Die Verfahrensrüge hält einer Überprüfung nicht stand. Die von der Verteidigung beantragten Zeugen könnten selbst nach dem Beschwerdevorbringen nur bestätigen, daß Aleksander E den Angeklagten als Täter namhaft gemacht und später C(a)lako C und Svetoslav D gegenüber erklärt habe, den Angeklagten wider besseres Wissen angezeigt zu haben. Darauf kommt es aber vorliegend gar nicht an; denn es wurde der Angeklagte Dimitar A vom Tatzeugen Gerhard B mit voller Bestimmtheit (vgl. Seite 237 d. A) als Täter bezeichnet, wobei B eine Einflußnahme des Aleksander E auf seine den Angeklagten belastenden Angaben bei seiner gerichtlichen Einvernahme mehrfach ausschloß (S. 245, 249 d. A). Solcherart hatten sich die Geschwornen tatsächlich nur für eine der beiden einander widersprechenden Versionen der allein am inkriminierten Geschehen beteiligten Personen, nämlich des Angeklagten und des Zeugen B zu entscheiden.Die Verfahrensrüge hält einer Überprüfung nicht stand. Die von der Verteidigung beantragten Zeugen könnten selbst nach dem Beschwerdevorbringen nur bestätigen, daß Aleksander E den Angeklagten als Täter namhaft gemacht und später C(a)lako C und Svetoslav D gegenüber erklärt habe, den Angeklagten wider besseres Wissen angezeigt zu haben. Darauf kommt es aber vorliegend gar nicht an; denn es wurde der Angeklagte Dimitar A vom Tatzeugen Gerhard B mit voller Bestimmtheit vergleiche Seite 237 d. A) als Täter bezeichnet, wobei B eine Einflußnahme des Aleksander E auf seine den Angeklagten belastenden Angaben bei seiner gerichtlichen Einvernahme mehrfach ausschloß (S. 245, 249 d. A). Solcherart hatten sich die Geschwornen tatsächlich nur für eine der beiden einander widersprechenden Versionen der allein am inkriminierten Geschehen beteiligten Personen, nämlich des Angeklagten und des Zeugen B zu entscheiden.
Durch die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages, in dem eine Beeinflussung des Zeugen B durch den Zeugen E nicht einmal behauptet wird, sind daher Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt worden.
Einen Mangel der Fragestellung im Sinne des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben der Stellung einer Zusatzfrage in Richtung des (einfachen) Raubes nach § 142 (Abs. 1) StGB Diesbezüglich macht er geltend, daß nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. März 1977, 13 Os 41/77 (ÖJZ-LSK 1977/Einen Mangel der Fragestellung im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben der Stellung einer Zusatzfrage in Richtung des (einfachen) Raubes nach Paragraph 142, (Absatz eins,) StGB Diesbezüglich macht er geltend, daß nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. März 1977, 13 Os 41/77 (ÖJZ-LSK 1977/
166 = RZ 1977/55), eine ungeladene Schußwaffe nur dann im Sinn des § 143 StGB als 'Waffe' zu beurteilen sei, wenn sie sofort schußbereit gemacht werden kann, was der Fragestellung nicht zu entnehmen sei. Diese Rüge muß schon deshalb versagen, weil der Oberste Gerichtshof in der Zwischenzeit in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 11. September 1978, 12 Os 59/78166 = RZ 1977/55), eine ungeladene Schußwaffe nur dann im Sinn des Paragraph 143, StGB als 'Waffe' zu beurteilen sei, wenn sie sofort schußbereit gemacht werden kann, was der Fragestellung nicht zu entnehmen sei. Diese Rüge muß schon deshalb versagen, weil der Oberste Gerichtshof in der Zwischenzeit in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 11. September 1978, 12 Os 59/78
