Als Veruntreuung liegt dem Beschwerdeführer zur Last, von Anfang 1982 bis 11.April 1983 in St.Pölten in wiederholten Angriffen ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich die von ihm als Leiter der Augenoptikabteilung der Firma B GmbH, Filiale St.Pölten, vereinnahmten Rechnungsbeträge dadurch, daß er inkassierte Beträge (Zuzahlungsanteile der Kunden) in der Höhe von mindestens S 200.000,-- einbehielt, sich mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet zu haben.
Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner Mängelrüge einwendet, es sei nicht ersichtlich, worauf das Gericht seine Feststellung, er habe zumindest S 200.000,-- veruntreut, gegründet hat, weil sich hiefür aus dem Beweisverfahren keine Anhaltspunkte ergäben und die bekämpfte Konstatierung weder auf sein Anerkenntnis, der Firma B diesen Betrag zu schulden, noch auf sein bezügliches Geständnis gestützt werden könne, weshalb es geboten gewesen wäre, zur genauen Ermittlung der Schadenshöhe Beweise aufzunehmen, so übersieht er zum einen, daß das Unterbleiben von Beweisaufnahmen niemals als Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, sondern stets nur als Verfahrensmangel gemäß der Z 4 der zitierten Gesetzesstelle gerügt werden kann, wozu der Beschwerdeführer jedoch mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ist (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 82 ff zu § 281 Z 5), und zum anderen, daß auch ein Geständnis des Angeklagten sehr wohl ein taugliches Beweismittel ist, auf welches das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung Feststellungen gründen kann (Mayerhofer-Rieder aaO Nr 66 ff zu § 258). Wenn das Gericht daher vorliegend ohnedies zugunsten des Angeklagten - weil die firmeninternen Erhebungen einen Schaden von insgesamt ca S 600.000,-- ergeben hatten (vgl ON 3) - auf Grund des (im Urteil als Feststellungsgrundlage zitierten) Geständnisses des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (S 140) die Summe des veruntreuten Geldes mit zumindest S 200.000,-- annahm (S 148), hat es damit einen Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung gesetzt (§ 258 Abs 2 StPO), der im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen schöffengerichtliche Urteile einer Anfechtung entzogen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde bringt somit weder den geltendgemachten noch sonst einen der im § 281 Abs 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung; sie war deshalb gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufung in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner Mängelrüge einwendet, es sei nicht ersichtlich, worauf das Gericht seine Feststellung, er habe zumindest S 200.000,-- veruntreut, gegründet hat, weil sich hiefür aus dem Beweisverfahren keine Anhaltspunkte ergäben und die bekämpfte Konstatierung weder auf sein Anerkenntnis, der Firma B diesen Betrag zu schulden, noch auf sein bezügliches Geständnis gestützt werden könne, weshalb es geboten gewesen wäre, zur genauen Ermittlung der Schadenshöhe Beweise aufzunehmen, so übersieht er zum einen, daß das Unterbleiben von Beweisaufnahmen niemals als Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, sondern stets nur als Verfahrensmangel gemäß der Ziffer 4, der zitierten Gesetzesstelle gerügt werden kann, wozu der Beschwerdeführer jedoch mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ist vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 82 ff zu Paragraph 281, Ziffer 5,), und zum anderen, daß auch ein Geständnis des Angeklagten sehr wohl ein taugliches Beweismittel ist, auf welches das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung Feststellungen gründen kann (Mayerhofer-Rieder aaO Nr 66 ff zu Paragraph 258,). Wenn das Gericht daher vorliegend ohnedies zugunsten des Angeklagten - weil die firmeninternen Erhebungen einen Schaden von insgesamt ca S 600.000,-- ergeben hatten vergleiche ON 3) - auf Grund des (im Urteil als Feststellungsgrundlage zitierten) Geständnisses des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (S 140) die Summe des veruntreuten Geldes mit zumindest S 200.000,-- annahm (S 148), hat es damit einen Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung gesetzt (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), der im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen schöffengerichtliche Urteile einer Anfechtung entzogen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde bringt somit weder den geltendgemachten noch sonst einen der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung; sie war deshalb gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.