Die Rüge ist nicht berechtigt.
Die rein theoretische Möglichkeit eines gegenüber der tatsächlich erfolgten Fragestellung in seiner juristischen Gestaltung anders gelagerten Tatgeschehens - hier in der Richtung des Verbrechens des Totschlages nach § 76 StGB - bewirkt noch nicht die Zulässigkeit einer diesbezüglichen Eventualfrage (§ 314 Abs. 1 StPO). Diese müßte vielmehr durch bestimmte Verfahrensergebnisse oder entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung konkret indiziert sein (SSt. 39/50; RZ. 1978/54;Die rein theoretische Möglichkeit eines gegenüber der tatsächlich erfolgten Fragestellung in seiner juristischen Gestaltung anders gelagerten Tatgeschehens - hier in der Richtung des Verbrechens des Totschlages nach Paragraph 76, StGB - bewirkt noch nicht die Zulässigkeit einer diesbezüglichen Eventualfrage (Paragraph 314, Absatz eins, StPO). Diese müßte vielmehr durch bestimmte Verfahrensergebnisse oder entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung konkret indiziert sein (SSt. 39/50; RZ. 1978/54;
EvBl. 1978/119 u.a.m.).
Im vorliegenden Fall ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nichts hervorgekommen, was für die Annahme gesprochen hätte, der Angeklagte habe sich - im Sinne des § 76 StGB - nur in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreissen lassen, Margit B zu töten. Denn weder die Verantwortung des Angeklagten (s. Bd. II, S. 153 ff., insbes. S. 158 ff. d.A.) - der jede Schuld am Tod der Margit B in Abrede stellte, sich vor allem mit Erinnerungslücken bzw. Zurechnungsunfähigkeit verantwortete (s. Bd. II, S. 163; 172 d.A.) und lediglich die entfernte Möglichkeit eines 'Sexualunfalles mit tödlichem Ausgang' bzw. eine (unbewußte) Tötung der Margit B auf deren Verlangen offen ließ, hingegen Eifersucht, bezogen auf die Getötete, als Motiv der Tat ebenso wie einen konkreten äußeren Anlaß (etwa eine Androhung Margit B, die Beziehungen zu ihm abzubrechen) für eine heftige Gemütsbewegung geradezu ausschloß (Bd. II, S. 158; 166 und 175 d.A.) - noch sonstige Verfahrensergebnisse (vgl. insbes. die Zeugenaussage Karoline C, Bd. II, S. 179 d.A., und die Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Klaus D, Bd. II, S. 46 ff., 195 ff. d.A., und Dr. Walter E, Bd. I, S. 265 ff., Bd. II, S. 201 ff. d. A.) boten für eine Betrachtung des Tatgeschehens unter den vom Beschwerdeführer (erst) in der Nichtigkeitsbeschwerde erörterten Gesichtspunkten irgendeinen konkreten Anhaltspunkt. Daraus folgt allerdings, daß die in den Urteilsgründen bei Darlegung der vom Geschwornengericht angenommenen Strafzumessungsgründe angeführte Eifersucht des Angeklagten als Beweggrund der Mordtat lediglich als ein bloß vermutetes (theoretisch mögliches) Tatmotiv des Angeklagten zu werten ist, auf das indes - wie aufgezeigt - ein bestimmtes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung nicht hindeutete. Auch hieraus ist daher nicht die Zulässigkeit einer Eventualfrage in der Richtung des § 76 StGB - die im erstinstanzlichen Verfahren von keiner Seite beantragt worden ist - abzuleiten.Im vorliegenden Fall ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nichts hervorgekommen, was für die Annahme gesprochen hätte, der Angeklagte habe sich - im Sinne des Paragraph 76, StGB - nur in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreissen lassen, Margit B zu töten. Denn weder die Verantwortung des Angeklagten (s. Bd. römisch zwei, S. 153 ff., insbes. S. 158 ff. d.A.) - der jede Schuld am Tod der Margit B in Abrede stellte, sich vor allem mit Erinnerungslücken bzw. Zurechnungsunfähigkeit verantwortete (s. Bd. römisch zwei, S. 163; 172 d.A.) und lediglich die entfernte Möglichkeit eines 'Sexualunfalles mit tödlichem Ausgang' bzw. eine (unbewußte) Tötung