Die vom Angeklagten allein gegen die Schuldsprüche zu A) I) 1 a) und 1 b), A) I) 4), A) II) und F) 1) und 2) gerichtete, nominell auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die vom Angeklagten allein gegen die Schuldsprüche zu A) römisch eins) 1 a) und 1 b), A) römisch eins) 4), A) römisch zwei) und F) 1) und 2) gerichtete, nominell auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Den sich auf das Faktum A) I) 1 a) beziehenden Beschwerdeausführungen, in denen mit der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1Den sich auf das Faktum A) römisch eins) 1 a) beziehenden Beschwerdeausführungen, in denen mit der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins
StPO die Annahme der Qualifikation nach § 127 Abs 2 Z 3 StGB gerügt wird, weil der Angeklagte die Kenntnis der Lokalitäten und den Zugang zum Schlüssel bereits auf Grund seines Angehörigenverhältnisses und nicht auf Grund seiner gleichzeitigen Beschäftigung gehabt habe, ist zu entgegnen, daß - der Beschwerde zuwider - die Konstatierung, der Angeklagte habe die Tat am Arbeitsplatz unter Verwendung seines (Tankwart-) Schlüssels zur Tür des Verkaufsraums der Tankstelle begangen und die Verwahrungsstelle der Einnahmen sei ihm alsÖTankwart bekannt gewesen (vgl S 431) denkfolgerichtig schon aus dem anklagekonformen Geständnis des Beschwerdeführers zu diesem Punkt abgeleitet werden konnte (vgl S 405), was bei der gegebenen Sachlage weitere Erörterungen erübrigte. Ausgehend von diesen Konstatierungen kann aber kein Irrtum in der rechtlichen Qualifikation gefunden werden, weil demnach die Tatbegehung zum Nachteil des Dienstgebers durch die Ausnützung der besonderen Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses konkret begünstigt wurde und mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang stand (vgl Kienapfel, BT II RN 301 zu Par 127 StGB).StPO die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB gerügt wird, weil der Angeklagte die Kenntnis der Lokalitäten und den Zugang zum Schlüssel bereits auf Grund seines Angehörigenverhältnisses und nicht auf Grund seiner gleichzeitigen Beschäftigung gehabt habe, ist zu entgegnen, daß - der Beschwerde zuwider - die Konstatierung, der Angeklagte habe die Tat am Arbeitsplatz unter Verwendung seines (Tankwart-) Schlüssels zur Tür des Verkaufsraums der Tankstelle begangen und die Verwahrungsstelle der Einnahmen sei ihm alsÖTankwart bekannt gewesen vergleiche S 431) denkfolgerichtig schon aus dem anklagekonformen Geständnis des Beschwerdeführers zu diesem Punkt abgeleitet werden konnte vergleiche S 405), was bei der gegebenen Sachlage weitere Erörterungen erübrigte. Ausgehend von diesen Konstatierungen kann aber kein Irrtum in der rechtlichen Qualifikation gefunden werden, weil demnach die Tatbegehung zum Nachteil des Dienstgebers durch die Ausnützung der besonderen Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses konkret begünstigt wurde und mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang stand vergleiche Kienapfel, BT römisch zwei RN 301 zu Par 127 StGB).
Mit Bezug auf das Faktum A) I) 1 b) des Urteilssatzes vermeint der Beschwerdeführer unter Geltendmachung von Begründungs- und Feststellungsmängeln, er hätte angesichts dessen, daß er schon vor der Tat den Schlüssel seiner Ehegattin zum schwiegerelterlichen Anwesen des öfteren benützt habe, davon ausgehen können, daß ihm das Haus seiner Schwiegereltern offenstünde, zumal ihm von der Ehefrau niemals ausdrücklich gesagt worden sei, daß er den Schlüssel nicht nehmen dürfe.Mit Bezug auf das Faktum A) römisch eins) 1 b) des Urteilssatzes vermeint der Beschwerdeführer unter Geltendmachung von Begründungs- und Feststellungsmängeln, er hätte angesichts dessen, daß er schon vor der Tat den Schlüssel seiner Ehegattin zum schwiegerelterlichen Anwesen des öfteren benützt habe, davon ausgehen können, daß ihm das Haus seiner Schwiegereltern offenstünde, zumal ihm von der Ehefrau niemals ausdrücklich gesagt worden sei, daß er den Schlüssel nicht nehmen dürfe.
