Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 9 lit. a, 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus den Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Auszugehen ist davon, daß die Post auch bei der Besorgung des
sogenannten Geldverkehrs (§ 13 PostG) postspezifische
hoheitsverwaltungsrechtliche Tätigkeiten vornimmt, wobei zu diesem
Verkehr unter anderem auch die Einziehung von Geldbeträgen durch
Nachnahme (§§ 264 ff. PostO) zählt. Der Beschwerde zuwider war daher
die hoheitsverwaltungsrechtliche Tätigkeit des Angeklagten mit der
Zustellung der Poststücke an die Empfänger gegen Entrichtung der
Nachnahmegeldbeträge keineswegs beendet; sie erstreckte sich
vielmehr auch noch auf die anschließende Beförderung der
vereinnahmten Geldbeträge an die Auftraggeber (Absender) durch
Überbringung an das Abgabepostamt zu ordnungsgemäß postalischen
Weiterleistung an diese (wobei sich die im Rahmen dieser
Geldbeförderung vom Angeklagten auszuübende Tätigkeit - anders als
in dem in der Beschwerde zitierten Fall eines Schalterbeamten (13 Os
196/78 = EvBl. 1979/162 = SSt. 50/13) - nicht auf die bloße
Verwahrung des Geldes beschränkte (vgl. ÖJZ-LSK 1983/113 = 12 Os
3/83).
Da das Erstgericht somit das dem Angeklagten angelastete Tatverhalten zutreffend als das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt (vgl. hiezu auch EvBl. 1984/74) und nicht - wie der Beschwerdeführer es für richtig hielte - als Veruntreuung beurteilte, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen, wobei es sich erübrigte, auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen des Bereicherungsvorsatzes und der tätigen Reue weiter einzugehen, weil der Tatbestand des Mißbrauchs der Amtsgewalt einen derartigen Vorsatz nicht verlangt und tätige Reue bei diesem Verbrechen nach dem Inhalt des § 167 StGB nicht in Betracht kommt.Da das Erstgericht somit das dem Angeklagten angelastete Tatverhalten zutreffend als das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt vergleiche hiezu auch EvBl. 1984/74) und nicht - wie der Beschwerdeführer es für richtig hielte - als Veruntreuung beurteilte, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen, wobei es sich erübrigte, auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen des Bereicherungsvorsatzes und der tätigen Reue weiter einzugehen, weil der Tatbestand des Mißbrauchs der Amtsgewalt einen derartigen Vorsatz nicht verlangt und tätige Reue bei diesem Verbrechen nach dem Inhalt des Paragraph 167, StGB nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.