Was zunächst den Schuldspruch wegen Verbrechens des versuchten Raubes nach § 15, 142 Abs. 2 StGB betrifft, so stellte das Erstgericht hiezu im wesentlichen fest, daß der inkriminierten Tat wörtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem (abgesondert verfolgten) Bekannten Wilhelm C einerseits und Günter B andererseits in zwei Lokalen des Wiener Naschmarkts vorangegangen waren, wobei der Beschwerdeführer im zweiten Lokal den B auf die zu Punkt 1 des Schuldspruchs bezeichnete Art gefährlich bedroht hatte. Nachdem B das Lokal verlassen hatte, folgte ihm der Beschwerdeführer und äußerte sodann die ihm als Begehungsmittel zum versuchten Raub angelastete Drohung, die das Schöffengericht als eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben beurteilte (S 198, 201/202), wobei es weiters davon ausging, daß diese Drohung deshalb geäußert wurde, um B dessen Brieftasche abzunötigen (S 201). Keinerlei Feststellungen traf aber das Schöffengericht darüber, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, wie dies der subjektive Tatbestand des Raubes (auch in der Erscheinungsform des sogenannten 'minder schweren Raubes') verlangt. Das konstatierte, auf 'Ausräumen der Brieftasche' gerichtete Begehren des Beschwerdeführers impliziert vorliegend nach Lage des Falles noch keineswegs ein Handeln mit Bereicherungsvorsatz, sondern läßt - gerade unter den gegebenen Umständen - etwa auch den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer den Inhalt der Brieftasche (oder die Brieftasche selbst) bloß wegwerfen wollte, um einen Bosheitsakt gegen B zu setzen, zumal der Schwerpunkt des Gesamtgeschehens eindeutig auf dem Streit zwischen den Männern lag und keinerlei Nebenumstände darauf hindeuten, daß es dem Beschwerdeführer um eine Bereicherung seiner oder einer anderen Person zu tun gewesen ist, abgesehen davon, daß B selbst in der Hauptverhandlung meinte, der Angeklagte habe nicht mit Raubvorsatz, sondern eher aus Wut gehandelt (vgl S 185). Schon aus den aufgezeigten Gründen haftet dem bekämpften Schuldspruch - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - ein Feststellungsmangel an, der es hindert, in der Sache selbst zu erkennen. Dazu kommt, daß sich das Erstgericht nicht damit befaßte, wie es dazu kam, daß B, der wegzulaufen versuchte, nach den Urteilskonstatierungen von dem erst nachträglich aus dem Lokal gekommenen und bei der dem Beschwerdeführer angelasteten räuberischen Drohung noch nicht anwesenden Wilhelm C verfolgt, eingeholt, (ohne Raubvorhaben) bedroht und geschlagen wurde, während sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt, als gleichzeitig der Polizeibeamte D herankam, bereits 'in Richtung Stadtbahn' entfernte (S 198, 199), was im Widerspruch zur (weiteren) Konstatierung steht, es sei 'lediglich dem Herannahen des Polizeibeamten D zu verdanken' gewesen, daß die Raubtat des Beschwerdeführers nur beim Versuch geblieben ist (S 202). Insoweit macht die Beschwerde zutreffend auch einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO geltend.Was zunächst den Schuldspruch wegen Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraph 15, 142, Absatz 2, StGB betrifft, so stellte das Erstgericht hiezu im wesentlichen fest, daß der inkriminierten Tat wörtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem (abgesondert verfolgten) Bekannten Wilhelm C einerseits und Günter B andererseits in zwei Lokalen des Wiener Naschmarkts vorangegangen waren, wobei der Beschwerdeführer im zweiten Lokal den B auf die zu Punkt 1 des Schuldspruchs bezeichnete Art gefährlich bedroht hatte. Nachdem B das Lokal verlassen hatte, folgte ihm der Beschwerdeführer und äußerte sodann die ihm als Begehungsmittel zum versuchten Raub angelastete Drohung, die das Schöffengericht als eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben beurteilte (S 198, 201/202), wobei es weiters davon ausging, daß diese Drohung deshalb geäußert wurde, um B dessen Brieftasche abzunötigen (S 201). Keinerlei Feststellungen traf aber das Schöffengericht darüber, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, wie dies der subjektive Tatbestand des Raubes (auch in der Erscheinungsform des sogenannten 'minder schweren Raubes') verlangt. Das konstatierte, auf 'Ausräumen der Brieftasche' gerichtete Begehren des Beschwerdeführers impliziert vorliegend nach Lage des Falles noch keineswegs ein Handeln mit Bereicherungsvorsatz, sondern läßt - gerade unter den gegebenen Umständen - etwa auch den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer den Inhalt der Brieftasche (oder die Brieftasche selbst) bloß wegwerfen wollte, um einen Bosheitsakt gegen B zu setzen, zumal der Schwerpunkt des Gesamtgeschehens eindeutig auf dem Streit zwischen den Männern lag und keinerlei Nebenumstände darauf hindeuten, daß es dem Beschwerdeführer um eine Bereicherung seiner oder einer anderen Person zu tun gewesen ist, abgesehen davon, daß B selbst in der Hauptverhandlung meinte, der Angeklagte habe nicht mit Raubvorsatz, sondern eher aus Wut gehandelt vergleiche S 185). Schon aus den aufgezeigten Gründen haftet dem bekämpften Schuldspruch - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - ein Feststellungsmangel an, der es hindert, in der Sache selbst zu erkennen. Dazu kommt, daß sich das Erstgericht nicht damit befaßte, wie es dazu kam, daß B, der wegzulaufen versuchte, nach den Urteilskonstatierungen von dem erst nachträglich aus dem Lokal gekommenen und bei der dem Beschwerdeführer angelasteten räuberischen Drohung noch nicht anwesenden Wilhelm C verfolgt, eingeholt, (ohne Raubvorhaben) bedroht und geschlagen wurde, während sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt, als gleichzeitig der Polizeibeamte D herankam, bereits 'in Richtung Stadtbahn' entfernte (S 198, 199), was im Widerspruch zur (weiteren) Konstatierung steht, es sei 'lediglich dem Herannahen des Polizeibeamten D zu verdanken' gewesen, daß die Raubtat des Beschwerdeführers nur beim Versuch geblieben ist (S 202). Insoweit macht die Beschwerde zutreffend auch einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend.
