Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich daher zur Gänze als unbegründet, sodaß sie zu verwerfen war.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde die Auffassung, die festgestellten Dauerfolgen der Tat seien einerseits als auffallende Verunstaltung, andererseits als schweres Leiden zu beurteilen und als solche vom Angeklagten fahrlässig herbeigeführt worden, weshalb die Tathandlung richtigerweise als Verbrechen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen auch den Bestimmungen des § 85 Z 2 und 3 StGB zu unterstellen gewesen wäre.Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde die Auffassung, die festgestellten Dauerfolgen der Tat seien einerseits als auffallende Verunstaltung, andererseits als schweres Leiden zu beurteilen und als solche vom Angeklagten fahrlässig herbeigeführt worden, weshalb die Tathandlung richtigerweise als Verbrechen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen auch den Bestimmungen des Paragraph 85, Ziffer 2 und 3 StGB zu unterstellen gewesen wäre.
Die Anklagebehörde ist, soweit sie (über den in der Anklageschrift eingenommenen Rechtsstandpunkt hinaus nun auch) eine Subsumtion der Tat unter § 85 Z 2 StGB begehrt, nicht im Recht. Sie geht zwar zutreffend davon aus, daß von einer auffallenden Verunstaltung im Sinne dieser Gesetzesstelle (nur) dann gesprochen werden kann, wenn die äußere Erscheinung der betroffenen Person unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabs nach allgemeiner Lebensanschauung erheblich nachteilig verändert wird und diese Veränderung Auffälligkeitswert hat, also die Aufmerksamkeit dritter Personen hervorzurufen geeignet ist (vgl. SSt 40/53 mit weiteren Belegstellen), mag auch die Verunstaltung etwa nur bei bestimmten, im Lebensalltag ständig wiederkehrenden Bewegungen bemerkbar werden (Leukauf-Steininger 436). Doch bedeutet eine wenn auch den Gebrauch des rechten Armes wesentlich beeinträchtigende Bewegungseinschränkung im Schultergelenk, wie sie in Ansehung des Josef B festgestellt wurde, noch keine nach ästhetischen Wertbegriffen erheblich nachteilige, der äußeren Wirkung einer Verstümmelung gleichkommende Entstellung des äußeren Erscheinungsbildes des Verletzten.Die Anklagebehörde ist, soweit sie (über den in der Anklageschrift eingenommenen Rechtsstandpunkt hinaus nun auch) eine Subsumtion der Tat unter Paragraph 85, Ziffer 2, StGB begehrt, nicht im Recht. Sie geht zwar zutreffend davon aus, daß von einer auffallenden Verunstaltung im Sinne dieser Gesetzesstelle (nur) dann gesprochen werden kann, wenn die äußere Erscheinung der betroffenen Person unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabs nach allgemeiner Lebensanschauung erheblich nachteilig verändert wird und diese Veränderung Auffälligkeitswert hat, also die Aufmerksamkeit dritter Personen hervorzurufen geeignet ist vergleiche SSt 40/53 mit weiteren Belegstellen), mag auch die Verunstaltung etwa nur bei bestimmten, im Lebensalltag ständig wiederkehrenden Bewegungen bemerkbar werden (Leukauf-Steininger 436). Doch bedeutet eine wenn auch den Gebrauch des rechten Armes wesentlich beeinträchtigende Bewegungseinschränkung im Schultergelenk, wie sie in Ansehung des Josef B festgestellt wurde, noch keine nach ästhetischen Wertbegriffen erheblich nachteilige, der äußeren Wirkung einer Verstümmelung gleichkommende Entstellung des äußeren Erscheinungsbildes des Verletzten.
