Auch in diesem Punkt ermangelt das Rechtsmittel einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Auszugehen ist davon, daß die vom Erstgericht angeführten Prämissen - Bestellungen und Kreditaufnahmen in der Gesamthöhe von rund einer dreiviertel Million Schilling ohne einen Finanzierungsplan zu haben; keine Kreditübernahme auch nur eines einzigen Kreditinstituts; alte Schulden von rund 200.000 S per 31.3.1986; Wissen um eine bevorstehende zweijährige Strafhaft, kaufmännische Ausbildung als Bilanzbuchhalter - den denkrichtigen und mit der Lebenserfahrung im Einklang stehenden Schluß zulassen, der Beschwerdeführer habe eine Schädigung seiner Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden und sei dabei vom Vorsatz erfüllt gewesen, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern (US 2, 12 und 15).
Grundlegend ist ferner, daß mit der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nur die fehlende Erörterung tatsächlicher Verfahrensergebnisse gerügt werden kann, nicht aber das Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit derart hypothetischen, auf konkrete Verfahrensergebnisse nicht rückführbaren Sachverhaltsalternativen, wie sie die Beschwerde mit ihren Hinweisen auf "allfällige Kredite von dritter Seite", einen "möglichen Erlös des Angeklagten aus einem eventuell positiven Gasthausbetrieb", der "Möglichkeit, aus den diesfalls zu erwartenden Einnahmen die Verpflichtungen bei den Gläubigern abzudecken", der "Eignung der vom Angeklagten in Auftrag gegebenen Bestellungen, den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb - falls eingeleitet - zu gewährleisten" releviert. Denn eine konkrete Kreditzusage von Dritten wurde vom Angeklagten J*** niemals behauptet und in Ansehung des "positiven Gasthausbetriebes" mit allen daraus resultierenden wirtschaftlichen Konsequenzen wird von ihm geflissentlich neglegiert, daß die Tatrichter seinen (bedingten) Schädigungsvorsatz - abgesehen von den gewichtigen Vorbelastungen - insbesondere auch aus der bevorstehenden (den Gläubigern verschwiegenen) Strafverbüßung im Ausmaß von zwei Jahren herleiteten, während welcher er (teilweise gemeinsam mit seiner Ehefrau, die zu eineinhalb Jahren verurteilt worden war), als Betriebsführer zwangsläufig nicht zur Verfügung stehen konnte.Grundlegend ist ferner, daß mit der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur die fehlende Erörterung tatsächlicher Verfahrensergebnisse gerügt werden kann, nicht aber das Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit derart hypothetischen, auf konkrete Verfahrensergebnisse nicht rückführbaren Sachverhaltsalternativen, wie sie die Beschwerde mit ihren Hinweisen auf "allfällige Kredite von dritter Seite", einen "möglichen Erlös des Angeklagten aus einem eventuell positiven Gasthausbetrieb", der "Möglichkeit, aus den diesfalls zu erwartenden Einnahmen die Verpflichtungen bei den Gläubigern abzudecken", der "Eignung der vom Angeklagten in Auftrag gegebenen Bestellungen, den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb - falls eingeleitet - zu gewährleisten" releviert. Denn eine konkrete Kreditzusage von Dritten wurde vom Angeklagten J*** niemals behauptet und in Ansehung des "positiven Gasthausbetriebes" mit allen daraus resultierenden wirtschaftlichen Konsequenzen wird von ihm geflissentlich neglegiert, daß die Tatrichter seinen (bedingten) Schädigungsvorsatz - abgesehen von den gewichtigen Vorbelastungen - insbesondere auch aus der bevorstehenden (den Gläubigern verschwiegenen) Strafverbüßung im Ausmaß von zwei Jahren herleiteten, während welcher er (teilweise gemeinsam mit seiner Ehefrau, die zu eineinhalb Jahren verurteilt worden war), als Betriebsführer zwangsläufig nicht zur Verfügung stehen konnte.
Der Einwand der Beschwerde, es sei dem Urteil nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen das Gericht zur Ansicht gelangte, die Angeklagten hätten bei Aufgabe der Bestellungen über keinerlei eigene oder fremde finanzielle Mittel zur Bezahlung verfügt, übergeht ebenso wie die Beschwerdebehauptung es werde im Urteil lediglich konstatiert, daß weitere Eigenmittel des Angeklagten nicht feststellbar gewesen wären, die dieser Urteilspassage vorausgehenden Ausführungen (US 6), in denen die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten detailliert dahin klargestellt werden, daß sich aus ihnen unmißverständlich nicht nur das Fehlen von Eigenkapital sondern darüberhinaus eine massive Vorbelastung durch Altkredite ergibt.
Ob endlich eine tatsächliche Bereicherung des Beschwerdeführers erfolgte, betrifft keinen rechtlich relevanten Umstand; denn beim Tatbestand des Betruges kommt es allein auf den (ohnehin konstatierten) Bereicherungsvorsatz, nicht aber auf den tatsächlichen (späteren) Eintritt der bezweckten Bereicherung an (vgl Leukauf-Steininger, Komm 2 § 146 RN 44).Ob endlich eine tatsächliche Bereicherung des Beschwerdeführers erfolgte, betrifft keinen rechtlich relevanten Umstand; denn beim Tatbestand des Betruges kommt es allein auf den (ohnehin konstatierten) Bereicherungsvorsatz, nicht aber auf den tatsächlichen (späteren) Eintritt der bezweckten Bereicherung an vergleiche Leukauf-Steininger, Komm 2 Paragraph 146, RN 44).
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist aber auch die sich auf die Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO berufende Rechtsrüge des Angeklagten.Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist aber auch die sich auf die Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO berufende Rechtsrüge des Angeklagten.
Soweit darin der Sache nach Begründungsmängel in Ansehung der subjektigen Tatseite behauptet werden, wird auf das hiezu oben bei Behandlung der Mängelrüge Gesagte verwiesen.
Soweit die Beschwerde aber behauptet, Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien gar nicht getroffen worden, übergeht sie die darauf bezüglichen, bereits oben wiedergegebenen tatrichterlichen Konstatierungen.
Nach dem Gesagten waren mithin beide Nichtigkeitsbeschwerden als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Nach dem Gesagten waren mithin beide Nichtigkeitsbeschwerden als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Als Konsequenz dessen wird über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.