Beiden Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Franz A:
Die Ausführungen dieses Angeklagten zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. erschöpfen sich - trotz gegenteiliger Beteuerung - in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das den Ausspruch über die Täterschaft der Angeklagten (bezüglich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale) eingehend und schlüssig begründet und sich auch mit den seinen Feststellungen widerstreitenden Ergebnissen des Beweisverfahrens ausführlich auseinandergesetzt hat. Begründungsmängel formaler Art, die Nichtigkeit nach der genannten Gesetzesstelle begründen, zeigt die Beschwerde hingegen auch durch den Hinweis auf den Beweisgrundsatz 'in dubio pro reo' nicht auf. Davon, daß der Schuldspruch ohne geschlossene Beweiskette erfolgte, kann inhaltlich der Entscheidungsgründe keine Rede sein. Mit der Behauptung, das Gericht hätte sich durch Vornahme eines Ortsaugenscheines über die Sichtmöglichkeiten (gemeint: der Zeugen D und E, die die Angeklagten als die einzigen zur Tatzeit am Tatort befindlichen Personen identifizierten) überzeugen müssen, wird der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. geltend gemacht; diesen kann jedoch vorliegend der Beschwerdeführer in Ermangelung einer entsprechenden Antragstellung im Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz nicht mit Erfolg relevieren. Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. besteht lediglich in der Bestreitung der Täterschaft, wobei der Angeklagte A auch Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Michael C geltend macht (auf Grund deren das Gericht zur Annahme gelangt war, daß die Täter eine Stereoanlage aus der Auslage in der Erdbergerstraße zu stehlen versuchten).Die Ausführungen dieses Angeklagten zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. erschöpfen sich - trotz gegenteiliger Beteuerung - in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das den Ausspruch über die Täterschaft der Angeklagten (bezüglich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale) eingehend und schlüssig begründet und sich auch mit den seinen Feststellungen widerstreitenden Ergebnissen des Beweisverfahrens ausführlich auseinandergesetzt hat. Begründungsmängel formaler Art, die Nichtigkeit nach der genannten Gesetzesstelle begründen, zeigt die Beschwerde hingegen auch durch den Hinweis auf den Beweisgrundsatz 'in dubio pro reo' nicht auf. Davon, daß der Schuldspruch ohne geschlossene Beweiskette erfolgte, kann inhaltlich der Entscheidungsgründe keine Rede sein. Mit der Behauptung, das Gericht hätte sich durch Vornahme eines Ortsaugenscheines über die Sichtmöglichkeiten (gemeint: der Zeugen D und E, die die Angeklagten als die einzigen zur Tatzeit am Tatort befindlichen Personen identifizierten) überzeugen müssen, wird der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend gemacht; diesen kann jedoch vorliegend der Beschwerdeführer in Ermangelung einer entsprechenden Antragstellung im Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz nicht mit Erfolg relevieren. Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. besteht lediglich in der Bestreitung der Täterschaft, wobei der Angeklagte A auch Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Michael C geltend macht (auf Grund deren das Gericht zur Annahme gelangt war, daß die Täter eine Stereoanlage aus der Auslage in der Erdbergerstraße zu stehlen versuchten).
Es entspricht nicht dem Gesetz, nach dem eine solche Rechtsrüge aus einem Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit den darauf angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu bestehen hat. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist das Rechtsmittel dieses Angeklagten aber auch insofern, als er unter Hinweis auf das (in der Auslage 'Erdbergerstraße' befindliche) Scherengitter, das die Entnahme der Stereoanlage hinderte, Versuch am untauglichen Objekt einwendet; denn dabei übergeht er die für die rechtliche Beurteilung bedeutsame weitere Urteilsannahme, daß die Angeklagten den Diebstahl auch bei der Auslage 'Hiessgasse' versuchten, bei der (wegen des anders gestalteten Gitters) ein Eindringen in das Geschäft möglich war (S. 133 d.A.), sodaß sich die Frage nach einem untauglichen Versuch hier gar nicht stellt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Friedrich B:
Dessen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. lassen selbst dort, wo sie sich nicht nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes wenden, Begründungsmängel betreffend entscheidungswesentliche Tatsachen nicht erkennen. Da beim Gesellschaftsdiebstahl jeder Diebsgeselle auch für den Tatbeitrag des anderen haftet, kommt dem Umstand, daß sich das Erstgericht in den Entscheidungsgründen hinsichtlich der Person, die die Auslagenscheiben einschlug, nicht näher festlegte, keine Bedeutung zu. Genug daran, daß es diesbezüglich feststellte, es sei dies einer der beiden Angeklagten gewesen und habe ihm der andere dabei Aufpasserdienste geleistet. Letztere Annahme hat es, den Beschwerdeausführungen zuwider, keineswegs nur mit dem Hinweis auf die bei solchen Taten übliche Rollenverteilung begründet, sondern auch durch die Bezugnahme auf die konkreten Umstände der Tat (mehrmaliges Gesehenwerden der zur Tatzeit praktisch mittellosen einschlägig vorbestraften Angeklagten, die kurz vorher gemeinsam in Untersuchungshaft gewesen waren, jeweils unmittelbar nach dem Klirren einer mit einem Stein eingeschlagenen Fensterscheibe