Wohl aber muß die vorliegend eingetretene (dauernde) Verletzungsfolge - und insoweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft berechtigt - als schweres Leiden im Sinne des § 85 Z 3 StGB beurteilt werden. Mit 'Leiden' wird in dieser Gesetzesstelle eine Gesundheitsstörung von langer Dauer bezeichnet (vgl. Foregger-Serini MKK2 161). Ob ein Leiden ('eine langdauernde Gesundheitsstörung') als schwer anzusehen ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab. Eine hochgradige Bewegungseinschränkung des rechten Armes, sodaß dieser nur 30 Grad vom Körper abgehoben werden kann, wobei jede Armbewegung Schmerzen verursacht und der Verletzte solcherart wichtige Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur mit besonderer Anstrengung ausführen kann (vgl. hiezu S. 196 d. A), stellt eine (schon an sich selbst bei kürzerer Dauer) schwere Gesundheitsschädigung dar (vgl. Foregger-Serini MKK2 158). Als für immer - wie im gegenständlichen Fall - oder doch für lange Zeit bestehende (Dauer-)Folge einer Körperverletzung entspricht sie dem Begriff des schweren Leidens im Sinne des § 85 Z 3 StGB.Wohl aber muß die vorliegend eingetretene (dauernde) Verletzungsfolge - und insoweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft berechtigt - als schweres Leiden im Sinne des Paragraph 85, Ziffer 3, StGB beurteilt werden. Mit 'Leiden' wird in dieser Gesetzesstelle eine Gesundheitsstörung von langer Dauer bezeichnet vergleiche Foregger-Serini MKK2 161). Ob ein Leiden ('eine langdauernde Gesundheitsstörung') als schwer anzusehen ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab. Eine hochgradige Bewegungseinschränkung des rechten Armes, sodaß dieser nur 30 Grad vom Körper abgehoben werden kann, wobei jede Armbewegung Schmerzen verursacht und der Verletzte solcherart wichtige Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur mit besonderer Anstrengung ausführen kann vergleiche hiezu S. 196 d. A), stellt eine (schon an sich selbst bei kürzerer Dauer) schwere Gesundheitsschädigung dar vergleiche Foregger-Serini MKK2 158). Als für immer - wie im gegenständlichen Fall - oder doch für lange Zeit bestehende (Dauer-)Folge einer Körperverletzung entspricht sie dem Begriff des schweren Leidens im Sinne des Paragraph 85, Ziffer 3, StGB.
Zu prüfen bleibt noch, ob die (sonach eingetretene) schwere Dauerfolge vom Angeklagten im Sinne des § 7 Abs. 2 StGB (wenigstens) fahrlässig herbeigeführt wurde. In dieser Hinsicht ist davon auszugehen, daß ein qualifizierender Erfolg für den Täter jedenfalls dann voraussehbar und ihm subjektiv zuzurechnen ist, wenn dieser Erfolg nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eintreten konnte, mithin nicht atypisch, sondern dem Tatverhalten adäquat war. Dabei genügt Vorhersehbarkeit im allgemeinen;Zu prüfen bleibt noch, ob die (sonach eingetretene) schwere Dauerfolge vom Angeklagten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, StGB (wenigstens) fahrlässig herbeigeführt wurde. In dieser Hinsicht ist davon auszugehen, daß ein qualifizierender Erfolg für den Täter jedenfalls dann voraussehbar und ihm subjektiv zuzurechnen ist, wenn dieser Erfolg nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eintreten konnte, mithin nicht atypisch, sondern dem Tatverhalten adäquat war. Dabei genügt Vorhersehbarkeit im allgemeinen;