der Margit B auf deren Verlangen offen ließ, hingegen Eifersucht, bezogen auf die Getötete, als Motiv der Tat ebenso wie einen konkreten äußeren Anlaß (etwa eine Androhung Margit B, die Beziehungen zu ihm abzubrechen) für eine heftige Gemütsbewegung geradezu ausschloß (Bd. römisch zwei, S. 158; 166 und 175 d.A.) - noch sonstige Verfahrensergebnisse vergleiche insbes. die Zeugenaussage Karoline C, Bd. römisch zwei, S. 179 d.A., und die Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Klaus D, Bd. römisch zwei, S. 46 ff., 195 ff. d.A., und Dr. Walter E, Bd. römisch eins, S. 265 ff., Bd. römisch zwei, S. 201 ff. d. A.) boten für eine Betrachtung des Tatgeschehens unter den vom Beschwerdeführer (erst) in der Nichtigkeitsbeschwerde erörterten Gesichtspunkten irgendeinen konkreten Anhaltspunkt. Daraus folgt allerdings, daß die in den Urteilsgründen bei Darlegung der vom Geschwornengericht angenommenen Strafzumessungsgründe angeführte Eifersucht des Angeklagten als Beweggrund der Mordtat lediglich als ein bloß vermutetes (theoretisch mögliches) Tatmotiv des Angeklagten zu werten ist, auf das indes - wie aufgezeigt - ein bestimmtes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung nicht hindeutete. Auch hieraus ist daher nicht die Zulässigkeit einer Eventualfrage in der Richtung des Paragraph 76, StGB - die im erstinstanzlichen Verfahren von keiner Seite beantragt worden ist - abzuleiten.
Einer solchen Fragestellung stand schließlich aber auch die (rechtliche) überlegung entgegen, daß der vom Beschwerdeführer nunmehr behaupteten überreaktion ein - wie auch das Geschwornengericht im Rahmen der Ausführungen zur Strafbemessung zum Ausdruck brachte - verwerflicher Beweggrund zugrundeläge, der die erforderliche 'allgemeine Begreiflichkeit' einer solchen Gemütsbewegung ausschlösse (vgl. Kienapfel, Grundriß I, RN. 50, mit weiteren Hinweisen auf einschlägige Judikatur und Schrifttum; s. auch ÖJZ-LSK. 1977/379 und 1978/199). Denn abgesehen davon, daß es vorliegend schon an einer entsprechenden Relation der Tat zu einem sie herbeiführenden oder auslösenden äußeren Anlaß fehlte, handelte es sich bei der Getöteten um eine verheiratete Frau, deren eheliche Gemeinschaft - was der Angeklagte stets wußte - nur infolge einer mehrmonatigen Inhaftierung des Ehemannes eine (unfreiwillige) Unterbrechung erfahren hatte. Das unterstellte Ziel des Angeklagten, eine Wiedervereinigung der Eheleute - gewaltsam - zu hindern, wäre daher jedenfalls ein sittlich verwerfliches und könnte deshalb kein dem § 76 StGB entsprechendes Tatmotiv abgeben.Einer solchen Fragestellung stand schließlich aber auch die (rechtliche) überlegung entgegen, daß der vom Beschwerdeführer nunmehr behaupteten überreaktion ein - wie auch das Geschwornengericht im Rahmen der Ausführungen zur Strafbemessung zum Ausdruck brachte - verwerflicher Beweggrund zugrundeläge, der die erforderliche 'allgemeine Begreiflichkeit' einer solchen Gemütsbewegung ausschlösse vergleiche Kienapfel, Grundriß römisch eins, RN. 50, mit weiteren Hinweisen auf einschlägige Judikatur und Schrifttum; s. auch ÖJZ-LSK. 1977/379 und 1978/199). Denn abgesehen davon, daß es vorliegend schon an einer entsprechenden Relation der Tat zu einem sie herbeiführenden oder auslösenden äußeren Anlaß fehlte, handelte es sich bei der Getöteten um eine verheiratete Frau, deren eheliche Gemeinschaft - was der Angeklagte stets wußte - nur infolge einer mehrmonatigen Inhaftierung des Ehemannes eine (unfreiwillige) Unterbrechung erfahren hatte. Das unterstellte Ziel des Angeklagten, eine Wiedervereinigung der Eheleute - gewaltsam - zu hindern, wäre daher jedenfalls ein sittlich verwerfliches und könnte deshalb kein dem Paragraph 76, StGB entsprechendes Tatmotiv abgeben.