Im Recht ist der Beschwerdeführer aber auch, soweit er in Ansehung des Schuldspruchs wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt als Beteiligter nach § 12 (zweiter Fall), 15, 269 Abs. 1 StGB hinsichtlich der ihm angelasteten Aufforderung zur Gewaltanwendung seitens C gegen den Polizeibeamten D einen Feststellungsmangel im Sinn der Z 9 lit a des Par 281 Abs. 1 StPO geltend macht. Das Schöffengericht hat zwar festgestellt, daß der Beschwerdeführer den von D festgenommenen (und auch festgehaltenen; vgl S 190 unten) C aufgefordert hat, sich vom genannten Polizisten 'loszureißen' und 'abzuhauen', was C auch tat, worauf er jedoch vom Beamten eingeholt und neuerlich ergriffen werden konnte (S 199). Der Begriff des 'Losreißens' muß aber nicht in jedem Fall und ausnahmslos dem normativen Begriff 'Gewalt' im Sinn des § 269 Abs. 1 StGB entsprechen, welcher zwar keine besondere Kraftanstrengung voraussetzt, aber immerhin doch die Aufbietung einiger Körperkraft (vgl Leukauf- Steininger, Kommentar 2 § 269 RN 12 und die dort zit Judikatur). Ob das vom Beschwerdeführer nach den Urteilskonstatierungen initiierte 'Losreißen' nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers dem Begriff der Gewalt im Sinn § 269 Abs. 1 StGB entsprechen sollte, ließ das Schöffengericht aber unerörtert, wiewohl Feststellungen in dieser Richtung schon im Hinblick auf die dem (in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer verwerteten) Strafakt gegen Wilhelm C (AZ 10 E Vr 10.724/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, ON 31 des vorliegenden Strafakts) zu entnehmenden Konstatierungen (die zum Freispruch des C vom Vorwurf des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt in zweiter Instanz führten) unerläßlich gewesen wären. Mithin zeigt sich, daß in Ansehung der bekämpften Schuldsprüche infolge der dem Ersturteil insoweit anhaftenden Mängel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst mithin noch nicht einzutreten hat; in Stattgebung der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war darum gemäß § 285 e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu erkennen.Im Recht ist der Beschwerdeführer aber auch, soweit er in Ansehung des Schuldspruchs wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt als Beteiligter nach Paragraph 12, (zweiter Fall), 15, 269 Absatz eins, StGB hinsichtlich der ihm angelasteten Aufforderung zur Gewaltanwendung seitens C gegen den Polizeibeamten D einen Feststellungsmangel im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Par 281 Absatz eins, StPO geltend macht. Das Schöffengericht hat zwar festgestellt, daß der Beschwerdeführer den von D festgenommenen (und auch festgehaltenen; vergleiche S 190 unten) C aufgefordert hat, sich vom genannten Polizisten 'loszureißen' und 'abzuhauen', was C auch tat, worauf er jedoch vom Beamten eingeholt und neuerlich ergriffen werden konnte (S 199). Der Begriff des 'Losreißens' muß aber nicht in jedem Fall und ausnahmslos dem normativen Begriff 'Gewalt' im Sinn des Paragraph 269, Absatz eins, StGB entsprechen, welcher zwar keine besondere Kraftanstrengung voraussetzt, aber immerhin doch die Aufbietung einiger Körperkraft vergleiche Leukauf- Steininger, Kommentar 2 Paragraph 269, RN 12 und die dort zit Judikatur). Ob das vom Beschwerdeführer nach den Urteilskonstatierungen initiierte 'Losreißen' nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers dem Begriff der Gewalt im Sinn Paragraph 269, Absatz eins, StGB entsprechen sollte, ließ das Schöffengericht aber unerörtert, wiewohl Feststellungen in dieser Richtung schon im Hinblick auf die dem (in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer verwerteten) Strafakt gegen Wilhelm C (AZ 10 E römisch fünf r 10.724/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, ON 31 des vorliegenden Strafakts) zu entnehmenden Konstatierungen (die zum Freispruch des C vom Vorwurf des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt in zweiter Instanz führten) unerläßlich gewesen wären. Mithin zeigt sich, daß in Ansehung der bekämpften Schuldsprüche infolge der dem Ersturteil insoweit anhaftenden Mängel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst mithin noch nicht einzutreten hat; in Stattgebung der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war darum gemäß Paragraph 285, e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu erkennen.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und der öffentliche Ankläger auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.