(ÖJZ-LSK 1978/293 = RZ 1978/101) klargestellt hat, daß auch die Drohung mit einer ungeladenen (Schuß-)Waffe bei Begehung eines Raubes die 'Verwendung einer Waffe' im Sinne des § 143 StGB darstellt. Im übrigen hätte es der Stellung der vom Beschwerdeführer vermißten Eventualfrage auch darum nicht bedurft, weil die Geschwornen schon in der Allgemeinen Rechtsbelehrung (StPOForm. RMB 1) ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, daß es ihnen gestattet ist, eine Frage nur teilweise zu bejahen und in diesem Fall die Beschränkung (z.B. 'ja, aber ohne Ansetzen einer Waffe') kurz beizufügen (§ 330 StPO; Beilage B zu ON 61).(ÖJZ-LSK 1978/293 = RZ 1978/101) klargestellt hat, daß auch die Drohung mit einer ungeladenen (Schuß-)Waffe bei Begehung eines Raubes die 'Verwendung einer Waffe' im Sinne des Paragraph 143, StGB darstellt. Im übrigen hätte es der Stellung der vom Beschwerdeführer vermißten Eventualfrage auch darum nicht bedurft, weil die Geschwornen schon in der Allgemeinen Rechtsbelehrung (StPOForm. RMB 1) ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, daß es ihnen gestattet ist, eine Frage nur teilweise zu bejahen und in diesem Fall die Beschränkung (z.B. 'ja, aber ohne Ansetzen einer Waffe') kurz beizufügen (Paragraph 330, StPO; Beilage B zu ON 61).
Was schließlich die vom Angeklagten gerügte Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung anlangt, so können Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein, die nur für die Beweiswürdigung in Betracht kommen (EvBl. 1952/100 und die weiteren bei Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer III/3 unter Nummer 8 zu § 345 Z 8 StPO angeführten Entscheidungen). Die Rechtsbelehrung muß - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen (§ 321 Abs. 2 StPO). Eine Behandlung der Beweisergebnisse kann nur im Rahmen der im Anschluß an die Rechtsbelehrung stattfindenden Besprechung (§ 323 Abs. 2 StPO) erfolgen (SSt. 23/Was schließlich die vom Angeklagten gerügte Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung anlangt, so können Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein, die nur für die Beweiswürdigung in Betracht kommen (EvBl. 1952/100 und die weiteren bei Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer III/3 unter Nummer 8 zu Paragraph 345, Ziffer 8, StPO angeführten Entscheidungen). Die Rechtsbelehrung muß - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen (Paragraph 321, Absatz 2, StPO). Eine Behandlung der Beweisergebnisse kann nur im Rahmen der im Anschluß an die Rechtsbelehrung stattfindenden Besprechung (Paragraph 323, Absatz 2, StPO) erfolgen (SSt. 23/
91; EvBl. 1974/259).
Eine Anleitung in dem Sinn, daß im Zweifelsfall mit einem Freispruch vorzugehen sei, hat die Rechtsbelehrung daher nicht zu enthalten (EvBl. 1963/240 und die anderen bei Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer III/3 unter Nr. 16
zu § 345 Z 8 StPO zitierten Entscheidungen); ebensowenig waren die Geschwornen in ihr auf die 'Bedeutung der Entschlagung eines Zeugen unter Berufung auf § 153 StPO' (in beweismäßiger Hinsicht) besonders aufmerksam zu machen.zu Paragraph 345, Ziffer 8, StPO zitierten Entscheidungen); ebensowenig waren die Geschwornen in ihr auf die 'Bedeutung der Entschlagung eines Zeugen unter Berufung auf Paragraph 153, StPO' (in beweismäßiger Hinsicht) besonders aufmerksam zu machen.
Da sich somit auch die auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO gestützte Rüge als nicht zielführend erweist, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dimitar A zu verwerfen. Die angemeldete Berufung war zurückzuweisen, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer Berufungsausführung ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet (§ 294 Abs. 2, 344 StPO).Da sich somit auch die auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützte Rüge als nicht zielführend erweist, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dimitar A zu verwerfen. Die angemeldete Berufung war zurückzuweisen, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer Berufungsausführung ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet (Paragraph 294, Absatz 2, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.