Auch hier kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Ausgehend nämlich davon, daß der Angeklagte - nach seinem eigenen Eingeständnis - bei Ansichnahme des Schlüssels jedenfalls eigenmächtig handelte (vgl Leukauf-Steininger 2 , RN 19 zu § 129 StGB) und er im Hinblick darauf, daß er den Schlüssel ohne Wissen und Willen seiner Frau schon mit dem Vorsatz an sich nahm, im Hause seiner Schwiegereltern einen Diebstahl durchzuführen, eine Zustimmung seiner Gattin zur Ansichnahme des Schlüssels evidentermaßen auch nicht unterstellen konnte, waren detaillierte Erörterungen bzw Feststellungen darüber, daß ihm seine Gattin die Ansichnahme der Schlüssel nie ausdrücklich verboten hatte, daß ihm seine Schwiegermutter Emma B das Betreten des Hauses nie verwehrte und daß er im Bewußtsein handelte, die Schlüssel widerrechtlich an sich zu nehmen, entbehrlich und bedarf es hiezu keiner weiteren Einlassungen, weil schon allein auf Grund der obigen Konstatierungen die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB zu Recht besteht. Nach den zu den Schuldsprüchen A) I) 4) und A) II) getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte im Umkleideraum des Warmbades Wr. Neustadt zunächst am 18. März 1983 nach vorheriger Suche den an der Oberseite eines Kästchens versteckten Schlüssel an sich genommen und nach Öffnen des Kästchens mit diesem Schlüssel aus demselben zum Nachteil des Helmut E (richtig: F) einen Geldbetrag von 750 S gestohlen (A) I) 4). Tags darauf brachte der Angeklagte einen weiteren in gleicher Weise versteckten Schlüssel zu einem Umkleidekästchen an sich, öffnete auch dieses und stahl daraus eine 100 S-Banknote. Hiebei wurde der Angeklagte jedoch vom Eigentümer Hans G betreten und er händigte diesem die Beute wieder aus (A) II). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen zu diesen beiden Urteilsfakten in bezug auf die Feststellung, daß die Schlüssel 'versteckt' waren, bemängelt, es sei keine Klärung der 'allgemeinen Sichtbarkeit' erfolgt, macht er nicht den behaupteten Nichtigkeitsgrund eines Begründungsmangels im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO, sondern einen Verfahrensmangel nach der Z 4 leg cit geltend;Auch hier kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Ausgehend nämlich davon, daß der Angeklagte - nach seinem eigenen Eingeständnis - bei Ansichnahme des Schlüssels jedenfalls eigenmächtig handelte vergleiche Leukauf-Steininger 2 , RN 19 zu Paragraph 129, StGB) und er im Hinblick darauf, daß er den Schlüssel ohne Wissen und Willen seiner Frau schon mit dem Vorsatz an sich nahm, im Hause seiner Schwiegereltern einen Diebstahl durchzuführen, eine Zustimmung seiner Gattin zur Ansichnahme des Schlüssels evidentermaßen auch nicht unterstellen konnte, waren detaillierte Erörterungen bzw Feststellungen darüber, daß ihm seine Gattin die Ansichnahme der Schlüssel nie ausdrücklich verboten hatte, daß ihm seine Schwiegermutter Emma B das Betreten des Hauses nie verwehrte und daß er im Bewußtsein handelte, die Schlüssel widerrechtlich an sich zu nehmen, entbehrlich und bedarf es hiezu keiner weiteren Einlassungen, weil schon allein auf Grund der obigen Konstatierungen die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB zu Recht besteht. Nach den zu den Schuldsprüchen A) römisch eins) 4) und A) römisch zwei) getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte im Umkleideraum des Warmbades Wr. Neustadt zunächst am 18. März 1983 nach vorheriger Suche den an der Oberseite eines Kästchens versteckten Schlüssel an sich genommen und nach Öffnen des Kästchens mit diesem Schlüssel aus demselben zum Nachteil des Helmut E (richtig: F) einen Geldbetrag von 750 S gestohlen (A) römisch eins) 4). Tags darauf brachte der Angeklagte einen weiteren in gleicher Weise versteckten Schlüssel zu einem Umkleidekästchen an sich, öffnete auch dieses und stahl daraus eine 100 S-Banknote. Hiebei wurde der Angeklagte jedoch vom Eigentümer Hans G betreten und er händigte diesem die Beute wieder aus (A) römisch zwei). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen zu diesen beiden Urteilsfakten in bezug auf die Feststellung, daß die Schlüssel 'versteckt' waren, bemängelt, es sei keine Klärung der 'allgemeinen Sichtbarkeit' erfolgt, macht er nicht den behaupteten Nichtigkeitsgrund eines Begründungsmangels im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, sondern einen Verfahrensmangel nach der Ziffer 4, leg cit geltend;
letzteres jedoch nicht der Prozeßordnung gemäß, weil es an der formalen Voraussetzung einer entsprechenden (Beweis-)Antragstellung in der Hauptverhandlung fehlt. Im übrigen findet die relevierte Feststellung - der Beschwerde zuwider - durch die in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (S 77, 405 f, 417), wonach er nach den Schlüsseln auf den Kästchen 'suchte' und diese dortselbst auch 'fand', womit die Darstellungen der beiden Bestohlenen (S 219 bis 222, 417
d. A) übereinstimmen, volle Deckung, wobei es, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte (S 440), für die Qualifikationen nach § 129 Z 1-3 StGB nicht darauf ankommt, ob der vom Täter durch Auffinden in einem Versteck widerrechtlich erlangte Schlüssel gut oder schlecht versteckt war (Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 18 zu § 129 StGB).d. A) übereinstimmen, volle Deckung, wobei es, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte (S 440), für die Qualifikationen nach Paragraph 129, Ziffer eins -, 3, StGB nicht darauf ankommt, ob der vom Täter durch Auffinden in einem Versteck widerrechtlich erlangte Schlüssel gut oder schlecht versteckt war (Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 18 zu Paragraph 129, StGB).
