Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt.
Denn es übergeht der Beschwerdeführer - der mit der Subsumtionsrüge seine Verurteilung wegen Notzucht bekämpft und mit Bezugnahme (bloß) auf einzelne Tathandlungen meint, nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sei Birgit G*** nicht widerstandsunfähig gewesen, sodaß er insoweit nur wegen Nßtigung zum Beischlaf zu verurteilen gewesen wäre - jene weiteren Konstatierungen des Schßffengerichts über den Zustand, in den der (dem Opfer kßrperlich weit überlegene) Angeklagte die Zeugin G*** gegen 1 Uhr nachts durch seine fortgesetzten Angriffe (insbesondere durch zweimaliges Zubodenwerfen, Zuhalten des Mundes, Zerren bzw. Schieben in ein Getreidefeld, dortselbst Erkenntnis des Ausbleibens fremder Hilfe wegen Erfolglosigkeit der Hilferufe, sodann Umdrehen des seine Beine zusammenpressenden Mädchens von der Rücken- in die Bauchlage und hierauf Hochheben dessen Unterkßrpers zwecks überwindung auch dieses Widerstandes) versetzte (S 194, 198 ff, 204), die bei Beurteilung der Gesamtsituation in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit im Sinn des § 201 Abs 1 StGB - die, wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift selbst einräumt, nicht nur dann vorliegt, wenn es dem Opfer überhaupt unmßglich ist, Widerstand zu leisten, sondern sich auch in der Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit weiteren Widerstands manifestieren kann - tragen. Damit bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Denn es übergeht der Beschwerdeführer - der mit der Subsumtionsrüge seine Verurteilung wegen Notzucht bekämpft und mit Bezugnahme (bloß) auf einzelne Tathandlungen meint, nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sei Birgit G*** nicht widerstandsunfähig gewesen, sodaß er insoweit nur wegen Nßtigung zum Beischlaf zu verurteilen gewesen wäre - jene weiteren Konstatierungen des Schßffengerichts über den Zustand, in den der (dem Opfer kßrperlich weit überlegene) Angeklagte die Zeugin G*** gegen 1 Uhr nachts durch seine fortgesetzten Angriffe (insbesondere durch zweimaliges Zubodenwerfen, Zuhalten des Mundes, Zerren bzw. Schieben in ein Getreidefeld, dortselbst Erkenntnis des Ausbleibens fremder Hilfe wegen Erfolglosigkeit der Hilferufe, sodann Umdrehen des seine Beine zusammenpressenden Mädchens von der Rücken- in die Bauchlage und hierauf Hochheben dessen Unterkßrpers zwecks überwindung auch dieses Widerstandes) versetzte (S 194, 198 ff, 204), die bei Beurteilung der Gesamtsituation in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 201, Absatz eins, StGB - die, wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift selbst einräumt, nicht nur dann vorliegt, wenn es dem Opfer überhaupt unmßglich ist, Widerstand zu leisten, sondern sich auch in der Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit weiteren Widerstands manifestieren kann - tragen. Damit bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in einer nichtßffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in einer nichtßffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.
Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.