nicht erforderlich ist, daß der Täter auch alle Einzelheiten des Kausalverlaufs und des Erfolgseintritts vorauszusehen vermag (SSt 46/67, 47/58 u.a.). In bezug auf die vorliegende schwere Dauerfolge ist diese Frage - der Auffassung des Erstgerichts zuwider - bei der gegebenen Sachlage zu bejahen. Denn bei anzunehmender durchschnittlicher Intelligenz vermochte der Angeklagte unschwer vorauszusehen, daß der von ihm vorsätzlich über eine Treppe hinabgestürzte Gendarmeriebeamte B durch einen solchen Sturz eine Knochenverletzung - etwa des Schädels - mit vorweg nicht absehbaren Folgen, also gegebenenfalls auch mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB, erleiden konnte (vgl. ZVR 1976/115). Dem Umstand, daß eine derartige schwere Dauerfolge in concreto am rechten Arm des Verletzten durch einen infolge Fixierung des Armes während des Sturzes verursachten Trümmerbruch im Bereich des Schultergelenks mit entsprechenden (schweren) Folgeerscheinungen bewirkt wurde, kommt als Besonderheit des (für den Angeklagten im allgemeinen vorhersehbaren) Kausalverlaufs für die Frage der subjektiven Zurechenbarkeit des Erfolgseintritts keine Bedeutung zu. Sohin zeigt sich, daß die Tat eine schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 Z 3 StGB nach sich gezogen hat, die dem Angeklagten als fahrlässig herbeigeführt (§ 7 Abs. 2 StGB) zuzurechnen ist. Von den im § 84 Abs. 1 StGB angeführten Merkmalen der schweren Körperverletzung geht zwar die Schwere der Verletzung (an sich) und die 24 Tage übersteigende Dauer der Gesundheitsschädigung in dem hier die Tat nach § 85 Z 3 StGB erhöht qualifizierenden schweren Leiden als Dauerfolge auf; die nicht das zeitliche Ausmaß einer Dauerfolge erreichende, wohl aber mehr als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit des Verletzten bleibt hingegen bei wertender Betrachtung weiterhin relevant, sodaß die Tat des Angeklagten dementsprechend als Verbrechen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen den § 83 Abs. 2, 84 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 und 85 Z 3 StGB zu unterstellen ist.nicht erforderlich ist, daß der Täter auch alle Einzelheiten des Kausalverlaufs und des Erfolgseintritts vorauszusehen vermag (SSt 46/67, 47/58 u.a.). In bezug auf die vorliegende schwere Dauerfolge ist diese Frage - der Auffassung des Erstgerichts zuwider - bei der gegebenen Sachlage zu bejahen. Denn bei anzunehmender durchschnittlicher Intelligenz vermochte der Angeklagte unschwer vorauszusehen, daß der von ihm vorsätzlich über eine Treppe hinabgestürzte Gendarmeriebeamte B durch einen solchen Sturz eine Knochenverletzung - etwa des Schädels - mit vorweg nicht absehbaren Folgen, also gegebenenfalls auch mit schweren Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB, erleiden konnte vergleiche ZVR 1976/115). Dem Umstand, daß eine derartige schwere Dauerfolge in concreto am rechten Arm des Verletzten durch einen infolge Fixierung des Armes während des Sturzes verursachten Trümmerbruch im Bereich des Schultergelenks mit entsprechenden (schweren) Folgeerscheinungen bewirkt wurde, kommt als Besonderheit des (für den Angeklagten im allgemeinen vorhersehbaren) Kausalverlaufs für die Frage der subjektiven Zurechenbarkeit des Erfolgseintritts keine Bedeutung zu. Sohin zeigt sich, daß die Tat eine schwere Dauerfolge im Sinne des Paragraph 85, Ziffer 3, StGB nach sich gezogen hat, die dem Angeklagten als fahrlässig herbeigeführt (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) zuzurechnen ist. Von den im Paragraph 84, Absatz eins, StGB angeführten Merkmalen der schweren Körperverletzung geht zwar die Schwere der Verletzung (an sich) und die 24 Tage übersteigende Dauer der Gesundheitsschädigung in dem hier die Tat nach Paragraph 85, Ziffer 3, StGB erhöht qualifizierenden schweren Leiden als Dauerfolge auf; die nicht das zeitliche Ausmaß einer Dauerfolge erreichende, wohl aber mehr als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit des Verletzten bleibt hingegen bei wertender Betrachtung weiterhin relevant, sodaß die Tat des Angeklagten dementsprechend als Verbrechen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen den Paragraph 83, Absatz 2, 84, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4 und 85 Ziffer 3, StGB zu unterstellen ist.
