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Entscheidung 9 Os 192/83×

Entscheidung 9 Os 192/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os192/83

Entscheidungsdatum

07.05.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger (Berichterstatter), Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens des Totschlags nach Paragraph 76, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 13. Juli 1983, GZ 5 römisch fünf r 3610/82-68, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Knob, und des Verteidigers Dr. Guido Held, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde der nunmehr 46-jährige Karl A des Verbrechens des Totschlags nach Paragraph 76, StGB schuldig erkannt, weil er sich am 5. November 1982 in Graz in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen ließ, seine Lebensgefährtin Renate B durch Versetzen eines heftigen Stichs mit einem Küchenmesser gegen den Nacken und durch länger dauerndes Würgen am Hals zu töten. Die Geschwornen hatten die an sie gerichtete (anklagekonforme) Hauptfrage römisch eins nach dem Verbrechen des Mordes (Paragraph 75, StGB) einstimmig verneint, hingegen die entsprechende Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (Paragraph 76, StGB) ebenso einstimmig bejaht.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer eins und 6 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als Verfahrensmangel im Sinne des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes macht sie geltend, die Geschwornenbank sei nicht gehörig besetzt gewesen, weil eine der Hauptgeschwornen - was der Beschwerdeführerin erst nach der Hauptverhandlung zur Kenntnis gelangt sei - infolge zweier rechtskräftiger Verurteilungen wegen im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, des Geschwornen- und Schöffenlistengesetzes (GSchLG) angeführter strafbarer Handlungen zum Amt eines Geschwornen unfähig sei.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß die Unfähigkeit von Geschwornen (die an der Verhandlung und Urteilsfällung beteiligt waren) zum Geschwornenamt im Sinne des Paragraph 2

GSchLG grundsätzlich eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bewirken kann vergleiche SSt 27/3, 35/7; EvBl. 1972/35 u.a.). Im vorliegenden Fall werden von der Beschwerdeführerin für eine solche Unfähigkeit zwei (nicht getilgte) Verurteilungen der betreffenden Hauptgeschwornen wegen im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8

Litera a, GSchLG in der Fassung des Artikel römisch acht, StRAG) aufgezählter strafbarer Handlungen ins Treffen geführt. Die in Rede stehenden Verurteilungen unterliegen allerdings (im Hinblick auf die verhängten Strafen, und zwar im ersten Fall einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und im zweiten Fall einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einer Woche) gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera b und Absatz 6, TilgG den im Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. normierten Auskunftsbeschränkungen. Die Verurteilte war deshalb gemäß Paragraph 6, Absatz 5, TilgG im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Geschworne im gegenständlichen Verfahren weder verpflichtet, diese Verurteilungen anzugeben, noch durften diese - von den (hier nicht in Betracht kommenden) Fällen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und b TilgG abgesehen - in die Auskünfte des Strafregisteramts aufgenommen werden. Da gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GSchLG die Unfähigkeit zum Amt eines Geschwornen (oder Schöffen) dann nicht eintritt (arg: '... es wäre denn ...'), wenn die Verurteilung schon getilgt oder 'ihre Aufnahme in Ausfertigungen der Strafkarte durch eine gesetzliche Vorschrift untersagt' ist, worunter nach der ratio des Gesetzes nicht nur die Verbote des zur Zeit der Erlassung des Geschwornen- und Schöffenlistengesetzes geltenden Paragraph 6, Absatz 3 und 4 StRegV 1933 bzw. des jetzt geltenden Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Fall StRegG fallen, sondern auch die Fälle der beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, Absatz 2, TilgG, war die betreffende Geschworne bei der gegebenen Sachlage zum Geschwornenamt nicht unfähig, sodaß von einer mangelhaften Besetzung des Gerichtes (wegen Unfähigkeit einer Geschwornen zu diesem Laienrichteramt) nicht gesprochen werden kann.

Den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erblickt die Staatsanwaltschaft darin, daß den Geschwornen eine Eventualfrage nach Totschlag gestellt wurde, obgleich es selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der in dieser Beziehung in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen jedenfalls an der allgemeinen Begreiflichkeit einer allfälligen heftigen Gemütsbewegung des Angeklagten fehle.

