Im Ergebnis unbegründet sind zunächst die auf die Qualifikation nach § 109 Abs. 3 Z 2 StGB bezogenen Einwände. Zuzugeben ist ihnen zwar, daß das Urteil zur Frage, ob der Angeklagte beim Hausfriedensbruch die Waffe bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, lediglich äußerst dürftige Darlegungen enthält. Immerhin ist den mit dem Spruch eine Einheit bildenden Urteilsgründen im Zusammenhalt mit ersterem noch mit hinreichender Deutlichkeit eine bejahende Feststellung in vorbezeichneter Richtung zu entnehmen, die in tatsächlichem Gebrauch der Waffe durch den Angeklagten bei der Bedrohung B' s gleichzeitig ihre schlüssige Begründung findet. Von der betreffenden, solcherart durchaus lebensnahen und damit mängelfrei begründeten Folgerung in tatsächlicher Richtung weicht der Beschwerdeführer jedoch ab, wenn er sie mit der an den im übrigen urteilsmäßig als erwiesen angenommenen Sachverhalt geknüpften gegenteiligen Behauptung konfrontiert, nämlich daß sich sein Vorsatz 'nicht auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands erstreckte', (weil) er - ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes - nicht die von § 109 Abs. 3 Z 2 StGB vorausgesetzte Absicht hatte. Er bringt daher weder den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, noch zeigt er einen allenfalls ins Auge gefaßten Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO (in der vom Gesetz geforderten Weise) auf.Im Ergebnis unbegründet sind zunächst die auf die Qualifikation nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 2, StGB bezogenen Einwände. Zuzugeben ist ihnen zwar, daß das Urteil zur Frage, ob der Angeklagte beim Hausfriedensbruch die Waffe bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, lediglich äußerst dürftige Darlegungen enthält. Immerhin ist den mit dem Spruch eine Einheit bildenden Urteilsgründen im Zusammenhalt mit ersterem noch mit hinreichender Deutlichkeit eine bejahende Feststellung in vorbezeichneter Richtung zu entnehmen, die in tatsächlichem Gebrauch der Waffe durch den Angeklagten bei der Bedrohung B' s gleichzeitig ihre schlüssige Begründung findet. Von der betreffenden, solcherart durchaus lebensnahen und damit mängelfrei begründeten Folgerung in tatsächlicher Richtung weicht der Beschwerdeführer jedoch ab, wenn er sie mit der an den im übrigen urteilsmäßig als erwiesen angenommenen Sachverhalt geknüpften gegenteiligen Behauptung konfrontiert, nämlich daß sich sein Vorsatz 'nicht auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands erstreckte', (weil) er - ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes - nicht die von Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 2, StGB vorausgesetzte Absicht hatte. Er bringt daher weder den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, noch zeigt er einen allenfalls ins Auge gefaßten Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (in der vom Gesetz geforderten Weise) auf.
Anders verhält es sich mit der Qualifikation nach der Z 1 des § 109 Abs. 3 StPO Denn insoferne sind dem Urteil entsprechend der - faktisch auch die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO beinhaltenden und soweit begründeten - Rechtsrüge keine konkreten Feststellungen zu entnehmen, welche diese Subsumtion decken würden. Nach dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt suchte der Angeklagte durch die mit der gezogenen geladenen Schußwaffe unterstützte Drohung mit Gewalt gegenüber B am Eingang des jenem gehörenden Nachtlokals den Eintritt zu erzwingen und in dasselbe auf diese Art einzudringen. Dafür, daß sein Vorsatz darüber hinaus auch noch darauf gerichtet gewesen wäre, im Lokal gegen irgendeine der dort befindlichen Personen, etwa gegen B (nach der Rückkehr in die Räumlichkeiten des Betriebs) Gewalt anzuwenden, und noch viel weniger daß er solches beabsichtigt hätte, es ihm also (im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB) bei seiner Handlungsweise gerade hierauf angekommen wäre, findet sich überhaupt kein Anhaltspunkt. Das Urteil enthält im fraglichen Belange - ohne (nähere) Konkretisierung eines bestimmten (als erwiesen angenommenen) Vorhabens des Angeklagten -Anders verhält es sich mit der Qualifikation nach der Ziffer eins, des Paragraph 109, Absatz 3, StPO Denn insoferne sind dem Urteil entsprechend der - faktisch auch die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO beinhaltenden und soweit begründeten - Rechtsrüge keine konkreten Feststellungen zu entnehmen, welche diese Subsumtion decken würden. Nach dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt suchte der Angeklagte durch die mit der gezogenen geladenen Schußwaffe unterstützte Drohung mit Gewalt gegenüber B am Eingang des jenem gehörenden Nachtlokals den Eintritt zu erzwingen und in dasselbe auf diese Art einzudringen. Dafür, daß sein Vorsatz darüber hinaus auch noch darauf gerichtet gewesen wäre, im Lokal gegen irgendeine der dort befindlichen Personen, etwa gegen B (nach der Rückkehr in die Räumlichkeiten des Betriebs) Gewalt anzuwenden, und noch viel weniger daß er solches beabsichtigt hätte, es ihm also (im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB) bei seiner Handlungsweise gerade hierauf angekommen wäre, findet sich überhaupt kein Anhaltspunkt. Das Urteil enthält im fraglichen Belange - ohne (nähere) Konkretisierung eines bestimmten (als erwiesen angenommenen) Vorhabens des Angeklagten -