Ausgehend von seinen Feststellungen hat das Erstgericht zu Recht auch in den Fakten A) I) 1) 4) und A) II) die Qualifikation des Diebstahls durch Einbruch für gegeben erachtet. Mag es hiebei übersehen haben, daß es sich bei den sogenannten Kästchen (ersichtlich) jeweils nicht um einen (begehbaren) abgeschlossenen Raum im Sinne des § 129 Z 1 StGB, sondern um ein (unbewegliches) Behältnis im Sinne des § 129 Z 2 StGB (vgl Leukauf-Steininger 2 RN 7, 8, 24 zu § 129) handelte, so besteht insoweit kein Anlaß zu einer amtswegigen Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO, weil sich die verfehlte Annahme der Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB statt (richtig) jener der Z 2 StGB in diesen Fakten (neben der des § 129 Z 1 StGB im Falle A) I) 1) b) des Schuldspruches) im Ergebnis nicht zum Nachteil, sondern zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Bezüglich der Fakten F 1) und 2) rügt der Beschwerdeführer die Feststellung, daß er zumindest mit 'bedingtem Unterdrückungsvorsatz' gehandelt habe, als nicht begründet (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).Ausgehend von seinen Feststellungen hat das Erstgericht zu Recht auch in den Fakten A) römisch eins) 1) 4) und A) römisch zwei) die Qualifikation des Diebstahls durch Einbruch für gegeben erachtet. Mag es hiebei übersehen haben, daß es sich bei den sogenannten Kästchen (ersichtlich) jeweils nicht um einen (begehbaren) abgeschlossenen Raum im Sinne des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB, sondern um ein (unbewegliches) Behältnis im Sinne des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB vergleiche Leukauf-Steininger 2 RN 7, 8, 24 zu Paragraph 129,) handelte, so besteht insoweit kein Anlaß zu einer amtswegigen Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO, weil sich die verfehlte Annahme der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB statt (richtig) jener der Ziffer 2, StGB in diesen Fakten (neben der des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB im Falle A) römisch eins) 1) b) des Schuldspruches) im Ergebnis nicht zum Nachteil, sondern zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Bezüglich der Fakten F 1) und 2) rügt der Beschwerdeführer die Feststellung, daß er zumindest mit 'bedingtem Unterdrückungsvorsatz' gehandelt habe, als nicht begründet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
Der Einwand versagt, weil diese Feststellung durch das Geständnis des Angeklagten (S 405, 417) gedeckt und durch die im Urteil darauf erfolgte Bezugnahme (S 437) mängelfrei begründet ist. Die Tatsache, daß der Angeklagte die beiden Scheckkarten zur Begehung des ihm in den Schuldsprüchen E) I) 1) bzw II) zur Last liegenden vollendeten bzw versuchten Betruges verwendete, steht der Annahme des Unterdrückungsvorsatzes nicht entgegen. Kann doch, was die Beschwerde verkennt, die Unterdrückung schon durch die Wegnahme begangen werden (Wr Komm RZ 23 zu § 229 StGB) und impliziert jede Bemächtigung fremder Urkunden in der Regel den Verlust des Gebrauches durch den Berechtigten (Wr Komm aaO RZ 31). Demnach wurde auch der (deliktsspezifische) Gebrauchsverhinderungsvorsatz des Angeklagten mängelfrei und ausreichend substantiiert festgestellt, sodaß der Unterstellung der Unterdrückung der beiden Scheckkarten unter den Tatbestand des § 229 Abs 1 StGB entgegen der Beschwerdeauffassung (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) kein Rechtsirrtum anhaftet.Der Einwand versagt, weil diese Feststellung durch das Geständnis des Angeklagten (S 405, 417) gedeckt und durch die im Urteil darauf erfolgte Bezugnahme (S 437) mängelfrei begründet ist. Die Tatsache, daß der Angeklagte die beiden Scheckkarten zur Begehung des ihm in den Schuldsprüchen E) römisch eins) 1) bzw römisch zwei) zur Last liegenden vollendeten bzw versuchten Betruges verwendete, steht der Annahme des Unterdrückungsvorsatzes nicht entgegen. Kann doch, was