Auch diese Rüge erweist sich als nicht zielführend. Der im Paragraph 76, StGB vorausgesetzte, für das spontane Fassen des Tatentschlusses kausale und zum Tatzeitpunkt noch nicht abgeklungene vergleiche ÖJZ-LSK 1977/95 u.a.) Affekt des Täters muß einerseits tiefgreifend und andererseits (als objektives Kriterium) allgemein begreiflich sein. Dieses (sittliche) Verständlichsein für jedermann muß jedoch nicht die Tat selbst (als Folge des psychischen Ausnahmezustandes des Täters) und noch viel weniger ihre im Einzelfall besonders abstoßende oder grausame Ausführung betreffen, sondern die konkrete Gemütsbewegung des Täters im Verhältnis zu dem sie herbeiführenden Anlaß, und zwar in ihrer gesamten den Täter letzten Endes zur vorsätzlichen Tötung eines Menschen hinreißenden Dimension und Dynamik, also einschließlich ihrer tatkausalen Heftigkeit. Es muß sich um eine so entstandene Gemütsbewegung handeln, daß sich ein rechtsgetreuer Durchschnittsmensch vorzustellen vermag, auch er wäre in der psychischen Spannung, welcher der Täter ausgesetzt war, zwar unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, jedoch unter Vernachlässigung solcher Faktoren, die ihre Ursache nur in einer psychisch abnormen Persönlichkeitsstruktur des Täters haben, in einen derartigen seelichen Zustand geraten vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Paragraph 76, RN 5 und die dort zitierte Judikatur; Kienapfel, BT römisch eins, RN 47 bis 49; weiters EvBl. 1982/80, EvBl. 1982/167 u. a.).

Für die behauptete Nichtigkeit (wegen Verletzung der Vorschrift über die Eventualfragestellung / Paragraph 314, StPO / ) ist nun aber nicht die (in der Folge von den Geschwornen allerdings bejahte) Frage von Bedeutung, ob sich der Angeklagte wirklich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung in der entwickelten Bedeutung zur Tat hinreißen ließ, sondern lediglich der Umstand, ob in der Hauptverhandlung - wenn auch nur mittelbar durch die darin vorgeführten Beweismittel vergleiche ÖJZ-LSK 1980/182 = EvBl. 1980/222) - Tatsachen vorgebracht wurden, die - wären sie im Sinne des Paragraph 314, Absatz eins, StPO erwiesen - eine solche Gemütsbewegung wenigstens in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken würden vergleiche EvBl. 1978/119 u. a.).

Letzteres traf jedoch der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht zuwider zu: Nicht nur aus der eigenen - wenngleich in der Hauptverhandlung einen Tötungsvorsatz leugnenden - Verantwortung des Angeklagten selbst, sondern vor allem aus den Gutachten der beiden psychiatrischen Sachverständigen Dr. Richard C (S 306 ff/II in Verbindung mit ON 38) und Doz.Dr.Otto D (S 305/II in Verbindung mit ON 43) geht nämlich hervor, daß gute Gründe für eine ungeplante Tat aus der aktuellen Situation heraus, und zwar im Kulminationspunkt einer Phase spannungsreicher Instabilität der Partnerbeziehung, sprachen, wobei (auch) ein eher unentschiedenes Verhalten des Opfers mit Wechselspiel von Zewürfnis und Versöhnung eine Role spielte und nicht auszuschließen ist, daß der reaktiv-, situations-, aber auch persönlichkeitsbedingte Tatentschluß des allem Anschein nach die Situation subjektiv als ausweglos betrachtenden und deshalb zunächst einen ernsthaften Selbstmordversuch unternehmenden Angeklagten in einer plötzlichen Entladung aufgestauter Gefühle gewissermaßen über den Täter 'hereinbrach'.

So gesehen war aber die bemängelte Fragestellung sehr wohl indiziert, weshalb die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.

