Soweit sie sich gegen die Urteilsannahme eines Rückfalls in der Bedeutung des § 39 StGB wendet, mangelt es ihr an einem Beschwerdeinteresse: Das Erstgericht führte zwar am Beginn des Urteilssatzes - überflüssig - an, die Angeklagte habe 'im Rückfall (§ 39 StGB)' gehandelt, wendete aber diese Bestimmung der Strafschärfung bei Rückfall gar nicht an. Der überflüssige Ausspruch im Urteilstenor belastet die Angeklagte nicht, weil er bei der Anwendung des Strafrahmens keinen Niederschlag fand (vgl. SSt. 46/45 u. a.).Soweit sie sich gegen die Urteilsannahme eines Rückfalls in der Bedeutung des Paragraph 39, StGB wendet, mangelt es ihr an einem Beschwerdeinteresse: Das Erstgericht führte zwar am Beginn des Urteilssatzes - überflüssig - an, die Angeklagte habe 'im Rückfall (Paragraph 39, StGB)' gehandelt, wendete aber diese Bestimmung der Strafschärfung bei Rückfall gar nicht an. Der überflüssige Ausspruch im Urteilstenor belastet die Angeklagte nicht, weil er bei der Anwendung des Strafrahmens keinen Niederschlag fand vergleiche SSt. 46/45 u. a.).
Den Ausspruch der Gewerbsmäßigkeit bemängelt die Nichtigkeitsbeschwerde unter Anrufung der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO mit der Behauptung, das Erstgericht habe lediglich aus dem Umstand der Tatbegehung den Schluß auf die Tendenz der Gewerbsmäßigkeit gezogen. Bei dieser Behauptung übergeht sie jedoch, daß das Erstgericht in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO) nicht nur aus dem von der Beschwerde herausgegriffenen Umstand gewerbsmäßiges Handeln ableitete, sondern auch daraus, daß die Angeklagte seit Jahren keiner geregelten Beschäftigung nachging und keine Anstalten hiezu traf, kein Einkommen bezog, kein Vermögen hatte und sich lediglich gelegentlich mit Wanderhandel befaßte. Einen Widerspruch im Ausspruch des Erstgerichtes über die Gewerbsmäßigkeit sieht die Beschwerde darin, daß das bekämpfte Urteil einerseits feststellte, die Angeklagte sei beschäftigungslos gewesen und sei keiner geregelten Arbeit nachgegangen, anderseits aber konstatiert habe, daß sie dem 'Wanderhandel' nachgegangen sei. Dieser (scheinbare) Widerspruch wird lediglich durch unvollständige Zitierung des erstgerichtlichen Urteils in der Nichtigkeitsbeschwerde erzeugt, wird doch dabei übergangen, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Angeklagte eine Wanderhandelstätigkeit lediglich gelegentlich ausübte (S. 232 d.A.). Sowohl bei der Behauptung eines Begründungsmangels als auch bei der behaupteten Widersprüchlichkeit geht die Nichtigkeitsbeschwerde demnach nicht von den im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Prämissen aus. Wenn sie - wie hier - bei der Beurteilung der Schlußfolgerungen und angeblichen Widersprüchen des Erstgerichtes von diesen im Urteil festgestellten Vordersätzen abweicht, führt sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus (vgl. 9 Os 186/81 u.a.).Den Ausspruch der Gewerbsmäßigkeit bemängelt die Nichtigkeitsbeschwerde unter Anrufung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit der Behauptung, das Erstgericht habe lediglich aus dem Umstand der Tatbegehung den Schluß auf die Tendenz der Gewerbsmäßigkeit gezogen. Bei dieser Behauptung übergeht sie jedoch, daß das Erstgericht in gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht nur aus dem von der Beschwerde herausgegriffenen Umstand gewerbsmäßiges Handeln ableitete, sondern auch daraus, daß die Angeklagte seit Jahren keiner geregelten Beschäftigung nachging und keine Anstalten hiezu traf, kein Einkommen bezog, kein Vermögen hatte und sich lediglich gelegentlich mit Wanderhandel befaßte. Einen Widerspruch im Ausspruch des Erstgerichtes über die Gewerbsmäßigkeit sieht die Beschwerde darin, daß das bekämpfte Urteil einerseits feststellte, die Angeklagte sei beschäftigungslos gewesen und sei keiner geregelten Arbeit nachgegangen, anderseits aber konstatiert habe, daß sie dem 'Wanderhandel' nachgegangen sei. Dieser (scheinbare) Widerspruch wird lediglich durch unvollständige Zitierung des erstgerichtlichen Urteils in der Nichtigkeitsbeschwerde erzeugt, wird doch dabei übergangen, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Angeklagte eine Wanderhandelstätigkeit lediglich gelegentlich ausübte (S. 232 d.A.). Sowohl bei der Behauptung eines Begründungsmangels als auch bei der behaupteten Widersprüchlichkeit geht die Nichtigkeitsbeschwerde demnach nicht von den im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Prämissen aus. Wenn sie - wie hier - bei der Beurteilung der Schlußfolgerungen und angeblichen Widersprüchen des Erstgerichtes von diesen im Urteil festgestellten Vordersätzen abweicht, führt sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus vergleiche 9 Os 186/81 u.a.).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde unter Bezugnahme auf die Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO die Subsumtion unter den ersten Fall des § 148 StGB mit der bloßen Behauptung bekämpft, das angefochtene Urteil habe unrichtigerweise Gewerbsmäßigkeit angenommen, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund einerseits nicht näher substantiiert, andrerseits hält diese Behauptung schon im Ansatz nicht an den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen fest, wie dies bei Ausführung einer Rechtsrüge erforderlich wäre.Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde unter Bezugnahme auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Subsumtion unter den ersten Fall des Paragraph 148, StGB mit der bloßen Behauptung bekämpft, das angefochtene Urteil habe unrichtigerweise Gewerbsmäßigkeit angenommen, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund einerseits nicht näher substantiiert, andrerseits hält diese Behauptung schon im Ansatz nicht an den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen fest, wie dies bei Ausführung einer Rechtsrüge erforderlich wäre.
Es mangelt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung auch dieser Rüge. Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil mangels Beschwerdelegitimation, zum Teil mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 1 StPO i.V.m. § 285 a Z. 1 und 2Es mangelt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung auch dieser Rüge. Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil mangels Beschwerdelegitimation, zum Teil mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins und 2
StPO).
In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPOIn sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO
waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.