Die darnach anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Tat gemäß § 85 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist, sind selbst bei gegebener Anwendbarkeit der (eine überschreitung des Höchstmaßes der angedrohten Strafe um die Hälfte ermöglichenden) Strafschärfungsbestimmung des § 39 StGB zufolge Rückfalls für den Angeklagten günstiger als die zur Tatzeit in Geltung gestandenen Bestimmungen des Strafgesetzes 1945, nach dessen § 156 das Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung, wenn es - wie im gegebenen Fall - einen unheilbaren Krankheitszustand nach sich gezogen hat (lit. b der zitierten Gesetzesstelle), mit schwerem Kerker zwischen fünf und zehn Jahren bedroht war (§ 61 StGB).Die darnach anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Tat gemäß Paragraph 85, StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist, sind selbst bei gegebener Anwendbarkeit der (eine überschreitung des Höchstmaßes der angedrohten Strafe um die Hälfte ermöglichenden) Strafschärfungsbestimmung des Paragraph 39, StGB zufolge Rückfalls für den Angeklagten günstiger als die zur Tatzeit in Geltung gestandenen Bestimmungen des Strafgesetzes 1945, nach dessen Paragraph 156, das Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung, wenn es - wie im gegebenen Fall - einen unheilbaren Krankheitszustand nach sich gezogen hat (Litera b, der zitierten Gesetzesstelle), mit schwerem Kerker zwischen fünf und zehn Jahren bedroht war (Paragraph 61, StGB).
Der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Folge zu geben; im übrigen war auch sie zu verwerfen.
Bei der erforderlichen Strafneubemessung, die nach § 85 StGB zu erfolgen hatte, wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall nach der letzten Verurteilung und die mehrfache Qualifizierung, als mildernd hingegen den Umstand, daß die Tat längere Zeit zurückliegt und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat.Bei der erforderlichen Strafneubemessung, die nach Paragraph 85, StGB zu erfolgen hatte, wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall nach der letzten Verurteilung und die mehrfache Qualifizierung, als mildernd hingegen den Umstand, daß die Tat längere Zeit zurückliegt und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat.
Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie der Täterpersönlichkeit des Angeklagten.Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie der Täterpersönlichkeit des Angeklagten.
Staatsanwaltschaft und Angeklagter waren mit ihren Strafberufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.
Was die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch des Erstgerichtes betrifft, wonach er (ferner) schuldig ist, dem Privatbeteiligten Josef B an Teilschmerzengeld einen Betrag von 10.000 S zu bezahlen, so erweist sich diese deshalb als berechtigt, weil das Erstgericht es - entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 365 Abs. 2Was die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch des Erstgerichtes betrifft, wonach er (ferner) schuldig ist, dem Privatbeteiligten Josef B an Teilschmerzengeld einen Betrag von 10.000 S zu bezahlen, so erweist sich diese deshalb als berechtigt, weil das Erstgericht es - entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 365, Absatz 2
zweiter Satz StPO - unterlassen hat, den Angeklagten zu den vom Privatbeteiligten geltend gemachten Ansprüchen zu vernehmen (s.S. 189 d. A). Der Zuspruch eines Betrages an den Privatbeteiligten gemäß § 366 StPO setzt aber in jedem Fall - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - die Vernehmung des Angeklagten zu den geltend gemachten Ansprüchen voraus; ohne eine solche Vernehmung darf ein Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht erfolgen (SSt 40/62). Daher war der Berufung des Angeklagten gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche Folge zu geben und der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.zweiter Satz StPO - unterlassen hat, den Angeklagten zu den vom Privatbeteiligten geltend gemachten Ansprüchen zu vernehmen (s.S. 189 d. A). Der Zuspruch eines Betrages an den Privatbeteiligten gemäß Paragraph 366, StPO setzt aber in jedem Fall - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - die Vernehmung des Angeklagten zu den geltend gemachten Ansprüchen voraus; ohne eine solche Vernehmung darf ein Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht erfolgen (SSt 40/62). Daher war der Berufung des Angeklagten gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche Folge zu geben und der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.