Mit dieser Behauptung geht die Subsumtionsrüge jedoch in prozeßordnungswidriger Weise nicht von den Urteilsfeststellungen (S 270 f./II) aus. Denn nach den Konstatierungen des Erstgerichtes, das den Inhalt der im Akt (in ON 15) erliegenden Fotokopien durch die mehrfache Zitierung als Entscheidungsgrundlage (S 259, 271/II) zur Feststellung erhoben hat, war Tatgegenstand ein von der Papierfabrik L*** AG an die Firma M*** (auf dem Postweg) übersendeter, auf diese lautender, außerdem jedoch mit dem Zusatz "oder Überbringer" (S 403 in ON 15/I) versehener (demnach für den jeweiligen Inhaber im Wege der Gutschrift verwertbarer und damit diebstahlsfähiger) Verrechnungsscheck (S 256, 270 f./II). Solcherart bringt der Angeklagte L*** den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Gleiches gilt für die vom Angeklagten Michael H*** auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er lediglich den Schuldspruch laut Punkt A I 3 des Urteilssatzes bekämpft, in dem ihm Betrug, begangen Anfang August 1983 im einverständlichen Zusammenwirken mit (der bereits rechtskräftig abgeurteilten) Eva B*** und Werner L*** zum Nachteil der Firma C*** Import-Export GesmbH mit einem Schaden von 1,985.776,60 S, angelastet wird.Gleiches gilt für die vom Angeklagten Michael H*** auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er lediglich den Schuldspruch laut Punkt A römisch eins 3 des Urteilssatzes bekämpft, in dem ihm Betrug, begangen Anfang August 1983 im einverständlichen Zusammenwirken mit (der bereits rechtskräftig abgeurteilten) Eva B*** und Werner L*** zum Nachteil der Firma C*** Import-Export GesmbH mit einem Schaden von 1,985.776,60 S, angelastet wird.
Der Beschwerdeeinwand, die - in dieser Form zudem gar nicht erfolgte (vgl. S 263-266/II) - Urteilsbegründung, der Angeklagte H*** hätte "von dem genannten Faktum wissen müssen, da die (von L*** verfaßten) Überweisungen auf seiner Schreibmaschine geschrieben wurden", sei "mit den allgemeinen Lebenserfahrungen und dem übrigen Akteninhalt nicht vereinbar", zumal L*** die Wohnung auch während der berufsbedingten Abwesenheit des Angeklagten H*** benützte, die Überweisungen demnach auch ohne dessen Wissen hätte herstellen können, läßt vollkommen unberücksichtigt, daß das Schöffengericht die den bezüglichen Schuldspruch in Ansehung des Angeklagten H*** tragenden Feststellungen mit ausführlicher Begründung (vgl. S 265/II) insbesondere auf die für glaubwürdig erachteten (belastenden) Angaben der Mitangeklagten B*** (S 204 ff./II) und L*** (S 211 ff., 221/II) stützte und den Umstand, daß "auch dieser Beleg mit jener Schreibmaschine geschrieben wurde, welche Michael H*** in seiner Wohnung hatte", bloß illustrativ angeführt hat, wie sich schon aus der Satzeinleitung "Im übrigen ..." ergibt. Indem der Beschwerdeführer solcherart für die Beurteilung der getroffenen Feststellungen auf ihre zureichende Begründung (vgl. RZ 1936, 300 uva) maßgebliche Urteilsprämissen samt der hiezu gegebenen Begründung ignoriert, bringt er die Mängelrüge, soweit sie sich nicht ohnedies in einem unzulässigen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung erschöpft, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.Der Beschwerdeeinwand, die - in dieser Form zudem gar nicht erfolgte vergleiche S 263-266/II) - Urteilsbegründung, der Angeklagte H*** hätte "von dem genannten Faktum wissen müssen, da die (von L*** verfaßten) Überweisungen auf seiner Schreibmaschine geschrieben wurden", sei "mit den allgemeinen Lebenserfahrungen und dem übrigen Akteninhalt nicht vereinbar", zumal L*** die Wohnung auch während der berufsbedingten Abwesenheit des Angeklagten H*** benützte, die Überweisungen demnach auch ohne dessen Wissen hätte herstellen können, läßt vollkommen unberücksichtigt, daß das Schöffengericht die den bezüglichen Schuldspruch in Ansehung des Angeklagten H*** tragenden Feststellungen mit ausführlicher Begründung vergleiche S 265/II) insbesondere auf die für glaubwürdig erachteten (belastenden) Angaben der Mitangeklagten B*** (S 204 ff./II) und L*** (S 211 ff., 221/II) stützte und den Umstand, daß "auch dieser Beleg mit jener Schreibmaschine geschrieben wurde, welche Michael H*** in seiner Wohnung hatte", bloß illustrativ angeführt hat, wie sich schon aus der Satzeinleitung "Im übrigen ..." ergibt. Indem der Beschwerdeführer solcherart für die Beurteilung der getroffenen Feststellungen auf ihre zureichende Begründung vergleiche RZ 1936, 300 uva) maßgebliche Urteilsprämissen samt der hiezu gegebenen Begründung ignoriert, bringt er die Mängelrüge, soweit sie sich nicht ohnedies in einem unzulässigen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung erschöpft, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.
Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.