Die von der Angeklagten dagegen erhobene, nominell auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise begründet.Die von der Angeklagten dagegen erhobene, nominell auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise begründet.
Wenn sie mit dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund allerdings vermeint, das Erstgericht hätte angesichts der im Urteil aufgezeigten Diskrepanzen in den Angaben des Zeugen B zusätzliche Erhebungen pflegen und namentlich die 'protokollierenden' Sicherheitswachebeamten über den Inhalt der seinerzeitigen Aussage des genannten Zeugen vernehmen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden.
Ergibt sich doch aus dem System der Nichtigkeitsgründe, daß die Nichtausschöpfung möglicher Beweisquellen keine Unvollständigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO darstellt, eine solche Mangelhaftigkeit des Verfahrens vielmehr nur aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gerügt werden kann, falls in der Hauptverhandlung entsprechende Anträge gestellt wurden (vgl Mayerhofer-Rieder, E Nr 82 bis 84 zu § 281 Abs. 1 Z 5 StPO), was aber vorliegend unterblieb. Alle übrigen Beschwerdeausführungen zu diesem Punkt erweisen sich - indem sie die Beweiskraft der Angaben des Zeugen B in Zweifel zu setzen trachten - als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung und bedarf es hiezu keiner weiteren Einlassungen.Ergibt sich doch aus dem System der Nichtigkeitsgründe, daß die Nichtausschöpfung möglicher Beweisquellen keine Unvollständigkeit in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO darstellt, eine solche Mangelhaftigkeit des Verfahrens vielmehr nur aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gerügt werden kann, falls in der Hauptverhandlung entsprechende Anträge gestellt wurden vergleiche Mayerhofer-Rieder, E Nr 82 bis 84 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), was aber vorliegend unterblieb. Alle übrigen Beschwerdeausführungen zu diesem Punkt erweisen sich - indem sie die Beweiskraft der Angaben des Zeugen B in Zweifel zu setzen trachten - als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung und bedarf es hiezu keiner weiteren Einlassungen.
Berechtigung kommt der Beschwerde, die sohin im übrigen zu verwerfen war, hingegen zu, soweit sie unter der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB mit dem Argument bekämpft, der Sozialversicherungskarte komme keine Beweisfunktion zu.Berechtigung kommt der Beschwerde, die sohin im übrigen zu verwerfen war, hingegen zu, soweit sie unter der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO den Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB mit dem Argument bekämpft, der Sozialversicherungskarte komme keine Beweisfunktion zu.
Wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, gilt nach der (wegen Vernachlässigung des personalen Garantieelementes allerdings unvollständigen) Legaldefinition des § 74 Z 7 StGB als Urkunde nur eine solche Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Demnach stellt die Rechtserheblichkeit der Erklärung ein wesentliches Merkmal des strafrechtlichen Urkundenbegriffes dar (Leukauf-Steininger 2 RN 27 zu § 74 Z 7 StGB);Wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, gilt nach der (wegen Vernachlässigung des personalen Garantieelementes allerdings unvollständigen) Legaldefinition des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB als Urkunde nur eine solche Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Demnach stellt die Rechtserheblichkeit der Erklärung ein wesentliches Merkmal des strafrechtlichen Urkundenbegriffes dar (Leukauf-Steininger 2 RN 27 zu Paragraph 74, Ziffer 7, StGB);
Schriften, denen es hieran mangelt, etwa Liebesbriefe und private Tagebuchaufzeichnungen, aber auch sonstige private Korrespondenz (EvBl 1982/72 = ÖJZ-LSK 1982/28 zu § 147Schriften, denen es hieran mangelt, etwa Liebesbriefe und private Tagebuchaufzeichnungen, aber auch sonstige private Korrespondenz (EvBl 1982/72 = ÖJZ-LSK 1982/28 zu Paragraph 147
Abs.1 Z 1 StGB), bloße Merkzettel etc (siehe hiezu insbes Kienapfel in WrK Rz 46 zu § 223 StGB), sind keine Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB.Absatz eins, Ziffer eins, StGB), bloße Merkzettel etc (siehe hiezu insbes Kienapfel in WrK Rz 46 zu Paragraph 223, StGB), sind keine Urkunden im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB.
Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ausgestellten und von den Versicherungsträgern an die Versicherten ausgegebenen Versicherungskarten (siehe § 2 der Mustersatzung 1982, aufgestellt vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 455 Abs. 2 ASVG, Anhang A 4 in Gehrmann-Rudolph-Teschner- Fürböck, Allgemeine Sozialversicherung) enthalten - wie allgemein bekannt - außer der Bezeichnung des Ausstellers (Hauptverbandes) und dem Namen des Versicherten nur die Versicherungsnummer des letzteren (samt hierin einbezogenem Geburtsdatum). Diese Nummer wird vom Hauptverband einheitlich zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der gesetzlich an die Sozialversicherung übertragenen Aufgaben vergeben (§ 31 Abs. 3 Z 14 ASVG);Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ausgestellten und von den Versicherungsträgern an die Versicherten ausgegebenen Versicherungskarten (siehe Paragraph 2, der Mustersatzung 1982, aufgestellt vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 455, Absatz 2, ASVG, Anhang A 4 in Gehrmann-Rudolph-Teschner- Fürböck, Allgemeine Sozialversicherung) enthalten - wie allgemein bekannt - außer der Bezeichnung des Ausstellers (Hauptverbandes) und dem Namen des Versicherten nur die Versicherungsnummer des letzteren (samt hierin einbezogenem Geburtsdatum). Diese Nummer wird vom Hauptverband einheitlich zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der gesetzlich an die Sozialversicherung übertragenen Aufgaben vergeben (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 14, ASVG);
sie wird bei Verarbeitung und übermittlung von für die Sozialversicherung notwendigen Daten zwischen den Versicherungsträgern, dem Hauptverband, den Versicherten, den Dienstgebern, den Ärzten und den Krankenanstalten verwendet (EBRV zur 33. ASVG-Novelle BGBl 684/78, 1084 BlgNR 14. GP). Auf der Rückseite der Sozialversicherungskarte findet sich das Ersuchen, die Versicherungsnummer im Verkehr mit den Versicherungsträgern anzugeben, dee Karte bei persönlichen Vorsprachen beim Schalter sowie im Falle der Anmeldung bei einem neuen Dienstgeber vorzulegen und die Berichtigung allfälliger unrichtiger Angaben oder die Berücksichtigung einer Namensänderung beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu veranlassen. Aufschlüsse über den Bestand eines Versicherungsverhältnisses können - der Ansicht des Erstgerichtes zuwider - einer solchen Versicherungskarte nicht entnommen werden, zumal es sich bei der darin aufscheinenden Sozialversicherungsnummer nach der letzterwähnten Bestimmung des ASVG (siehe auch Z 1.1 der Richtlinien des Hauptverbandes zur Ermittlung der ab 1.Jänner 1972 für die Pensionsversicherung bedeutsamen Daten aller nach den Vorschriften des ASVG oder anderen Bundesgesetzen versicherten Personen nach § 31 Abs. 3 Z 15 ASVG in SozSi 1982, 131) um eine vom Hauptverband für alle Bereiche der Sozialversicherung einheitlich für die Speicherung der Daten einer bestimmten Person vergebene Nummer handelt, an deren Zuordnung zu ebendieser Person auch ein Wechsel des Versicherungsträgers und die Änderung oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses nichts ändert. Folgerichtig enthält auch die Belehrung auf der Rückseite der Versicherungskarte keinerlei Hinweis auf eine Rückgabepflicht, sondern im Gegenteil das oben erwähnte Ersuchen um Verwendung der Karte ua gerade bei Antritt einer neuen Beschäftigung. Auch sonst bestehen keine Grundlagen für die Annahme einer Legitimationsfunktion der Versicherungskarte (selbst wenn ihr eine solche möglicherweise von Robert B zugeschrieben worden sein mag, als er die Karte der Angeklagten mit dem Ersuchen um Verständigung des Hausarztes übergeben hat). Die einzige auf Grund deren Inhaltes denkmögliche Beweisführung, nämlich der Nachweis der Zuordnung einer bestimmten Sozialversicherungsnummer für die in der Versicherungskarte namentlich genannte Person, ist für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe auf Kosten der