Aus allen diesen Erwägungen bestand für den Schwurgerichtshof mithin kein Anlaß, eine Eventualfrage auf Totschlag zu stellen, weshalb der geltendgemachte Nichtigkeitsgrund nicht gegeben ist. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 75 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend den verwerflichen Beweggrund der Mordtat, nämlich Eifersucht, die darin gipfelte, daß der Angeklagte die Frau einem anderen Mann nicht mehr gönnte, weiters die heimtückische Vorgangsweise unter Ausnützung der Hilflosigkeit der Frau nach Einnahme von Schlaftabletten, die Zielstrebigkeit des Angeklagten bis zur Wegschaffung der Leiche und Vorbereitung zu deren Verbrennung auf der Mülldeponie, sowie das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen die Abnormität des Angeklagten, die durch eine gewisse Labilität mit neurotischen Zügen, erhöhte Reizbarkeit und erhöhte Triebhaftigkeit bei nachlassender Potenz gekennzeichnet ist. Von diesen Strafzumessungsgründen ausgehend vermeinte das Geschwornengericht, daß nur eine lebenslange Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen sei.Aus allen diesen Erwägungen bestand für den Schwurgerichtshof mithin kein Anlaß, eine Eventualfrage auf Totschlag zu stellen, weshalb der geltendgemachte Nichtigkeitsgrund nicht gegeben ist. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 75, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend den verwerflichen Beweggrund der Mordtat, nämlich Eifersucht, die darin gipfelte, daß der Angeklagte die Frau einem anderen Mann nicht mehr gönnte, weiters die heimtückische Vorgangsweise unter Ausnützung der Hilflosigkeit der Frau nach Einnahme von Schlaftabletten, die Zielstrebigkeit des Angeklagten bis zur Wegschaffung der Leiche und Vorbereitung zu deren Verbrennung auf der Mülldeponie, sowie das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen die Abnormität des Angeklagten, die durch eine gewisse Labilität mit neurotischen Zügen, erhöhte Reizbarkeit und erhöhte Triebhaftigkeit bei nachlassender Potenz gekennzeichnet ist. Von diesen Strafzumessungsgründen ausgehend vermeinte das Geschwornengericht, daß nur eine lebenslange Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen sei.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte demgegenüber die Verhängung einer angemessenen zeitlichen Freiheitsstrafe an. Der Berufung kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Das Geschwornengericht hat dem Angeklagten zu Recht lediglich dessen psychische Abnormität als mildernd zugute gehalten. Auch der Berufungswerber vermag letztlich keine weiteren mildernden Umstände, die die Taten, vor allem den Mord an Margit B, in einem günstigeren Lichte erscheinen ließen, darzutun, zumal die von ihm angeführten Umstände von dem vom Erstgericht angeführten Milderungsgrund umfaßt werden. Daß der Angeklagte infolge seiner Erkrankung die Strafhaft mehr verspürt als ein gesunder Strafgefangener, stellt für sich allein keinen hinreichenden Grund dar, um deshalb die Strafe milder zu bemessen, wozu kommt, daß in der Strafhaft die entsprechende Behandlung der Zuckerkrankheit durchaus gewährleistet ist. Als erschwerend fällt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs vor allem ins Gewicht, daß der Angeklagte die Mordtat unter gezielter Ausnützung seiner körperlichen überlegenheit gegenüber einem hilflosen Opfer begangen hat. Gerade darin zeigt sich die besondere Verwerflichkeit der Tötungshandlung und damit der sehr hohe Grad der Schuld des Angeklagten. Dazu kommt, daß der