Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Von einer Nichtigkeit nach § 345 Abs. 1 Z 4 StPO, die der Beschwerdeführer in der Unterlassung der Anführung des § 39 StGB im Urteilsspruch erblickt, kann keine Rede sein.Von einer Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, die der Beschwerdeführer in der Unterlassung der Anführung des Paragraph 39, StGB im Urteilsspruch erblickt, kann keine Rede sein.
Die (in den Strafzumessungsgründen wohl erwähnte) Strafschärfungsvorschrift des § 39 StGB wurde vom Geschwornengericht, wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt, gar nicht angewendet. Sie mußte daher - den Beschwerdeausführungen zuwider - im Urteilsspruch nicht zitiert werden (ÖJZ-LSK 1975/166).Die (in den Strafzumessungsgründen wohl erwähnte) Strafschärfungsvorschrift des Paragraph 39, StGB wurde vom Geschwornengericht, wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt, gar nicht angewendet. Sie mußte daher - den Beschwerdeausführungen zuwider - im Urteilsspruch nicht zitiert werden (ÖJZ-LSK 1975/166).
Da der Angeklagte seine anfänglich vorgetragene Verantwortung, er könne sich infolge seines Alkohol- und Tablettenkonsums an den Tathergang nicht erinnern, schon im Vorverfahren nicht aufrechterhalten hatte und auch in der Hauptverhandlung seine Angabe, daß er zur Tatzeit keinen Vollrausch hatte (Bd I, S 285), nicht widerrief (siehe dazu § 270 Abs. 3 StPO), sondern eine detaillierte Schilderung des Tatgeschehens gab, in der er die subjektive Tatseite allerdings leugnete, ist die Frage, ob er zur Tatzeit stark oder nur leicht alkoholisiert war, bestenfalls für die Strafbemessung bedeutsam. Unter diesem Blickwinkel besehen stellt aber die Abweisung des Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Erwin D, der auf den Nachweis einer starken Alkoholisierung zielte (Bd II, S 79), keine Nichtigkeit nach § 345 Abs. 1 Z 5 StPO dar. Im übrigen wäre die Befragung dieses Arztes über den von ihm festgestellten 'Alkoholspiegel' nicht zielführend, weil er nach dem Akteninhalt beim Angeklagten nur eine Blutabnahme und eine wenige Minuten währende klinische Untersuchung vornahm und demzufolge über den beim Angeklagten festgestellten Blutalkohol keine Angaben machen kann. Das Blutalkoholgutachten wurde nämlich vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck erstellt (Bd I, S 311).Da der Angeklagte seine anfänglich vorgetragene Verantwortung, er könne sich infolge seines Alkohol- und Tablettenkonsums an den Tathergang nicht erinnern, schon im Vorverfahren nicht aufrechterhalten hatte und auch in der Hauptverhandlung seine Angabe, daß er zur Tatzeit keinen Vollrausch hatte (Bd römisch eins, S 285), nicht widerrief (siehe dazu Paragraph 270, Absatz 3, StPO), sondern eine detaillierte Schilderung des Tatgeschehens gab, in der er die subjektive Tatseite allerdings leugnete, ist die Frage, ob er zur Tatzeit stark oder nur leicht alkoholisiert war, bestenfalls für die Strafbemessung bedeutsam. Unter diesem Blickwinkel besehen stellt aber die Abweisung des Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Erwin D, der auf den Nachweis einer starken Alkoholisierung zielte (Bd römisch zwei, S 79), keine Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO dar. Im übrigen wäre die Befragung dieses Arztes über den von ihm festgestellten 'Alkoholspiegel' nicht zielführend, weil er nach dem Akteninhalt beim Angeklagten nur eine Blutabnahme und eine wenige Minuten währende klinische Untersuchung vornahm und demzufolge über den beim Angeklagten festgestellten Blutalkohol keine Angaben machen kann. Das Blutalkoholgutachten wurde nämlich vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck erstellt (Bd römisch eins, S 311).
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 201 Abs. 2 StGB zu dreizehn Jahren Freiheitsstrafe.Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, 201, Absatz 2, StGB zu dreizehn Jahren Freiheitsstrafe.
Es wertete das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit Strafdrohungen von jeweils fünf bis fünfzehn Jahren, die einschlägigen Vorstrafen wegen Vermögens- und Gewaltdelikten, den besonders raschen Rückfall nach einer erst am 17.Februar 1982 erfolgten Entlassung aus einer mehr als fünfjährigen Strafhaft und die Grausamkeit, mit der der Angeklagte gegen sein Opfer vorging, als erschwerend. Als mildernd nahm es hingegen die objektive Schadensgutmachung durch Zustandebringung der Beute, die Schuldmilderung infolge einer abnormen Neigung im Bereich der Sexualität und den Umstand, daß es bei der Notzucht beim Versuch geblieben ist, an.
In seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der über
ihn verhängten Strafe.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Geschwornengericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe richtig und vollständig festgestellt. Weitere Milderungsgründe liegen, den Berufungsausführungen zuwider, nicht vor. Insbesondere kommt dem Angeklagten der Umstand, daß er zur Zeit der Tatbegehung etwas alkoholisiert war, nicht als mildernd zustatten, weil er auf Grund einer Vorverurteilung wegen § 287 StGB von der enthemmenden Wirkung des Alkohols auf ihn Kenntnis hatte und demnach der durch den Genuß von berauschenden Mitteln begründete Vorwurf die durch die Alkoholisierung bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit beträchtlich überwiegt.Das Geschwornengericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe richtig und vollständig festgestellt. Weitere Milderungsgründe liegen, den Berufungsausführungen zuwider, nicht vor. Insbesondere kommt dem Angeklagten der Umstand, daß er zur Zeit der Tatbegehung etwas alkoholisiert war, nicht als mildernd zustatten, weil er auf Grund einer Vorverurteilung wegen Paragraph 287, StGB von der enthemmenden Wirkung des Alkohols auf ihn Kenntnis hatte und demnach der durch den Genuß von berauschenden Mitteln begründete Vorwurf die durch die Alkoholisierung bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit beträchtlich überwiegt.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen, von denen insbesondere die Brutaliät des Angeklagten bei Begehung der Taten, durch die das Opfer in Lebensgefahr gebracht wurde, ins Gewicht fällt, erachtete auch der Oberste Gerichtshof die über den Angeklagten verhängte Strafe als dem Verschulden des Täters und dem Unrechtsgehalt der strafbaren Handlungen angemessen, weshalb zu einer Herabsetzung des Strafmaßes kein Anlaß bestand.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.