in der Zeit zwischen der Entdeckung des Diebstahls und ihrer Wiederauffindung im Schreibtisch, von jemandem anderen in Abwesenheit der Beschwerdeführerin, die damals auch zur Post gegangen war, in den Schreibtisch gegeben worden sein konnte, und ob überhaupt die Identität der fehlenden mit der im Schreibtisch gefundenen Banknote feststeht, wurden vom Erstgericht ebenfalls mit zureichender, denkrichtiger und lebensnaher Begründung gelöst (S 43 f).
Somit haftet dem Urteil ein den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO verwirklichender formeller Begründungsmangel nicht an. Der unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe 'auf Grund irriger Rechtsmeinung die tatsächlichen Umstände nicht festgestellt, von denen bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Beantwortung der Frage abhängt, ob ein strafgerichtlicher Tatbestand vorliegt oder nicht, die vom Gericht getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, der Angeklagten eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung anzulasten', entbehrt jeglicher Substantiierung. Die Rechtsrüge ist daher (auch) insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).Somit haftet dem Urteil ein den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verwirklichender formeller Begründungsmangel nicht an. Der unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe 'auf Grund irriger Rechtsmeinung die tatsächlichen Umstände nicht festgestellt, von denen bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Beantwortung der Frage abhängt, ob ein strafgerichtlicher Tatbestand vorliegt oder nicht, die vom Gericht getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, der Angeklagten eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung anzulasten', entbehrt jeglicher Substantiierung. Die Rechtsrüge ist daher (auch) insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Im übrigen sind sämtliche weiteren Einwendungen in den Rechtsrügen sachlich unbegründet.
Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO eine unrichtige Subsumtion ihres Verhaltens unter das (Grund-) Tatbild des Diebstahls nach dem § 127 (Abs 1) StGB statt unter jenes der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 StGB oder der Unterschlagung nach dem § 134 Abs 1 StGB deshalb erblickt, weil es sich bei einer Banknote nicht um eine 'fremde bewegliche Sache' handle, übersieht sie, daß ein 'Gut' im Sinne des § 133 StGB gleichfalls eine fremde bewegliche Sache im Sinne des § 127 StGB ist (vgl Foregger-Serini2 zu § 133 StGB). Im übrigen kann aber auch kein Zweifel darüber bestehen, daß die abhanden gekommene 1.000 S-Note dem Begriff der fremden beweglichen Sache entspricht; denn unter beweglichen Sachen im Sinne des Grundtatbestandes des Diebstahls sind körperliche Sachen zu verstehen, die wirtschaftlich nicht ganz wertlos sind, also einen Tauschwert im wirtschaftlichen Sinn haben. Fremd aber ist eine Sache, wenn sie ganz oder zum Teil einer vom Täter verschiedenen Person gehört (Leukauf-Steininger, S 636, 638), was das Erstgericht mit hinreichender Begründung angenommen hat, indem es feststellte, daß der gestohlene Geldbetrag dem Dienstgeber der Beschwerdeführerin gehörte (S 42 ff).Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eine unrichtige Subsumtion ihres Verhaltens unter das (Grund-) Tatbild des Diebstahls nach dem Paragraph 127, (Absatz eins,) StGB statt unter jenes der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins, StGB oder der Unterschlagung nach dem Paragraph 134, Absatz eins, StGB deshalb erblickt, weil es sich bei einer Banknote nicht um eine 'fremde bewegliche Sache' handle, übersieht sie, daß ein 'Gut' im Sinne des Paragraph 133, StGB gleichfalls eine fremde bewegliche Sache im Sinne des Paragraph 127, StGB ist vergleiche Foregger-Serini2 zu Paragraph 133, StGB). Im übrigen kann aber auch kein Zweifel darüber bestehen, daß die abhanden gekommene 1.000 S-Note dem Begriff der fremden beweglichen Sache entspricht; denn unter beweglichen Sachen im Sinne des Grundtatbestandes des Diebstahls sind körperliche Sachen zu verstehen, die wirtschaftlich nicht ganz wertlos sind, also einen Tauschwert im wirtschaftlichen Sinn haben. Fremd aber ist eine Sache, wenn sie ganz oder zum Teil einer vom Täter verschiedenen Person gehört (Leukauf-Steininger, S 636, 638), was das Erstgericht mit hinreichender Begründung angenommen hat, indem es feststellte, daß der gestohlene Geldbetrag dem Dienstgeber der Beschwerdeführerin gehörte (S 42 ff).