Angeklagte - dem vorliegend auch ein Vermögensdelikt zur Last liegt - insoweit bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Daß der Angeklagte aus Eifersucht gehandelt hat, stellt hingegen - wie schon im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt wurde - bloß ein vermutetes Tatmotiv dar, das bei der Strafbemessung nicht gesondert erschwerend wirkt und jedenfalls keinen besonders verwerflichen Beweggrund im Sinne des § 33 Z. 5 StGB darstellt. Selbst wenn daher Eifersucht als Motiv des Mordes angenommen würde, läge darin allein noch kein gesondert zu wertender Erschwerungsgrund.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte demgegenüber die Verhängung einer angemessenen zeitlichen Freiheitsstrafe an. Der Berufung kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Das Geschwornengericht hat dem Angeklagten zu Recht lediglich dessen psychische Abnormität als mildernd zugute gehalten. Auch der Berufungswerber vermag letztlich keine weiteren mildernden Umstände, die die Taten, vor allem den Mord an Margit B, in einem günstigeren Lichte erscheinen ließen, darzutun, zumal die von ihm angeführten Umstände von dem vom Erstgericht angeführten Milderungsgrund umfaßt werden. Daß der Angeklagte infolge seiner Erkrankung die Strafhaft mehr verspürt als ein gesunder Strafgefangener, stellt für sich allein keinen hinreichenden Grund dar, um deshalb die Strafe milder zu bemessen, wozu kommt, daß in der Strafhaft die entsprechende Behandlung der Zuckerkrankheit durchaus gewährleistet ist. Als erschwerend fällt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs vor allem ins Gewicht, daß der Angeklagte die Mordtat unter gezielter Ausnützung seiner körperlichen überlegenheit gegenüber einem hilflosen Opfer begangen hat. Gerade darin zeigt sich die besondere Verwerflichkeit der Tötungshandlung und damit der sehr hohe Grad der Schuld des Angeklagten. Dazu kommt, daß der Angeklagte - dem vorliegend auch ein Vermögensdelikt zur Last liegt - insoweit bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Daß der Angeklagte aus Eifersucht gehandelt hat, stellt hingegen - wie schon im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt wurde - bloß ein vermutetes Tatmotiv dar, das bei der Strafbemessung nicht gesondert erschwerend wirkt und jedenfalls keinen besonders verwerflichen Beweggrund im Sinne des Paragraph 33, Ziffer 5, StGB darstellt. Selbst wenn daher Eifersucht als Motiv des Mordes angenommen würde, läge darin allein noch kein gesondert zu wertender Erschwerungsgrund.
In Abwägung der solcherart gegebenen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) entspricht vorliegend auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die vom Geschwornengericht verhängte lebenslange Freiheitsstrafe dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der abgeurteilten Straftaten, aber auch der Täterpersönlichkeit des Angeklagten, weshalb die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden konnte.In Abwägung der solcherart gegebenen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) entspricht vorliegend auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die vom Geschwornengericht verhängte lebenslange Freiheitsstrafe dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der abgeurteilten Straftaten, aber auch der Täterpersönlichkeit des Angeklagten, weshalb die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden konnte.
Mithin mußte auch der Berufung des Angeklagten der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.