sowohl im Spruch als auch in den Gründen lediglich die - (unter diesen Umständen) bloß die rechtliche Subsumtion bedeutende - gesetzliche Umschreibung des Qualifikationstatbestandes des § 109 Abs. 3 Z 1 StGB Daran daß hier - der Sache nach - keine Tatsachenfeststellung sondern lediglich eine - durch entsprechende Feststellungen nicht gedeckte - rechtliche Folgerung getroffen wurde, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die verba legalia im Spruch mit dem Namen des Heinz Werner B verknüpft werden und in der Begründung im gegebenen Zusammenhang von einem 'schlüssigen Hervorgehen (aus der Handlungsweise des Angeklagten)' die Rede ist (S 130, 134). Da die für die Bejahung des Tatbestandes nach § 109 Abs. 3 Z 1 StGB erforderlichen, mängelfrei begründeten Feststellungen - innerhalb der dem Gericht auch bei seiner freien Beweiswürdigung gesetzten Grenzen (vgl. SSt. 30/20, 27/47) - nach den vorliegenden Beweisergebnissen auch im Falle einer Verfahrenserneuerung nicht erwartet werden können, war in teilweiser Stattgebung der im beschriebenen Umfang begründeten Nichtigkeitsbeschwerde der auf § 109 Abs. 3 Z 1 StGB bezug habende Ausspruch des Erstgerichts sowie die darauf fußende Qualifikation nach dieser Gesetzesstelle durch Aufhebung aus dem Urteil zu eliminieren und über die Rechtsmittel des Angeklagten mithin spruchgemäß zu erkennen; dabei war die schriftlich ausgeführte - und von der Verteidigerin im Gerichtstag (trotz Hinweises auf die Unzulässigkeit) ausdrücklich aufrecht erhaltene - Schuldberufung (als unzulässig) zurückzuweisen, da zur Anfechtung von Schöffengerichtsurteilen (in Ansehung deren eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt) ein solches Rechtsmittel vom Gesetz (§ 280, 283 Abs. 1 StPO) nicht vorgesehen ist.sowohl im Spruch als auch in den Gründen lediglich die - (unter diesen Umständen) bloß die rechtliche Subsumtion bedeutende - gesetzliche Umschreibung des Qualifikationstatbestandes des Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB Daran daß hier - der Sache nach - keine Tatsachenfeststellung sondern lediglich eine - durch entsprechende Feststellungen nicht gedeckte - rechtliche Folgerung getroffen wurde, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die verba legalia im Spruch mit dem Namen des Heinz Werner B verknüpft werden und in der Begründung im gegebenen Zusammenhang von einem 'schlüssigen Hervorgehen (aus der Handlungsweise des Angeklagten)' die Rede ist (S 130, 134). Da die für die Bejahung des Tatbestandes nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB erforderlichen, mängelfrei begründeten Feststellungen - innerhalb der dem Gericht auch bei seiner freien Beweiswürdigung gesetzten Grenzen vergleiche SSt. 30/20, 27/47) - nach den vorliegenden Beweisergebnissen auch im Falle einer Verfahrenserneuerung nicht erwartet werden können, war in teilweiser Stattgebung der im beschriebenen Umfang begründeten Nichtigkeitsbeschwerde der auf Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB bezug habende Ausspruch des Erstgerichts sowie die darauf fußende Qualifikation nach dieser Gesetzesstelle durch Aufhebung aus dem Urteil zu eliminieren und über die Rechtsmittel des Angeklagten mithin spruchgemäß zu erkennen; dabei war die schriftlich ausgeführte - und von der Verteidigerin im Gerichtstag (trotz Hinweises auf die Unzulässigkeit) ausdrücklich aufrecht erhaltene - Schuldberufung (als unzulässig) zurückzuweisen, da zur Anfechtung von Schöffengerichtsurteilen (in Ansehung deren eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt) ein solches Rechtsmittel vom Gesetz (Paragraph 280, 283, Absatz eins, StPO) nicht vorgesehen ist.
Bei der nötigen Neubemessung der Strafe ging der Oberste Gerichtshof von den durch das Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen aus, die auch weiterhin voll Geltung haben, zumal dem Angeklagten eine zweifache Qualifikation nach § 109 Abs. 3 StGB (Z 1 und 2) im Ersturteil nicht als erschwerend angerechnet worden ist und der Wegfall einer der beiden sonst dort bejahten Qualifikationen (Z 1) daher (formell) an den Erschwerungsgründen nichts ändert. Er erachtete sohin unter Berücksichtigung der im § 32 StGB für die Strafbemessung festgelegten allgemeinen Grundsätze die aus dem Spruch ersichtliche Strafe für angemessen.Bei der nötigen Neubemessung der Strafe ging der Oberste Gerichtshof von den durch das Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen aus, die auch weiterhin voll Geltung haben, zumal dem Angeklagten eine zweifache Qualifikation nach Paragraph 109, Absatz 3, StGB (Ziffer eins und 2) im Ersturteil nicht als erschwerend angerechnet worden ist und der Wegfall einer der beiden sonst dort bejahten Qualifikationen (Ziffer eins,) daher (formell) an den Erschwerungsgründen nichts ändert. Er erachtete sohin unter Berücksichtigung der im Paragraph 32, StGB für die Strafbemessung festgelegten allgemeinen Grundsätze die aus dem Spruch ersichtliche Strafe für angemessen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.