Anmerkung

E04813

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0090OS00192.83.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19840507_OGH0002_0090OS00192_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0059295 Rechtssatz 01.07.1971Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO wird auch durch die Beteiligung eines Laienrichters an der Verhandlung und Entscheidung verwirklicht, den die Anordnungen des GSchLG als zum Amte eines Geschworenen oder Schöffen ausdrücklich unfähig erklären.
RS0059303 Rechtssatz 07.05.1984Strafrecht
Unter die in § 2 Abs 1 Z 8 GSchLG normierten Ausnahmen von der Unfähigkeit zum Amt eines Geschworenen (oder Schöffen) infolge strafgerichtlicher Verurteilung fallen nicht nur die Verbote des zur Zeit der Erlassung des GSchLG geltenden § 6 Abs 3 und 3 StRegV …
RS0059331 Rechtssatz 18.01.1956Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 1 StPO ist auch dann gegeben, wenn ein zum Schöffenamt vom Gesetz ausdrücklich als unfähig bezeichneter Richter an der Hauptverhandlung und Entscheidung teilgenommen hat. (Rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilte …
RS0059334 Rechtssatz 07.05.1984Strafrecht
Verurteilungen, die gemäß § 6 Abs 2 TilgG der beschränkten Auskunft unterliegen, bewirken zufolge § 2 Abs 1 Z 8 GSchLG keine Unfähigkeit zum Amt eines Geschworenen (oder Schöffen), somit auch keine Nichtigkeit gemäß § 345 Abs 1 Z 1 (§ 281 Abs 1 Z 1) StPO.
RS0092115 Rechtssatz 10.10.1979Strafrecht
Die Ursache für die allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung muss sittlich verständlich sein.
RS0092130 Rechtssatz 02.03.1982Strafrecht
Bei der Beantwortung der Frage nach der "allgemeinen Begreiflichkeit" der heftigen Gemütsbewegung unterliegt zwar nicht die Tat, wohl aber jedenfalls der konkrete Affekt des Täters in seiner gesamten Dimension, also einschließlich seiner tatkausalen Heftigk …
RS0092138 Rechtssatz 09.09.1975Strafrecht
"Allgemein begreiflich" bedeutet, dass die Ursache der Gemütsbewegung sittlich verständlich sein muss und nicht im Charakter des Täters oder in dessen verwerflichen Neigungen oder Leidenschaften, sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen ist.
RS0092173 Rechtssatz 21.01.1976Strafrecht
"Allgemein begreiflich" muss das Verhältnis zwischen dem die "heftige Gemütsbewegung" herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand sein, nicht hingegen die Tat-Reaktion als solche.
RS0092197 Rechtssatz 19.09.1975Strafrecht
Es ist nur eine solche Gemütsbewegung zu berücksichtigen, die im Verhältnis zu ihrem Anlass allgemein, das heißt für einen Durchschnittsmenschen - als objektiver Maßstab - in dem Sinne verständlich ist, dass sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unte …
RS0092279 Rechtssatz 03.04.1950Strafrecht
Eine heftige, entschuldbare Gemütsbewegung ist nur in Fällen gegeben, in denen der Täter aus einer plötzlichen Aufwallung heraus den Entschluß faßt, jemanden zu töten und dieses Vorhaben ausführt, ehe noch die Gemütsbewegung abgeklungen ist.
RS0092374 Rechtssatz 09.09.1975Strafrecht
Die allgemeine Verständlichkeit der Gemütsbewegung ist von einem objektiven Gesichtspunkt zu beurteilen.
RS0099141 Rechtssatz 04.02.1964Strafrecht
Ein ungesetzlicher Vorgang bei der Erfassung der zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen berufenen und befähigten Personen wäre nur dann relevant, wenn er dazu führt, daß eine zum Amt eines Schöffen oder Geschwornen nicht befähigte Person in der gegen den A …
RS0100871 Rechtssatz 01.10.1976Strafrecht
Von einem "Vorbringen" kann nur gesprochen werden, wenn im Beweisverfahren Umstände hervorkommen, die die Annahme solcher Tatsachen als zutreffend in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken.
RS0100930 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
"Vorgebracht" im Sinn des § 314 Abs 1 StPO ist eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz maßgebende Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) "behauptet" wird, sondern auch dann, wenn sie sich au …