die Beschwerde verkennt, die Unterdrückung schon durch die Wegnahme begangen werden (Wr Komm RZ 23 zu Paragraph 229, StGB) und impliziert jede Bemächtigung fremder Urkunden in der Regel den Verlust des Gebrauches durch den Berechtigten (Wr Komm aaO RZ 31). Demnach wurde auch der (deliktsspezifische) Gebrauchsverhinderungsvorsatz des Angeklagten mängelfrei und ausreichend substantiiert festgestellt, sodaß der Unterstellung der Unterdrückung der beiden Scheckkarten unter den Tatbestand des Paragraph 229, Absatz eins, StGB entgegen der Beschwerdeauffassung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) kein Rechtsirrtum anhaftet.
Daß schließlich der Angeklagte im Fall F) 2) unter Zurücklassung der Scheckkarte flüchtete (S 433), nachdem der Versuch, mit Hilfe der P betrügerischerweise eine Flugkarte zu erlangen, gescheitert war, vermag weder die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens - Vollendung der Unterdrückung durch Wegnahme - zu tangieren noch kann es unter dem Gesichtspunkt tätiger Reue nach Par 229 Abs 2 StGB (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) zugunsten des Anseklagten gewertet werden. Denn (auch) die tätige Reue nach § 229 Abs 2 StGB setzt ua Freiwilligkeit (der Rückgängigmachung der Urkundenunterdrückung) voraus, was vorliegend - Zurücklassung der Scheckkarte anläßlich der Flucht - nicht der Fall war. Da somit keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorliegt, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zur Gänze zu verwerfen.Daß schließlich der Angeklagte im Fall F) 2) unter Zurücklassung der Scheckkarte flüchtete (S 433), nachdem der Versuch, mit Hilfe der P betrügerischerweise eine Flugkarte zu erlangen, gescheitert war, vermag weder die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens - Vollendung der Unterdrückung durch Wegnahme - zu tangieren noch kann es unter dem Gesichtspunkt tätiger Reue nach Par 229 Absatz 2, StGB (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) zugunsten des Anseklagten gewertet werden. Denn (auch) die tätige Reue nach Paragraph 229, Absatz 2, StGB setzt ua Freiwilligkeit (der Rückgängigmachung der Urkundenunterdrückung) voraus, was vorliegend - Zurücklassung der Scheckkarte anläßlich der Flucht - nicht der Fall war. Da somit keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorliegt, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zur Gänze zu verwerfen.
Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatwiederholung, die einschlägigen Vorstrafen und den hohen Schaden, zog als mildernd das Teilgeständnis des Angeklagten in Betracht und verhängte über ihn gemäß §§ 28, 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren.Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatwiederholung, die einschlägigen Vorstrafen und den hohen Schaden, zog als mildernd das Teilgeständnis des Angeklagten in Betracht und verhängte über ihn gemäß Paragraphen 28,, 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.
Auch wenn man nämlich mitberücksichtigt, daß seine Taten teilweise beim Versuch geblieben sind (§ 34 Z 13 StGB) und daß seine einschlägigen Vorverurteilungen schon geraume Zeit zurückliegen, erscheint angesichts der Deliktshäufung, der mehrfachen Qualifikation des Diebstahls und des belasteten Vorlebens die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge als durchaus tatschuldgerecht und mithin nicht reduktionsbedürftig.Auch wenn man nämlich mitberücksichtigt, daß seine Taten teilweise beim Versuch geblieben sind (Paragraph 34, Ziffer 13, StGB) und daß seine einschlägigen Vorverurteilungen schon geraume Zeit zurückliegen, erscheint angesichts der Deliktshäufung, der mehrfachen Qualifikation des Diebstahls und des belasteten Vorlebens die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge als durchaus tatschuldgerecht und mithin nicht reduktionsbedürftig.
Es mußte sonach auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.