Der geltend gemachte Subsumtionsirrtum liegt daher nicht vor. Zu Unrecht reklamiert die Beschwerdeführerin schließlich unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO das Vorliegen der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach dem § 42 Abs 1 StGB Der sachliche Strafausschließungsgrund nach dieser Gesetzesstelle kommt dem Täter einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung, die mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, nur dann zustatten, wenn 1. seine Schuld gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Von diesen Voraussetzungen, welche kumulativ gegeben sein müssen, fehlt es vorliegend jedenfalls an jener der geringen Schuld, welche ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt verlangt (ÖJZ-LSK 1976/379 ua). Dies kann bei der konkreten Fallgestaltung (Diebstahl von 1.000 S zum Nachteil des Dienstgebers ohne Vorliegen besonders schuldmildernder Umstände auf der Seite des Täters) nicht gesagt werden. Es muß sohin die weitere Frage, ob die Folgen der Tat nicht bloß unbedeutend geblieben sind, weil der gestohlene Geldbetrag von 1.000 S, welcher das Doppelte des von der Rechtsprechung zu § 141 StGB als Obergrenze des geringen Wertes angesehenen Betrages von 500 S ausmacht (vgl auch Foregger-Serini StGB2, S 94), nach vollendetem Diebstahl im Schreibtisch der Beschwerdeführerin gefunden wurde, und ob mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der Angeklagten gegenüber ihrem Dienstgeber nicht allenfalls eine Bestrafung auch deswegen geboten ist, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten, gar nicht erörtert werden. Da sich somit auch die Rechtsrügen als unbegründet erweisen, war der Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen.Der geltend gemachte Subsumtionsirrtum liegt daher nicht vor. Zu Unrecht reklamiert die Beschwerdeführerin schließlich unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO das Vorliegen der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach dem Paragraph 42, Absatz eins, StGB Der sachliche Strafausschließungsgrund nach dieser Gesetzesstelle kommt dem Täter einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung, die mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, nur dann zustatten, wenn 1. seine Schuld gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Von diesen Voraussetzungen, welche kumulativ gegeben sein müssen, fehlt es vorliegend jedenfalls an jener der geringen Schuld, welche ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt verlangt (ÖJZ-LSK 1976/379 ua). Dies kann bei der konkreten Fallgestaltung (Diebstahl von 1.000 S zum Nachteil des Dienstgebers ohne Vorliegen besonders schuldmildernder Umstände auf der Seite des Täters) nicht gesagt werden. Es muß sohin die weitere Frage, ob die Folgen der Tat nicht bloß unbedeutend geblieben sind, weil der gestohlene Geldbetrag von 1.000 S, welcher das Doppelte des von der Rechtsprechung zu Paragraph 141, StGB als Obergrenze des geringen Wertes angesehenen Betrages von 500 S ausmacht vergleiche auch Foregger-Serini StGB2, S 94), nach vollendetem Diebstahl im Schreibtisch der Beschwerdeführerin gefunden wurde, und ob mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der Angeklagten gegenüber ihrem Dienstgeber nicht allenfalls eine Bestrafung auch deswegen geboten ist, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten, gar nicht erörtert werden. Da sich somit auch die Rechtsrügen als unbegründet erweisen, war der Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte nach § 127 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 11 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte nach Paragraph 127, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 11, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Bei der Ausmessung dieser Strafe nahm es die Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung als mildernd an. Einen Erschwerungsgrund hielt es nicht für gegeben.
Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte die Verhängung einer 'milderen' Strafe, etwa 'einer Ermahnung oder gemäß § 13 JGG' an. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist vorliegend wegen des doch recht groben Verschuldens der Angeklagten, die ersichtlich zu Eigentumsdelikten neigt, weder die Erteilung einer Ermahnung, noch eine bedingte Verurteilung im Sinne des § 13 Abs 1 JGG angezeigt. Wohl aber ist die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe, wie die Berufungswerberin in ihren letztlich auch auf eine Herabsetzung des Strafmaßes zielenden Ausführungen zutreffend rügt, bei entsprechender Berücksichtigung der gegebenen Strafzumessungsgründe doch wesentlich überhöht, weshalb sie auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen war.Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte die Verhängung einer 'milderen' Strafe, etwa 'einer Ermahnung oder gemäß Paragraph 13, JGG' an. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist vorliegend wegen des doch recht groben Verschuldens der Angeklagten, die ersichtlich zu Eigentumsdelikten neigt, weder die Erteilung einer Ermahnung, noch eine bedingte Verurteilung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, JGG angezeigt. Wohl aber ist die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe, wie die Berufungswerberin in ihren letztlich auch auf eine Herabsetzung des Strafmaßes zielenden Ausführungen zutreffend rügt, bei entsprechender Berücksichtigung der gegebenen Strafzumessungsgründe doch wesentlich überhöht, weshalb sie auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.