in unmittelbarer Nähe des Tatortes, wobei einmal der Angeklagte A einen Stein in der Hand hatte), die die vom Erstgericht bezüglich der Zielsetzung der Angeklagten gezogenen Schlüsse (S. 123, 128, 131 ff) bei einer dem Obersten Gerichtshof gestatteten Überprüfung als einleuchtend und wirklichkeitsnah (und sohin auch als wahrscheinlich) gerechtfertigt erscheinen lassen. Daß das Erstgericht in diesem Zusammenhang an einer Stelle des Urteils (S. 125Dessen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. lassen selbst dort, wo sie sich nicht nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes wenden, Begründungsmängel betreffend entscheidungswesentliche Tatsachen nicht erkennen. Da beim Gesellschaftsdiebstahl jeder Diebsgeselle auch für den Tatbeitrag des anderen haftet, kommt dem Umstand, daß sich das Erstgericht in den Entscheidungsgründen hinsichtlich der Person, die die Auslagenscheiben einschlug, nicht näher festlegte, keine Bedeutung zu. Genug daran, daß es diesbezüglich feststellte, es sei dies einer der beiden Angeklagten gewesen und habe ihm der andere dabei Aufpasserdienste geleistet. Letztere Annahme hat es, den Beschwerdeausführungen zuwider, keineswegs nur mit dem Hinweis auf die bei solchen Taten übliche Rollenverteilung begründet, sondern auch durch die Bezugnahme auf die konkreten Umstände der Tat (mehrmaliges Gesehenwerden der zur Tatzeit praktisch mittellosen einschlägig vorbestraften Angeklagten, die kurz vorher gemeinsam in Untersuchungshaft gewesen waren, jeweils unmittelbar nach dem Klirren einer mit einem Stein eingeschlagenen Fensterscheibe in unmittelbarer Nähe des Tatortes, wobei einmal der Angeklagte A einen Stein in der Hand hatte), die die vom Erstgericht bezüglich der Zielsetzung der Angeklagten gezogenen Schlüsse (S. 123, 128, 131 ff) bei einer dem Obersten Gerichtshof gestatteten Überprüfung als einleuchtend und wirklichkeitsnah (und sohin auch als wahrscheinlich) gerechtfertigt erscheinen lassen. Daß das Erstgericht in diesem Zusammenhang an einer Stelle des Urteils (S. 125
d. A.) erwähnte, der Angeklagte A habe den Stein mit beiden Händen erhoben, obwohl der Zeuge D in der Hauptverhandlung (S. 102 d.A.) davon sprach, daß der von ihm Beobachtete den Stein in einer Hand hielt, hat schon deswegen nichts zu besagen, weil diese Einzelheit des Tatgeschehens für dessen rechtliche Beurteilung unwesentlich ist. Im übrigen wurde dieses Detail der Aussage des Genannten an einer anderen Stelle des Urteils (S. 131 d.A.) ohnedies richtiggestellt.
Über das im Urteil dazu Gesagte hinausgehende Erörterungen betreffend das alleinige Gelegenheitsverhältnis der Angeklagten und die von ihnen zwecks Aneignung eines Stereogerätes im Wert von 7.500 S unternommenen Handlungen waren nicht erforderlich; haben doch, wie das Gericht dazu zutreffend bemerkt (S. 131 d.A.), nicht einmal die Angeklagten Hinweise für die Anwesenheit anderer Personen am Tatort gegeben und auch den Wert des in Aussicht genommenen Diebsgutes vor dem Erstgericht nicht bestritten.
Im Hinblick auf die konkreten Ergebnisse der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussagen der Zeugen Michael C (S. 109 f) und Wolfgang F (S. 110 ff) mußte sich das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen nicht mit den diesbezüglich in der Beschwerde angestellten Spekulationen befassen.
In den freiwilligen Rücktritt vom Versuch behauptenden Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. läßt der Beschwerdeführer die Urteilsannahme außer acht, daß die Angeklagten vom Diebstahl der Stereoanlage bloß deshalb Abstand nahmen, weil sie diese (beim ersten Versuch) durch das hiefür zu enge Scherengitter aus der Auslage 'Erdbergerstraße' nicht entfernen konnten und weil sie weiters beim (zweiten) Versuch eines Eindringens durch die Auslage 'Hiessgasse' von den Zeugen D und E bei der Tat gestört worden waren (S. 123, 134 d.A.). Insoweit ist die Beschwerde demnach nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt. Dies trifft auch für die auf § 281 Abs. 1 Z. 1o StPO. gestützte Rechtsrüge zu, in der der Angeklagte B den auf Zueignung der Stereoanlage gerichteten Vorsatz der Täter bestreitet, obwohl derselbe im Urteil unmißverständlich festgestellt ist. Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.In den freiwilligen Rücktritt vom Versuch behauptenden Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. läßt der Beschwerdeführer die Urteilsannahme außer acht, daß die Angeklagten vom Diebstahl der Stereoanlage bloß deshalb Abstand nahmen, weil sie diese (beim ersten Versuch) durch das hiefür zu enge Scherengitter aus der Auslage 'Erdbergerstraße' nicht entfernen konnten und weil sie weiters beim (zweiten) Versuch eines Eindringens durch die Auslage 'Hiessgasse' von den Zeugen D und E bei der Tat gestört worden waren (S. 123, 134 d.A.). Insoweit ist die Beschwerde demnach nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt. Dies trifft auch für die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins o, StPO. gestützte Rechtsrüge zu, in der der Angeklagte B den auf Zueignung der Stereoanlage gerichteten Vorsatz der Täter bestreitet, obwohl derselbe im Urteil unmißverständlich festgestellt ist. Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Angeklagten wird bei einem gemäß § 296 Abs. 3 StPO. gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Über die Berufungen der Angeklagten wird bei einem gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO. gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.