Sozialversicherung, für die Erlangung anderer Leistungen der Versicherungsträger oder für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses keineswegs erforderlich (vgl § 361 ASVG über die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung von Leistungsansprüchen; siehe zB auch Z 3sie wird bei Verarbeitung und übermittlung von für die Sozialversicherung notwendigen Daten zwischen den Versicherungsträgern, dem Hauptverband, den Versicherten, den Dienstgebern, den Ärzten und den Krankenanstalten verwendet (EBRV zur 33. ASVG-Novelle BGBl 684/78, 1084 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode Auf der Rückseite der Sozialversicherungskarte findet sich das Ersuchen, die Versicherungsnummer im Verkehr mit den Versicherungsträgern anzugeben, dee Karte bei persönlichen Vorsprachen beim Schalter sowie im Falle der Anmeldung bei einem neuen Dienstgeber vorzulegen und die Berichtigung allfälliger unrichtiger Angaben oder die Berücksichtigung einer Namensänderung beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu veranlassen. Aufschlüsse über den Bestand eines Versicherungsverhältnisses können - der Ansicht des Erstgerichtes zuwider - einer solchen Versicherungskarte nicht entnommen werden, zumal es sich bei der darin aufscheinenden Sozialversicherungsnummer nach der letzterwähnten Bestimmung des ASVG (siehe auch Ziffer eins Punkt eins, der Richtlinien des Hauptverbandes zur Ermittlung der ab 1.Jänner 1972 für die Pensionsversicherung bedeutsamen Daten aller nach den Vorschriften des ASVG oder anderen Bundesgesetzen versicherten Personen nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 15, ASVG in SozSi 1982, 131) um eine vom Hauptverband für alle Bereiche der Sozialversicherung einheitlich für die Speicherung der Daten einer bestimmten Person vergebene Nummer handelt, an deren Zuordnung zu ebendieser Person auch ein Wechsel des Versicherungsträgers und die Änderung oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses nichts ändert. Folgerichtig enthält auch die Belehrung auf der Rückseite der Versicherungskarte keinerlei Hinweis auf eine Rückgabepflicht, sondern im Gegenteil das oben erwähnte Ersuchen um Verwendung der Karte ua gerade bei Antritt einer neuen Beschäftigung. Auch sonst bestehen keine Grundlagen für die Annahme einer Legitimationsfunktion der Versicherungskarte (selbst wenn ihr eine solche möglicherweise von Robert B zugeschrieben worden sein mag, als er die Karte der Angeklagten mit dem Ersuchen um Verständigung des Hausarztes übergeben hat). Die einzige auf Grund deren Inhaltes denkmögliche Beweisführung, nämlich der Nachweis der Zuordnung einer bestimmten Sozialversicherungsnummer für die in der Versicherungskarte namentlich genannte Person, ist für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe auf Kosten der Sozialversicherung, für die Erlangung anderer Leistungen der Versicherungsträger oder für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses keineswegs erforderlich vergleiche Paragraph 361, ASVG über die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung von Leistungsansprüchen; siehe zB auch Ziffer 3
Abs. 1 der Krankenordnung der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, wonach der Versicherte Anspruch auf Behandlung durch einen Vertragsarzt oder eine kasseneigene Einrichtung grundsätzlich nur bei Vorlage eines Krankenkassenschecks oder einer überweisung hat und dem Arzt über dessen Verlangen seine Identität nachweisen muß). Jene Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes, welche die Angabe - nicht etwa den urkundlichen Nachweis -Absatz eins, der Krankenordnung der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, wonach der Versicherte Anspruch auf Behandlung durch einen Vertragsarzt oder eine kasseneigene Einrichtung grundsätzlich nur bei Vorlage eines Krankenkassenschecks oder einer überweisung hat und dem Arzt über dessen Verlangen seine Identität nachweisen muß). Jene Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes, welche die Angabe - nicht etwa den urkundlichen Nachweis -
