Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten Heymo A und Wolfgang B mit einer (gemeinsam ausgeführten) ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten Heymo A und Wolfgang B mit einer (gemeinsam ausgeführten) ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Unter Anrufung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes werfen die Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil vor, an einem inneren Widerspruch zu leiden, weil aus der Feststellung, daß die Taten bei Dunkelheit ausgeführt wurden, die Unmöglichkeit des Beachtens von Gartenwegen folge.
Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung widerspricht jedoch die erstgerichtliche Schlußfolgerung, daß sich die Angeklagten insbesondere deshalb der von ihnen bewirkten Beschädigungen - mit denen sie sich aus Gleichgültigkeit (gegenüber rechtlich geschützten Werten) abfanden - bewußt waren, weil sie rücksichtslos und ohne auf Wege zu achten in den Gärten herumliefen, durchaus nicht den Gesetzen der Logik. Denn da die Sichtverhältnisse ausreichten, um (reife) Ananaserdbeeren sowie Karotten und Kohlrabi erkennen und ernten zu können, muß wohl auch ein Beachten der Gartenwege möglich gewesen sein. Bei mangelnder Erkennbarkeit dieser Wege aber lag die Wahrscheinlichkeit, bei der (dann geradezu notwendigen) Nichtbeachtung derselben einen Schaden zuzufügen, um so näher.
Die Mängelrüge muß daher versagen.
Der von den Beschwerdeführern in Ausführung des weiters geltend
gemachten Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO erhobene Einwand, ihre Verurteilung nach § 125 StGB sei verfehlt, weil es sich bei den Sachbeschädigungen nur um - nicht gesondert zurechenbare - natürliche Begleiterscheinungen der Entwendungen gehandelt habe, hält schon deswegen nicht stand, weil das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß die Herbeiführung von Sachschäden an den Beeten aus Anlaß der Begehung der Diebstähle (Entwendungen) durchaus nicht erforderlich war (S 73 d. A). Im übrigen wäre in diesem Zusammenhang auch zu erwägen, daß vorliegend keine Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte, welche das ihnen nach § 125 StGB angelastete Tatverhalten miterfassen könnte; auch käme selbst bei gleichzeitiger Diebstahlsabstrafung nur Konsumtion von solchen Sachbeschädigungen in Frage, die - wie in den Fällen des § 129 Z 1 - 3 StGB - regelmäßig mit einem derartigen Diebstahl einhergehen (und deshalb auch schon in der betreffenden zumeist strengeren Strafdrohung berücksichtigt sind). Andere - bloß im Zuge eines Diebstahls (oder wie hier einer Entwendung) vorgenommene - Sachbeschädigungen hingegen, bleiben jedenfalls gesondert strafbar (vgl. Burgstaller in JBl. 1978 S 460, ÖJZ-LSK 1976/gemachten Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Einwand, ihre Verurteilung nach Paragraph 125, StGB sei verfehlt, weil es sich bei den Sachbeschädigungen nur um - nicht gesondert zurechenbare - natürliche Begleiterscheinungen der Entwendungen gehandelt habe, hält schon deswegen nicht stand, weil das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß die Herbeiführung von Sachschäden an den Beeten aus Anlaß der Begehung der Diebstähle (Entwendungen) durchaus nicht erforderlich war (S 73 d. A). Im übrigen wäre in diesem Zusammenhang auch zu erwägen, daß vorliegend keine Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte, welche das ihnen nach Paragraph 125, StGB angelastete Tatverhalten miterfassen könnte; auch käme selbst bei gleichzeitiger Diebstahlsabstrafung nur Konsumtion von solchen Sachbeschädigungen in Frage, die - wie in den Fällen des Paragraph 129, Ziffer eins, - 3 StGB - regelmäßig mit einem derartigen Diebstahl einhergehen (und deshalb auch schon in der betreffenden zumeist strengeren Strafdrohung berücksichtigt sind). Andere - bloß im Zuge eines Diebstahls (oder wie hier einer Entwendung) vorgenommene - Sachbeschädigungen hingegen, bleiben jedenfalls gesondert strafbar vergleiche Burgstaller in JBl. 1978 S 460, ÖJZ-LSK 1976/
128 = EvBl. 1976/249; EvBl. 1978/268; ÖJZ-LSK 1978/186 =
EvBl. 1978/207 = RZ 1978/64).
Es bleibt daher der letzte - gleichfalls mit ziffernmäßiger Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a, sachlich jedoch unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO erhobene - Beschwerdeeinwand zu prüfen, mit dem der Schuldspruch der Beschwerdeführer wegen der angeblich im Sinne des § 42Es bleibt daher der letzte - gleichfalls mit ziffernmäßiger Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a,, sachlich jedoch unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene - Beschwerdeeinwand zu prüfen, mit dem der Schuldspruch der Beschwerdeführer wegen der angeblich im Sinne des Paragraph 42
StGB mangelnden Strafwürdigkeit der abgeurteilten Taten bekämpft
wird.
Auch dieses Vorbringen schlägt nicht durch.
Nicht strafwürdig ist eine Tat nur dann, wenn bei ihr die im § 42 Abs. 1 StGB normierten Voraussetzungen kumulativ gegeben sind. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil die Schuld der Beschwerdeführer (§ 42 Abs. 1 Z 1 StGB) nicht als gering beurteilt werden kann. Geringe Schuld verlangt nämlich ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (vgl. ÖJZ-LSK 1976/ 379 u.a.). Ein solches Zurückbleiben kann hier aber weder aus der Art der beträchtlich rücksichtslosen, von mehreren Mittätern nach Eindringen in umzäunte Grundstücke erfolgten - wiederholten - Tatbegehung, noch aus den persönlichen Eigenschaften der beiden rasch rückfällig gewordenen Beschwerdeführer abgeleitet werden. Da den Angeklagten Heymo A und Wolfgang B der Strafausschließungsgrund des § 42 StGB mithin bereits wegen des (nicht geringen) Schuldgehalts der ihnen angelasteten Taten nicht zugute kommen kann, war ihre zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Nicht strafwürdig ist eine Tat nur dann, wenn bei ihr die im Paragraph 42, Absatz eins, StGB normierten Voraussetzungen kumulativ gegeben sind. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil die Schuld der Beschwerdeführer (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) nicht als gering beurteilt werden kann. Geringe Schuld verlangt nämlich ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt vergleiche ÖJZ-LSK 1976/ 379 u.a.). Ein solches Zurückbleiben kann hier aber weder aus der Art der beträchtlich rücksichtslosen, von mehreren Mittätern nach Eindringen in umzäunte Grundstücke erfolgten - wiederholten - Tatbegehung, noch aus den persönlichen Eigenschaften der beiden rasch rückfällig gewordenen Beschwerdeführer abgeleitet werden. Da den Angeklagten Heymo A und Wolfgang B der Strafausschließungsgrund des Paragraph 42, StGB mithin bereits wegen des (nicht geringen) Schuldgehalts der ihnen angelasteten Taten nicht zugute kommen kann, war ihre zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.