Den Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der aus dem letztbezeichneten Grund Berechtigung zukommt.Den Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der aus dem letztbezeichneten Grund Berechtigung zukommt.
Zwar ist die Mängelrüge der Anklagebehörde, derzufolge die Feststellungen über den bereits vor der Kontaktaufnahme zum Angeklagten gefaßten Entschluß der Isabella A***, im Bordell der Erna K*** die gewerbsmäßige Unzucht auszuüben, zu Unrecht auf die Aussagen der Zeuginnen Isabella und Monika A*** gestützt worden seien, nicht berechtigt. Denn Isabella A*** hat ihre in diesem Sinn im Vorverfahren abgelegte Aussage (S 23) in der Hauptverhandlung aufrechterhalten (S 62); Monika A*** hinwieder hat in der Hauptverhandlung (S 122) eine mit diesen Bekundungen ihrer Cousine im wesentlichen übereinstimmende Aussage abgelegt. So gesehen haftet dem bekämpften Ausspruch aber weder eine unvollständige noch eine aktenwidrige Begründung an. Zutreffend macht die Staatsanwaltschaft dagegen in ihrer Rechtsrüge geltend, daß im vorliegenden Fall das Tatbildmerkmal des "Zuführens" im Sinn des § 217 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Denn der Begriff des "Zuführens" im § 217 Abs. 1 StGB setzt - anders als jener des "Anwerbens" als der zweiten in der bezeichneten Strafnorm alternativ angeführten Begehungsform - nicht voraus, daß der Täter den Willen des Schutzobjektes beeinflußt, also dieses erst dazu veranlaßt, im Ausland der Prostitution nachzugehen (vgl. SSt. 50/59 = EvBl. 1980/108 ua). Der gewerbsmäßigen Unzucht außerhalb ihres Heimat- oder Aufenthaltsstaates zugeführt werden kann daher auch eine Person, die bereits von sich aus hiezu entschlossen war. Demnach kommt dem Umstand, daß Isabella A*** schon vor dem Tätigwerden des Angeklagten den Entschluß gefaßt hatte, im Bordell der Schwester des Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland der Prostitution nachzugehen, für die rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines "Zuführens" im Sinn des § 217 Abs. 1 StGB keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Angeklagte eine - über die bloße Erteilung eines Ratschlages oder die Leistung untergeordneter Hilfsdienste hinausgehende - besondere Mittlertätigkeit entfaltet und solcherart nachhaltig dahin gewirkt hat, daß Isabella A*** im Ausland die Prostitution ausübt. Das ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes zu bejahen. Hat doch der Angeklagte es der Isabella A*** durch seine Intervention bei seiner Schwester überhaupt erst ermöglicht, in das Bordell in Bad Segeberg aufgenommen zu werden und dort als Prostituierte zu arbeiten, somit die Voraussetzung dafür geschaffen, daß Isabella A*** im Ausland der gewerbsmäßigen Unzucht nachgehen konnte. Überdies hat er die Genannte über die Grenze bis an einen mit der Bordellbesitzerin vereinbarten Treffpunkt im Raum München gebracht. Diese Verhaltensweisen waren keineswegs bloß untergeordnete Hilfsdienste; sie entsprachen vielmehr den Kriterien des "Zuführens" im Sinn des § 217 Abs. 1 StGB (vgl. Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 217 RN 5; Pallin im Wr.Kommentar § 217 Rz. 5; SSt. 50/59 = EvBl. 1980/108; EvBl. 1981/240 ua).Zwar ist die Mängelrüge der Anklagebehörde, derzufolge die Feststellungen über den bereits vor der Kontaktaufnahme zum Angeklagten gefaßten Entschluß der Isabella A***, im Bordell der Erna K*** die gewerbsmäßige Unzucht auszuüben, zu Unrecht auf die Aussagen der Zeuginnen Isabella und Monika A*** gestützt worden seien, nicht berechtigt. Denn Isabella A*** hat ihre in diesem Sinn im Vorverfahren abgelegte Aussage (S 23) in der Hauptverhandlung aufrechterhalten (S 62); Monika A*** hinwieder hat in der Hauptverhandlung (S 122) eine mit diesen Bekundungen ihrer Cousine im wesentlichen übereinstimmende Aussage abgelegt. So gesehen haftet dem bekämpften Ausspruch aber weder eine unvollständige noch eine aktenwidrige