Die vom Angeklagten dagegen erhobene, nominell auf die Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist - im Ergebnis - begründet:Die vom Angeklagten dagegen erhobene, nominell auf die Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist - im Ergebnis - begründet:
Auszugehen ist davon, daß auch bei einem einheitlichen geschlechtlichen Angriff Realkonkurrenz zwischen den beiden oben angeführten Tatbeständen zwar grundsätzlich möglich ist, dies aber nur dann in Betracht kommt, wenn die der Notzucht vorangegangenen, sie begleitenden oder nachfolgenden Unzuchtsakte von der Notzucht getrennte, auf gesonderten Willensentschlüssen des Täters beruhende, auf geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers teils durch Beischlaf, teils auf andere Art gerichtete selbständige Tathandlungen darstellen (vgl Leukauf-Steininger 2 , RN 25 zu § 201 StGB und die dort angeführte Judikatur).Auszugehen ist davon, daß auch bei einem einheitlichen geschlechtlichen Angriff Realkonkurrenz zwischen den beiden oben angeführten Tatbeständen zwar grundsätzlich möglich ist, dies aber nur dann in Betracht kommt, wenn die der Notzucht vorangegangenen, sie begleitenden oder nachfolgenden Unzuchtsakte von der Notzucht getrennte, auf gesonderten Willensentschlüssen des Täters beruhende, auf geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers teils durch Beischlaf, teils auf andere Art gerichtete selbständige Tathandlungen darstellen vergleiche Leukauf-Steininger 2 , RN 25 zu Paragraph 201, StGB und die dort angeführte Judikatur).
Die vom Schöffengericht vorliegend zur subjektiven Tatseite getroffenen globalen Konstatierungen (vgl S 259) lassen nun - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - nicht erkennen, ob das Erstgericht von derart getrennten Willensentschlüssen ausging; sie gestatten es aber auch nicht, dies auszuschließen und den Angeklagten sogleich allein wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht schuldig zu erkennen.Die vom Schöffengericht vorliegend zur subjektiven Tatseite getroffenen globalen Konstatierungen vergleiche S 259) lassen nun - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - nicht erkennen, ob das Erstgericht von derart getrennten Willensentschlüssen ausging; sie gestatten es aber auch nicht, dies auszuschließen und den Angeklagten sogleich allein wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht schuldig zu erkennen.
Da dieser Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war der gesamte Schuldspruch schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Da dieser Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war der gesamte Schuldspruch schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Da angesichts des einheitlichen Vorganges die beiden Schuldsprüche dem Obersten Gerichtshof nicht trennbar erschienen und sohin auch derjenige wegen Verbrechens der versuchten Notzucht (Punkt 1 des Urteilssatzes) aufzuheben war, bedurfte es auch zu den darauf bezüglichen Rechtsmittelausführungen keiner weiteren Einlassung. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.