der Versicherungsnummer vorsehen (vgl etwa §§ 26 und 27 der oben erwähnten Mustersatzung), verfolgen erkennbar nur den Zweck einer möglichst rationellen Beschaffung der jeweils erforderlichen Daten des Versicherten. Um diesem die Erfüllung solcher Formvorschriften zu erleichtern, wird ihm als Gedächtnisstütze die Sozialversicherungskarte zur Verfügung gestellt. Sie hat mithin keine andere Funktion als etwa ein vom Versicherten selbst mit den gleichen Angaben versehener Merkzettel, Rechtserheblichkeit (dh eine Beweisfunktion im Sinne einer sogenannten Absichtsurkunde) kommt der Sozialversicherungskarte ebensowenig zu wie der vom Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ausgestellten, die Bezeichnung des Versicherungsnehmers und des versicherten Fahrzeuges sowie die Polizzennummer enthaltenden Versicherungskarte, die in ähnlicher Weise der beschleunigten Abwicklung von Versicherungsfällen dient (EvBl 1982/191 = ÖJZ-LSK 1982/104 zu § 74 Z 7 StGB). Da die Sozialversicherungskarte nicht als Urkunde im Sinne des § 74 Z 7 StGB zu beurteilen ist, vermag deren Unterdrückung durch Wegwerfen den objektiven Tatbestand des § 229 Abs. 1 StGB nicht zu erfüllen. Ohne daß es mithin erforderlich gewesen wäre, auf die subjektive Tatseite dieses Vergehens (Gebrauchsverhinderungsvorsatz) einzugehen, war in diesem Faktum sogleich ein Freispruch zu fällen. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, als mildernd keinen Umstand und erachtete die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe als tatschuldgerecht. Daß die Angeklagte im Tatzeitpunkt über kein Einkommen verfügte und unterstandslos war, kann ihr bei der gegebenen Sachlage - sie war nach einem ihr gewährten Ausgang nach § 147 StVG nicht mehr in die Strafanstalt zurückgekehrt - ebensowenig zugute gehalten werden wie ihre angeblich starke Alkoholisierung, die in den Akten keine Deckung findet.der Versicherungsnummer vorsehen vergleiche etwa Paragraphen 26 und 27 der oben erwähnten Mustersatzung), verfolgen erkennbar nur den Zweck einer möglichst rationellen Beschaffung der jeweils erforderlichen Daten des Versicherten. Um diesem die Erfüllung solcher Formvorschriften zu erleichtern, wird ihm als Gedächtnisstütze die Sozialversicherungskarte zur Verfügung gestellt. Sie hat mithin keine andere Funktion als etwa ein vom Versicherten selbst mit den gleichen Angaben versehener Merkzettel, Rechtserheblichkeit (dh eine Beweisfunktion im Sinne einer sogenannten Absichtsurkunde) kommt der Sozialversicherungskarte ebensowenig zu wie der vom Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ausgestellten, die Bezeichnung des Versicherungsnehmers und des versicherten Fahrzeuges sowie die Polizzennummer enthaltenden Versicherungskarte, die in ähnlicher Weise der beschleunigten Abwicklung von Versicherungsfällen dient (EvBl 1982/191 = ÖJZ-LSK 1982/104 zu Paragraph 74, Ziffer 7, StGB). Da die Sozialversicherungskarte nicht als Urkunde im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB zu beurteilen ist, vermag deren Unterdrückung durch Wegwerfen den objektiven Tatbestand des Paragraph 229, Absatz eins, StGB nicht zu erfüllen. Ohne daß es mithin erforderlich gewesen wäre, auf die subjektive Tatseite dieses Vergehens (Gebrauchsverhinderungsvorsatz) einzugehen, war in diesem Faktum sogleich ein Freispruch zu fällen. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, als mildernd keinen Umstand und erachtete die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe als tatschuldgerecht. Daß die Angeklagte im Tatzeitpunkt über kein Einkommen verfügte und unterstandslos war, kann ihr bei der gegebenen Sachlage - sie war nach einem ihr gewährten Ausgang nach Paragraph 147, StVG nicht mehr in die Strafanstalt zurückgekehrt - ebensowenig zugute gehalten werden wie ihre angeblich starke Alkoholisierung, die in den Akten keine Deckung findet.
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.