Begründung an. Zutreffend macht die Staatsanwaltschaft dagegen in ihrer Rechtsrüge geltend, daß im vorliegenden Fall das Tatbildmerkmal des "Zuführens" im Sinn des Paragraph 217, Absatz eins, StGB erfüllt ist. Denn der Begriff des "Zuführens" im Paragraph 217, Absatz eins, StGB setzt - anders als jener des "Anwerbens" als der zweiten in der bezeichneten Strafnorm alternativ angeführten Begehungsform - nicht voraus, daß der Täter den Willen des Schutzobjektes beeinflußt, also dieses erst dazu veranlaßt, im Ausland der Prostitution nachzugehen vergleiche SSt. 50/59 = EvBl. 1980/108 ua). Der gewerbsmäßigen Unzucht außerhalb ihres Heimat- oder Aufenthaltsstaates zugeführt werden kann daher auch eine Person, die bereits von sich aus hiezu entschlossen war. Demnach kommt dem Umstand, daß Isabella A*** schon vor dem Tätigwerden des Angeklagten den Entschluß gefaßt hatte, im Bordell der Schwester des Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland der Prostitution nachzugehen, für die rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines "Zuführens" im Sinn des Paragraph 217, Absatz eins, StGB keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Angeklagte eine - über die bloße Erteilung eines Ratschlages oder die Leistung untergeordneter Hilfsdienste hinausgehende - besondere Mittlertätigkeit entfaltet und solcherart nachhaltig dahin gewirkt hat, daß Isabella A*** im Ausland die Prostitution ausübt. Das ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes zu bejahen. Hat doch der Angeklagte es der Isabella A*** durch seine Intervention bei seiner Schwester überhaupt erst ermöglicht, in das Bordell in Bad Segeberg aufgenommen zu werden und dort als Prostituierte zu arbeiten, somit die Voraussetzung dafür geschaffen, daß Isabella A*** im Ausland der gewerbsmäßigen Unzucht nachgehen konnte. Überdies hat er die Genannte über die Grenze bis an einen mit der Bordellbesitzerin vereinbarten Treffpunkt im Raum München gebracht. Diese Verhaltensweisen waren keineswegs bloß untergeordnete Hilfsdienste; sie entsprachen vielmehr den Kriterien des "Zuführens" im Sinn des Paragraph 217, Absatz eins, StGB vergleiche Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 217, RN 5; Pallin im Wr.Kommentar Paragraph 217, Rz. 5; SSt. 50/59 = EvBl. 1980/108; EvBl. 1981/240 ua).
Daß der Angeklagte vorsätzlich in bezug auf die Tatbildmerkmale des § 217 Abs. 1 StGB handelte, hat das Erstgericht festgestellt; es ist daher auch der subjektive Tatbestand der in Rede stehenden Strafnorm erfüllt, sodaß in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde sogleich in der Sache selbst dahin zu erkennen war, daß der Angeklagte des ihm angelasteten Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wird.Daß der Angeklagte vorsätzlich in bezug auf die Tatbildmerkmale des Paragraph 217, Absatz eins, StGB handelte, hat das Erstgericht festgestellt; es ist daher auch der subjektive Tatbestand der in Rede stehenden Strafnorm erfüllt, sodaß in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde sogleich in der Sache selbst dahin zu erkennen war, daß der Angeklagte des ihm angelasteten Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen wird.
Bei der Strafbemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend keinen Umstand; als mildernd mag dem Angeklagten zugutegehalten werden, daß er lediglich auf Andringen der Isabella A*** tätig geworden ist.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als tatschuldangemessen und tätergerecht.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam im Hinblick auf das durch mehrere (wenn auch nicht einschlägige) Vorstrafen getrübte Vorleben des Angeklagten, demzufolge nicht anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollstreckung der Strafe genügen werde, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, nicht in Betracht.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den bezogenen Gesetzesstellen.